Causa MEL – wie zahnlos ist die Strafjustiz in Anlegerfällen

In Sachen Meinl European Land ist nunmehr kürzlich die Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Julius Meinl u.a. an alle beteiligten geschädigten Anleger ergangen. 

Aus der Einstellungsbegründung geht hervor, dass dem Hauptbeschuldigten ein entsprechender Vorsatz auf eine Schädigung im Sinne des § 146 StGB oder eine unrechtmäßige Bereicherung nicht nachzuweisen ist und deshalb keine Anklage zu erheben ist.

Ähnliche Ausführungen finden sich auch zu den übrigen Beschuldigten in der Einstellungsbegründung zum Strafverfahren 608 St 1/08w der Staatsanwaltschaft Wien. 

Es ist dies bedauerlicherweise nicht der erste Fall, bei dem sich zeigt, dass unsere Strafjustizbehörden bei bewusst unter Beiziehung vieler Berater undurchsichtig gestalteten Anlegermodellen, mit denen durch Täuschung zahlreiche Anleger um ihr Geld gebracht werden, zahnlos zuschauen müssen. 

Autorinnen:

Mag. Ulrich Walter, Kanzleipartner bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG. 

Mag. Dominique Perl, Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG. 

Alles Gold, was glänzt?

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass das großartige Edelmetall auch tatsächlich hinter dem goldenen Schimmer steckt, wenn dies durch ein Echtheitszertifikat bestätigt wird. Wir beschäftigen uns im folgenden Beitrag mit einigen spannenden Facetten, die das begehrte Edelmetall für die Rechtspraxis, insbesondere Verbraucherverträge und Lieferungen von Goldprodukten, mit sich bringt. Zuerst wollen wir jedoch einige Dinge anhand der aktuellen Rechtslage klären:

Steuerfreiheit als Kaufanreiz

§ 24a Umsatzsteuergesetz trifft einige interessante Regelungen zu Gold, die womöglich der Hauptgrund sind, warum Menschen in dieses investieren und ihre Bankschließfächer oder privaten Safes damit befüllen: Anlagegold ist grundsätzlich steuerfrei. Nach Abs 3 leg cit hat der Unternehmer jedoch bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage EUR 15.000,00 überschreitet, eine Rechnung gem. § 11 UstG zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Diese Unterlagen sind 7 Jahre aufzubewahren. Um als Anlagegold zu gelten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Neben einem Feingehalt von mindestens 995/1000 muss ein auf dem Goldmarkt allgemein akzeptiertes Gewicht (§§ 3, 7 Punzierungsgesetz 2000) vorliegen. 

Verschiedene Anlagemodelle

Die Erfahrung hat in diesem Zusammenhang gezeigt, dass diejenigen, die in greifbares Gold investieren und ihre Schätze betrachten können, nur einen kleinen Teil der Menschen ausmacht, der tatsächlich in Gold investiert. So wurden Gold- oder Silbersparpläne verkauft, man investierte in Goldgewinnungsanlagen oder Goldminen in fernen Ländern oder in mehr oder weniger vorhandene Goldbarren, die in Schweizer Safes sicher aufbewahrt werden sollten. Damit ging naturgemäß ein hohes Aufkommen an strafrechtlich relevanten Handlungen, wie Betrug oder Veruntreuung einher (dies wird bereits 2019 durch die FMA auch offiziell bestätigt: https://www.fma.gv.at/geldanlagen-in-gold-und-andere-edelmetalle/)

Also ändern sich die Anlageentscheidungen teilweise wieder dahingehend, dass man in greifbares Gold investiert. Den Weg zur Münze Österreich AG, bei der es sich tatsächlich um die staatliche Münzprägestätte Österreichs (§ 1 Scheidemünzengesetz 1988) handelt, oder zu anderen Münzhändlern ihres Vertrauens finden trotzdem nicht alle, die in Gold investieren wollen. 

Der Online-Handel mit Goldmünzen, -medaillen, -prägungen und polierten Platten boomt. Für welches Produkt man sich entscheidet, macht jedoch einen gewichtigen Unterschied. 

