Können auch Unternehmer von Urteilen zu Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen profitieren?
Der VKI berichtete kürzlich über OGH-Urteile und deren Konsequenz, dass Konsumenten Geld zurück fordern können.
Doch warum soll das nur für Konsumenten und nicht auch Unternehmen gelten?
Zwar haben sich die bisherigen OGH-Urteile auf das Konsumentenschutzgesetz berufen, allerdings deshalb, weil die zugrundeliegenden Fälle Verbraucherkredite betrafen.
Unzulässige Anwendung von Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen: Sind auch Unternehmer als Bankunden betroffen?
Viele Kreditverträge beinhalten heutzutage eine sogenannte Zinsgleitklausel (auch Zinsanpassungsklausel genannt). Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die zu bezahlenden Kreditzinsen aus zwei Komponenten gebildet werden:
- ein vertraglich vereinbarter Indikator (meistens ist dies der LIBOR oder EURIBOR) und
- einem fix vereinbarten Aufschlag (auch „Marge“ genannt)
Während der Indikator Schwankungen ausgesetzt ist, ist der Aufschlag ein fix vereinbarter Prozentsatz, der dem Indikator hinzugezählt wird. In Summe kommt man sodann auf den zu bezahlenden Kreditzins.
Solange der Indikator (LIBOR/EURIBOR) einen positiven Wert aufweist, sind die kreditgewährenden Banken grundsätzlich zufrieden und können dem Bankkunden vollständig ihre Zinsen verrechnen.
Was passiert jedoch wenn der Indikator plötzlich ins Negative rutscht?
Ist dann jedenfalls der fixe Aufschlag zu bezahlen? Würde dies bei einem erheblich negativen Indikator dann sogar so weit gehen, dass die Banken dem Kreditnehmer Zinsen zahlen müssten (sogenannte Negativzinsen)?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich bereits mehrfach mit diesen Fragen beschäftigt und diese auch kürzlich einheitlich beantwortet. In den Sachverhalten die dem OGH zu Grunde lagen, haben die Banken das Problem eines negativen Indikators mit folgender Vorgehensweise „umgangen“:
Bei der Berechnung des Kreditzinses durch die Banken wurde schlichtweg kein negativer Indikator herangezogen, sondern wurde dieser grundsätzlich von der Bank einseitig mit 0 % festgelegt. Von dieser einseitig festgelegten 0 % Grenze wurde dann in weiterer Folge der fixe Aufschlag als quasi „Mindestzins“ verrechnet. Die Banken argumentierten dies dahingehend, dass es entgegen dem Sinn eines jeglichen Kreditvertrages sei, wenn die Bank plötzlich dem Kunden für den Kredit Zinsen zahlen müsste. Es sei stets zumindest der fixe Aufschlag zu bezahlen.
Dieser Vorgehensweise der Banken schob der OGH bereits in mehreren Entscheidungen einen klaren Riegel vor. Ausschlaggebend war stets der jeweils gegenständliche Kreditvertrag. Die Quintessenz, die der OGH hierzu judizierte war, dass die Bank einseitig nicht befugt ist, einen negativen Indikator mit 0 % anzusetzen und den darauf hinzuzuzählenden fixen Aufschlag quasi als Mindestzins festzulegen. Die Zinsgleitklausel müsste sowohl nach oben als auch nach unten ausreichend schwanken dürfen. Die einseitige Festlegung einer Untergrenze mit 0 % zuzüglich eines fixen Aufschlages würde dieser Schwankung entgegenstehen und daher ist unzulässig, weil es auch das bei Vertragsschluss vereinbarte Entgelt der Bank erhöhen würde.
Grundsätzlich wird es einem Kreditvertrag höchstwahrscheinlich gegen den eigentlichen Sinn streben, dass bei einem weit erhöhten negativen Indikator die Banken plötzlich an den Kunden für den gewährten Kredit Zinsen zahlen müssten. Eine gegenteilige Bestimmung wird man in Kreditverträgen auch so gut wie nicht finden können.
Der OGH stützte sich bei diesen Urteilen stets auf eine konkrete Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Den konkreten Sachverhalten lagen nämlich Verbraucherkredite zu Grunde, auf welchen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden.
Warum sollte jedoch ein Unternehmer einen einseitig von der Bank höher festgelegten Kreditzins zahlen müssen?
Es wäre sinnwidrig und nicht nachvollziehbar, dass bei solch einem einseitigen Vorgehen der Banken lediglich Konsumenten geschützt sein sollen. Eine Unterscheidung zwischen Konsument und Unternehmer erscheint hier nicht logisch.
DENN es entspricht allgemeinstem Vertragsrecht, dass eine Vertragspartei grundsätzlich nicht einseitig den Vertrag zu Lasten der anderen Partei ändern darf. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Immerhin wurzelt die konkrete Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes genau auf dieser essentiellen allgemeinen Grundlage, die auch für Unternehmer gilt.
Bei den konkreten Fällen vor dem OGH wurden auch zumeist diese allgemeinen Grundsätze von den Rechtsanwälten argumentiert. Allerdings hat der OGH die gegenständlichen Fragen bereits vorab über die Bestimmung des KSchG beantwortet und ist somit auf die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen nicht mehr eingegangen.
Wir vertreten jedoch die Ansicht, dass bei solch einem einseitigen Vorgehen der Banken auch Unternehmer umfassenden Schutz zukommt.
Die Differenzierung zwischen einem Konsumenten und einem Unternehmer wird vom Gesetzgeber grundsätzlich über das professionellere Auftreten eines Unternehmers (betreffend seiner unternehmensbezogenen Geschäfte) im Gegensatz zu dem Auftreten eines Konsumenten gerechtfertigt.
Ist es jedoch ein professionelles Auftreten der Banken, ihren Unternehmenskunden einseitig höhere Kreditzinsen aufzubrummen? Wir vertreten diese Ansicht nicht.
Nutzen Sie diese Rechtsansicht, um als Unternehmer mit Ihrer Bank in Verhandlungen zu treten.
Sollten Sie in ihrem eigenen Namen dort keinen Erfolg haben, können Sie mit einer Beauftragung an unsere Kanzleidie nächsten möglichen rechtlichen Schritte abklären. Wir helfen Ihnen dabei, sich gegen dieses Vorgehen zu wehren.
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