Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass das großartige Edelmetall auch tatsächlich hinter dem goldenen Schimmer steckt, wenn dies durch ein Echtheitszertifikat bestätigt wird. Wir beschäftigen uns im folgenden Beitrag mit einigen spannenden Facetten, die das begehrte Edelmetall für die Rechtspraxis, insbesondere Verbraucherverträge und Lieferungen von Goldprodukten, mit sich bringt. Zuerst wollen wir jedoch einige Dinge anhand der aktuellen Rechtslage klären:

Steuerfreiheit als Kaufanreiz

§ 24a Umsatzsteuergesetz trifft einige interessante Regelungen zu Gold, die womöglich der Hauptgrund sind, warum Menschen in dieses investieren und ihre Bankschließfächer oder privaten Safes damit befüllen: Anlagegold ist grundsätzlich steuerfrei. Nach Abs 3 leg cit hat der Unternehmer jedoch bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage EUR 15.000,00 überschreitet, eine Rechnung gem. § 11 UstG zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Diese Unterlagen sind 7 Jahre aufzubewahren. Um als Anlagegold zu gelten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Neben einem Feingehalt von mindestens 995/1000 muss ein auf dem Goldmarkt allgemein akzeptiertes Gewicht (§§ 3, 7 Punzierungsgesetz 2000) vorliegen. 

Verschiedene Anlagemodelle

Die Erfahrung hat in diesem Zusammenhang gezeigt, dass diejenigen, die in greifbares Gold investieren und ihre Schätze betrachten können, nur einen kleinen Teil der Menschen ausmacht, der tatsächlich in Gold investiert. So wurden Gold- oder Silbersparpläne verkauft, man investierte in Goldgewinnungsanlagen oder Goldminen in fernen Ländern oder in mehr oder weniger vorhandene Goldbarren, die in Schweizer Safes sicher aufbewahrt werden sollten. Damit ging naturgemäß ein hohes Aufkommen an strafrechtlich relevanten Handlungen, wie Betrug oder Veruntreuung einher (dies wird bereits 2019 durch die FMA auch offiziell bestätigt: https://www.fma.gv.at/geldanlagen-in-gold-und-andere-edelmetalle/)

Also ändern sich die Anlageentscheidungen teilweise wieder dahingehend, dass man in greifbares Gold investiert. Den Weg zur Münze Österreich AG, bei der es sich tatsächlich um die staatliche Münzprägestätte Österreichs (§ 1 Scheidemünzengesetz 1988) handelt, oder zu anderen Münzhändlern ihres Vertrauens finden trotzdem nicht alle, die in Gold investieren wollen. 

Der Online-Handel mit Goldmünzen, -medaillen, -prägungen und polierten Platten boomt. Für welches Produkt man sich entscheidet, macht jedoch einen gewichtigen Unterschied. 

Münzen haben als offizielles Zahlungsmittel im Ausgabeland einen aufgeprägten Nennwert, mit Medaillen kann man hingegen nicht bezahlen. In diesem Sinn wäre etwa ein Philharmoniker mit 1 Unze Feingold als Anlageprodukt am 27.02.2024 für EUR 1.936,45 bei einem üblichen Händler zu erwerben. Der Nennwert des Philharmonikers, also der Wert, mit dem man im Rechtsverkehr auch tatsächlich bezahlen kann, beträgt EUR 100,–. Sucht man nach einer solchen Münze, führt dies anhand des Suchverlaufs zwangsläufig auch dazu, dass man Angebote, wie historische Goldmünzen aus Österreich, offiziell lizenzierte Sammlerstücke in höchster Qualität, Gedenkmünzen oder feine Sonderprägungen diverser Online-Händler ebenfalls vorgeschlagen bekommt. 

Der Preis klingt verlockend, die Anlageziele müssten damit jedoch aufgegeben werden.

Denn eine Wertsteigerung ist bei derartigen Produkten eher nicht zu erwarten, es sei denn, man findet einen passionierten Sammler, der einen sogenannten Liebhaberpreis dafür bezahlt. Ob der Materialwert in etwa mit dem Preis, den man dafür bezahlt hat, übereinstimmt, kann jedoch nur von einem Sachverständigen für Edelmetalle beantwortet werden. 

Leider hören wir immer öfters von unerfahrenen – durchaus bereits betagten – Verbrauchern, die etwa über Online-Werbung oder diversen Inseraten in Zeitungen von staatlich aussehenden Anbietern auf Komplettsets von münzähnlichen Medaillen veredelt mit feinstem Gold, mit aufwendiger Farbapplikation auf jeder Prägung für einen Gesamtpreis von etwa EUR 100, anstatt EUR 420, stoßen. Unser Mandant hat etwa an zwei verschiedene Anbieter einen Gesamtbetrag von EUR 15.000,00 bezahlt. Der Materialwert ist jedoch um ein Vielfaches niedriger. Dies gibt Anlass dafür, die Wirksamkeit der einzelnen Verträge in Richtung laesio enormis, Wucher, Irrtum etc. zu prüfen. Die Vergangenheit hat bereits gezeigt, dass besonders die Werbung und die verwendeten Vertragsformblätter für bestimmte Goldlieferungen einer höchstgerichtlichen Judikatur nicht standhalten (der VKI hat hier bereits betreffend der Werbung bestimmter Goldanbieter einige Verfahren geführt, z.B. 4 Ob 199/19x u.a.). 

Für derartige Fälle lohnt sich daher jedenfalls die Einholung rechtlichen Rates beim Anwalt Ihres Vertrauens. Besonders die Prüfung der einzelnen Verträge und der Entscheidungsgrundlagen für den jeweiligen Vertragsabschluss sind hier besonders wichtig und genau zu hinterfragen. 

Aus Sicht des Anlegeranwalts kann jedenfalls gesagt werden, dass bei Anlage in traditionelle Goldprodukte, die real ausgefolgt werden, wie etwa Münzen oder Barren die Gefahr von Betrug oder Missbrauch gering ist, bei allen anderen Produkten sind die Gefahren für einen Konsumenten nur sehr schwer einschätzbar.

Bei gewissen Produkten hat der Glanz dann doch einen etwas anderen Wert. 

Autoren: Mag. Ulrich Walter ist Rechtsanwalt und beschäftigt sich bereits seit Jahrzehnten mit Verbraucher- und Anlegerrecht. 

Mag. Dominique Perl ist Rechtsanwaltsanwärterin und seit 2020 bei Neumayer & Walter beschäftigt. Sie beschäftigt sich besonders gerne mit Verbraucherrecht in allen Facetten.

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