Münzen haben als offizielles Zahlungsmittel im Ausgabeland einen aufgeprägten Nennwert, mit Medaillen kann man hingegen nicht bezahlen. In diesem Sinn wäre etwa ein Philharmoniker mit 1 Unze Feingold als Anlageprodukt am 27.02.2024 für EUR 1.936,45 bei einem üblichen Händler zu erwerben. Der Nennwert des Philharmonikers, also der Wert, mit dem man im Rechtsverkehr auch tatsächlich bezahlen kann, beträgt EUR 100,–. Sucht man nach einer solchen Münze, führt dies anhand des Suchverlaufs zwangsläufig auch dazu, dass man Angebote, wie historische Goldmünzen aus Österreich, offiziell lizenzierte Sammlerstücke in höchster Qualität, Gedenkmünzen oder feine Sonderprägungen diverser Online-Händler ebenfalls vorgeschlagen bekommt. 

Der Preis klingt verlockend, die Anlageziele müssten damit jedoch aufgegeben werden.

Denn eine Wertsteigerung ist bei derartigen Produkten eher nicht zu erwarten, es sei denn, man findet einen passionierten Sammler, der einen sogenannten Liebhaberpreis dafür bezahlt. Ob der Materialwert in etwa mit dem Preis, den man dafür bezahlt hat, übereinstimmt, kann jedoch nur von einem Sachverständigen für Edelmetalle beantwortet werden. 

Leider hören wir immer öfters von unerfahrenen – durchaus bereits betagten – Verbrauchern, die etwa über Online-Werbung oder diversen Inseraten in Zeitungen von staatlich aussehenden Anbietern auf Komplettsets von münzähnlichen Medaillen veredelt mit feinstem Gold, mit aufwendiger Farbapplikation auf jeder Prägung für einen Gesamtpreis von etwa EUR 100, anstatt EUR 420, stoßen. Unser Mandant hat etwa an zwei verschiedene Anbieter einen Gesamtbetrag von EUR 15.000,00 bezahlt. Der Materialwert ist jedoch um ein Vielfaches niedriger. Dies gibt Anlass dafür, die Wirksamkeit der einzelnen Verträge in Richtung laesio enormis, Wucher, Irrtum etc. zu prüfen. Die Vergangenheit hat bereits gezeigt, dass besonders die Werbung und die verwendeten Vertragsformblätter für bestimmte Goldlieferungen einer höchstgerichtlichen Judikatur nicht standhalten (der VKI hat hier bereits betreffend der Werbung bestimmter Goldanbieter einige Verfahren geführt, z.B. 4 Ob 199/19x u.a.). 

Für derartige Fälle lohnt sich daher jedenfalls die Einholung rechtlichen Rates beim Anwalt Ihres Vertrauens. Besonders die Prüfung der einzelnen Verträge und der Entscheidungsgrundlagen für den jeweiligen Vertragsabschluss sind hier besonders wichtig und genau zu hinterfragen. 

Aus Sicht des Anlegeranwalts kann jedenfalls gesagt werden, dass bei Anlage in traditionelle Goldprodukte, die real ausgefolgt werden, wie etwa Münzen oder Barren die Gefahr von Betrug oder Missbrauch gering ist, bei allen anderen Produkten sind die Gefahren für einen Konsumenten nur sehr schwer einschätzbar.

Bei gewissen Produkten hat der Glanz dann doch einen etwas anderen Wert. 

Autoren: Mag. Ulrich Walter ist Rechtsanwalt und beschäftigt sich bereits seit Jahrzehnten mit Verbraucher- und Anlegerrecht. 

Mag. Dominique Perl ist Rechtsanwaltsanwärterin und seit 2020 bei Neumayer & Walter beschäftigt. Sie beschäftigt sich besonders gerne mit Verbraucherrecht in allen Facetten.

Fluggastrechte & Rechtsschutzversicherung

  1. wegen fehlender Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts?
  2. Klagsdeckung und Erwirkung eines positiven Urteils für den Fluggast aber Deckungsablehnung für die Vollstreckung des Urteils am ausländischen Sitz der Fluglinie

Fall 1: Frau A arbeitet in einer Anwaltskanzlei. Sie kommt am 12.06.2023 nicht zur Arbeit, weil sie in Frankfurt festsitzt. Sie sitzt in Frankfurt fest, da ihr Urlaubsrückflug von Paris über Frankfurt nach Wien bereits am 11.06. in Paris verspätet abflog, weshalb der Anschlussflug von Frankfurt nach Wien verpasst wurde und erst am 12.06. mit deutlicher – 11 stündiger – Verspätung in Wien ankam. 

Fall 2: Frau M erging es ähnlich. Sie buchte einen Urlaubsrückflug für den 10.04. von Malta über Brüssel nach Wien. Es handelte sich auch hier nicht um einen Direktflug, jedoch um eine einheitliche Buchung. Auch Frau M hat sich ihren Rückflug also nicht zusammengestoppelt. 

In beiden Fällen wurde das sogenannte „Endziel“, nämlich Wien, mit mehr als 8- bzw. mehr als 11-stündiger Verspätung erreicht. Neben Verpflegungskosten, Wartezeit auf überfüllten Flughäfen oder sogar verlorenen Urlaubstagen aufgrund verspäteter Rückkehr machten die beiden jeweils Ausgleichsleistungen nach Art 7 der Fluggastrechteverordnung gegenüber den ausführenden Fluglinien geltend; dies, trotz aufrechten Rechtsschutzversicherungsverträgen vorerst vermeintlich auf ihr eigenes Kostenrisiko. Die außergerichtlichen Aufforderungen an die ausführenden Luftfahrtunternehmen endeten in beiden Fällen erfolglos, sodass eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der beiden Damen bevorstand und zu diesem Zweck um Deckung bei der Rechtsschutzversicherung angefragt wurde. 

Die Rechtsschutzversicherung im ersten Fall lehnte die Deckung ab mit dem Hinweis, dass bei einer Entschädigungsklage aufgrund einer Flugverspätung laut Entscheidung des EuGH das Gericht am Abflugort des verspäteten Flugzeugs zuständig sei. Diese pauschale Absage war falsch und basierte auf einer Fehlinterpretation einer Entscheidung des EuGH durch die Versicherung, die nach entsprechender Aufklärung ihre Deckungsablehnung revidiert hatte. Fest steht, und dies hat der EuGH bereits in mehreren Rechtssachen klargestellt: Man kann am Ankunftsort des letzten Teilfluges (also in Wien), am sogenannten Endziel, klagen (Rechtssachen Flightright u.a.; C-606/19, C-274/16, C-447/16 und C-448/16). Für diesen Fall ist eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte grundsätzlich gegeben. Nach Art 7 Abs 1 lit a EuGVVO bzw. Art 33 Übereinkommen von Montreal kann eine Person aus einem anderen Staat nämlich auch dann in Österreich geklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag gegen diese geltend gemacht werden und der Erfüllungsort (wie z.B. das Endziel eines oder mehrerer Flüge) in Österreich liegt. Im Europäischen Mahnverfahren wurde dann auch im Fall, dass die Fluglinie einen Einspruch erhebt, die Durchführung des ordentlichen Verfahrens vor dem (bei einem Flug-Endziel Wien) zuständigen Bezirksgericht in Schwechat beantragt. In diesem Fall liegt ein vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl noch nicht vor, sodass man sich bislang um die Frage, wie man zum eingeklagten Geld faktisch kommt, noch keine Gedanken machen musste. 

Die andere Rechtsschutzversicherung erteilte Deckungszusage für den zweiten Fall, teilte jedoch mit, dass nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmerin in Österreich erfolgen muss und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes gegeben sein muss, da die Versicherungsnehmerin den Baustein Europarecht nicht mitversichert hatte. Es wurde daher der Anspruch der Frau M ebenfalls im Europäischen Mahnverfahren eingeklagt und ein vollstreckbarer europäischer Zahlungsbefehl erreicht. Mangels freiwilliger Zahlung der unterlegenen Fluglinie musste der vollstreckbare Zahlungsbefehl im Ausland exekutiert werden. Rechtsschutzdeckung für das Vollstreckungsverfahren wurde jedoch nicht erteilt. Pfändbares bewegliches Vermögen in Österreich, welches gem. § 4 EO auch durch österreichische Gerichte pfändbar ist, wenn die verpflichtete Partei keinen Sitz im Inland hat, schien nicht zu existieren. Dies führte dazu, dass, trotz vermeintlicher Rechtsschutzdeckung, zwar ein Verfahren zur Erlangung des Titels gedeckt war, die Durchsetzung desselben im Ausland (am Sitz der Fluglinie) jedoch nicht. Da die Durchsetzung Europäischer Zahlungsbefehle in anderen Mitgliedstaaten der EU ohne entsprechende Rechtsschutzdeckung jedenfalls mit Kosten verbunden ist, entscheiden sich Versicherungsnehmer oftmals dafür, ihre Ansprüche nach Erlangung eines Titels nicht weiter zu verfolgen. 

Versicherungsrechtlich ist daher in Reisesachen einiges zu beachten. 

Nach den individuellen Bedingungen des Rechtsschutzversicherungsvertrages sind Verfahren vor österreichischen Gerichten grundsätzlich gedeckt, sofern auch die betreffende Versicherungssparte versichert ist (§ 158j VersVG). Hier ist etwa darauf zu achten, ob Reiseveranstaltungsverträge (Pauschalreisen) oder Beförderungsverträge (sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt) grundsätzlich versichert sind oder eine eigene Sparte darstellen. Sollten reiserechtliche Ansprüche eine eigene Sparte darstellen, wäre bei der Hinzunahme des „Europarecht-Bausteins“ jedenfalls zu beachten, ob die Sparte Reiserecht von diesem mitumfasst ist. Zusätzlich bestehen erhebliche Unterschiede zwischen älteren und neueren Versicherungsbedingungen. Auch hier ist jedenfalls Vorsicht geboten und die Anwendbarkeit der Bedingungen, auf die die vermeintliche Deckungsablehnung gestützt wird, zu hinterfragen. 

Ein genaues Studium der Versicherungsbedingungen und der individuellen Versicherungspolizze lohnt sich. 

Es bleibt jedem Versicherungsnehmer jedoch auch unbenommen, von den vom jeweiligen Rechtsschutzversicherer herangezogenen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung abweichende vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 

Bei der Vollstreckung im EU-Ausland bestehen erhebliche Unterschiede sowohl in der Durchführung als auch im Kostenaufwand. Eine ungarische Gerichtsvollzieherin konnte ohne Auftrag eines ungarischen Gerichts etwa einen vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl nicht eintreiben. Ein luxemburgischer Gerichtsvollzieher konnte wiederum in einem anderen (Fluggastrechte nicht betreffenden) Fall problemlos unter Übermittlung des vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehls beauftragt werden und die Forderung für unsere österreichische Mandantin zur Gänze einbringlich machen. In beiden Fällen mussten die Mandanten ohne gedecktem Vollstreckungsverfahren daher in Vorleistung treten und sich dieses im Ausland selbst finanzieren. 

Es wäre daher als letzte Möglichkeit, um ein Vollstreckungsverfahren im Ausland zu umgehen, Vermögen der unterlegenen Partei in Österreich zu suchen und etwa eine Exekution in Start- und Landerechte auf einem österreichischen Flughafen oder eine Exekution im Flugzeug, das gerade in Österreich gelandet ist, selbst zu erwägen. Ob derartige Exekutionsanträge von der Rechtsschutzversicherung zu decken sind (ein österreichisches Gericht wäre dann wieder zuständig, sofern die Pfändung auf einem auf österreichischem Boden gelandeten Flugzeug stattfinden soll) ist in unserem zweiten Fall noch zu klären. 

Wir stehen Ihnen sehr gerne bei Ihrem individuellen Fluggastrechtefall mit rechtlichem Rat zur Seite und bemühen uns auch um die Erlangung allfälliger Deckungszusagen, sofern dies aufgrund Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages denkbar und möglich ist. 

Mag. Dominique Perl ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG und beschäftigt sich ständig mit reiserechtlichen Fällen der Kanzlei. 

Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG und Experte im Reise- und Versicherungsrecht. 

Wienwert: Anleihen und Insolvenz der WW Holding AG

UPDATE: Die Kuratorin, Dr. Pariasek, teilte mit, dass es ihr gelungen ist, mit dem vormals für die WW Holding AG tätigen Treuhänder einen außergerichtlichen Vergleich abzuschließen. Der jeweils geschädigte Anleger hat daher die Möglichkeit, 20 % des Anleihenominals zu erhalten, wenn er ihr (direkt an die Kuratorin und nicht an die Kanzlei Neumayer & Walter!) bis zum 15.06.2023 die entsprechenden Unterlagen übermittelt. Wir ersuchen Sie, sich direkt unter anwaltwien.at entsprechend zu informieren und die weiteren notwendigen Schritte zu setzen.

UPDATE: Die Kuratorin hat am 13.06.2022 ein E-Mail verteilt, mit welchem sie die Anleiheinhaber der ISIN AT0000A100Z7 auffordert, ein Formular „Erklärung und Vollmacht“  zum Abschluss einer vergleichsweisen Einigung der Anleiheinhaber gegen bestimmte Anspruchsgegner an sie zu übermitteln. Sie hat diesbezüglich als Frist den 15.07.2022 genannt und ersucht neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Formular auch um Übermittlung einer aktuellen Depotbestätigung zum Stichtag 06.04.2022.

Wichtige Informationen zu von der Insolvenz der WW Holding AG betroffenen Anleihen: ISIN AT0000A100Z7 und ISIN AT0000A190U9

Frau Dr. Pariasek agiert als Kuratorin für sämtliche Anleger, die die im Betreff genannten Wienwert Anleihen gezeichnet haben, sämtliche Informationen der Kuratorin sind zusätzlich unter www.wienwert-kurator.at abrufbar und werden Sie als geschädigter Anleihezeichner auch aufgefordert, sich ständig auf der von der Kuratorin bereitgestellten Informationsseite am Laufenden zu halten. Wir haben die für diese Anleihen angebotenen Gruppeninterventionen bereits 2020 erfolgreich zu einem Abschluss gebracht. 

Die Kuratorin teilt mir mit E-Mail vom 14.03.2022 mit, dass aktuell Kaufangebote seitens einer N** AG an verschiedene Anleihezeichner übermittelt werden. Die angebotene Bezahlung pro Nominale sei jedoch schlechter als die von ihr im Rahmen des Vergleichs mit dem Treuhänder ausgehandelte Schadenersatzzahlung. 

Ich habe daher in Entsprechung meiner Informationspflicht sämtliche vormals von mir vertretenen Anleihezeichner der im Betreff genannten zwei Anleihen aufzufordern, sich über die Modalitäten der Teilnahme an dem von der Kuratorin ausgehandelten Vergleich direkt bei dieser zu informieren und die entsprechende Information, dass es derzeit günstiger zu sein scheint, die Anleihen aktuell nicht an die N** AG zu verkaufen, zur Kenntnis zu nehmen. 

Wir haben am heutigen Tag auch Informationen mit sämtlichen weiteren Schritten, an die von uns vormals vertretenen Anleger übermittelt. Unsere Tätigkeit hinsichtlich der im Betreff genannten Anleihen ist daher vorerst beendet und werden wir keine weiteren Schritte mehr in diesem Zusammenhang für Sie setzen. 

Wir bedanken uns recht herzlich für Ihr Vertrauen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

MMag. Dr. Johannes Neumayer

Verlassenschaften, Liegenschaften und Steuern: Eine Übergangsbestimmung, die Abgaben sparen kann!

Verlassenschaftsabhandlungen können durch sogenannte Erbrechtsfeststellungsverfahren oder sonstige Umstände regelrecht blockiert werden; dies mitunter auch über Jahre hinweg. Ein Erbrechtsfeststellungsverfahren ist ein Verfahren, das während des Verlassenschaftsverfahrens eingeleitet wird, wenn potenzielle Erben einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben haben. Der Klassiker in diesem Fall ist wohl das angefochtene Testament, sodass der Wunsch besteht, zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge und nicht der testamentarischen, zu kommen. 

Eine verzögerte Einantwortung (das ist der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens) macht steuerrechtlich einen großen Unterschied. 

In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei musste die Erbin sagenhafte 10 Jahre zwischen dem Tod des Erblassers und der erfolgten Einantwortung der Verlassenschaft warten. Beim Erwerb von Liegenschaften aufgrund Erbanfalles ist in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht das relevante Datum nicht der Tod des Erblassers, sondern die Rechtskraft der Einantwortung. 

Für die Grunderwerbsteuer in Bezug auf den Liegenschaftserwerb aus der Verlassenschaft haben sich somit im gegenständlichen Fall enorme Differenzen durch die Preissteigerung der Liegenschaft innerhalb der letzten 10 Jahre ergeben. Auch die Änderung der Berechnung des Steuersatzes, die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und eine Weiterentwicklung der Rechtslage führen zu einer wesentlichen Erhöhung der Steuern. Die im Verlassenschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zum Wert der geerbten Liegenschaft waren aufgrund der erst Jahre später erfolgten Einantwortung an sich nicht mehr verwendbar. 

Eine der Übergangsbestimmungen des aktuellen Grunderwerbsteuergesetzes hat hier Abhilfe geschaffen und eine sogenannte Rückoptierung ermöglicht. Die Rückoptierung ist an eine bestimmte Form gebunden und nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig (vgl. BFG 13.06.2016, RV/7104464/2015). 

Für sämtliche Fragen in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren und der steuerrechtlichen Behandlung der damit einhergehenden Fragen steht Ihnen die Kanzlei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG jederzeit sehr gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

RA Mag. Ulrich Walter und RAA Mag. Dominique Perl sind insbesondere mit der Materie befasst und beraten Sie gerne umfassend zu diesen Themengebieten. 

Fremdwährungskredite: OGH meißelt seine Rechtsansicht in Stein.

Verbraucherfeindliche Rechtsprechungslinie bleibt.

Im Laufe des vergangenen Jahres wurde das Thema Fremdwährungskredit und dessen mögliche Anfechtung wieder emsig betrieben. Die Kreditnehmer konnten Hoffnung schöpfen, dass doch noch ein Ausweg aus der Fremdwährungsfalle gefunden werden kann. Doch hier machte der OGH den Verbrauchern einen Strich durch die Rechnung.

Lichtblick am Horizont war die Entscheidung des OGH vom 02.02.2022 (6 Ob 51/21z) – wie von uns berichtet –, in der sich der OGH überraschenderweise von seiner früheren kreditnehmerfeindlichen Judikatur abwandte. Der OGH judizierte, dass bei Fehlen der genauen Definition der Fremdwährung, der gesamte Kreditvertrag nichtig wäre, da die Fremdwährung keine bloße Nebenklausel und die Kreditsumme in der Fremdwährung unbestimmt sei. Es wäre im Kreditvertrag nie festgelegt, wie hoch die Summe der kreditierten Schweizer Franken gewesen wäre und wäre kein späteres Verhalten des Kreditnehmers zu deren Festlegung feststellbar.

Seit dieser Entscheidung im Februar sind mittlerweile unzählige Entscheidungen des OGH ergangen, die seine Entscheidung vom 02.02.2022 als „Ausreißerentscheidung“ darstellen und aufgrund eines besonderen Einzelfalles erfolgte.

Letzter Strohhalm der vielen Kreditnehmer war eine im August 2022 ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (4 R 92/22v), die judizierte, dass die Fremdwährung nicht bestimmt genug sei, wenn im Kreditvertrag lediglich auf die Kreditierung in „Euro und Fremdwährung bis zum Gegenwert von € xxx unter Umstieg in andere Währungen mit Zustimmung der Bank unter Vereinbarung der Rückzahlung des Kredites in jener Währung, in der Kredit ausgenutzt wurde“ verwiesen werde. Dies reiche nicht aus um die Fremdwährungsklausel ausreichend zu bestimmen und sei daher der gesamte Kreditvertrag aufgrund der Eigenschaft als essentialia negotii nichtig. In der Branche bekannt war das von der unterlegenen Bank erhobene Rechtsmittel an den OGH, dessen Entscheidung mit Spannung erwartet wurde. Könnte endlich doch etwas für die Verbraucher gewonnen werden?

Auf dem Boden der (Rechts-)Tatsachen zurückgekommen, flatterte erst kürzlich die neuste OGH Entscheidung – noch nicht veröffentlicht – ins Haus, welche die Rechtsprechungslinie des OGH nunmehr in Stein meißelt. Zusammengefasst führte dieser rechtlich aus, dass beide Parteien den Abschluss eines Kreditvertrages in der Währung Schweizer Franken wollten. Die Kreditnehmer erhielten auch Schweizer Franken ausbezahlt und konnten die entsprechenden Beträge aus dem Kontoauszug entnehmen. Die fremde Währung stellt die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung dar, was wesentlich ist. Der Wille der Kreditnehmer war eindeutig darauf gerichtet, das Wechselkursrisiko zu Schweizer Franken zu tragen. Ausreichend Aufklärung erfolgte, ebenso wie ein mehrmaliger Hinweis auf eine Konvertierung, welche durchwegs abgelehnt wurde. Selbst wenn die Fremdwährungsklausel im Kreditvertrag selbst unbestimmt gewesen wäre, würde dies durch zeitnahe Information der Kreditnehmer über den zugrunde gelegten Franken-Betrag ausreichende Bestimmtheit eintreten lassen.

Auch, wenn der OGH überraschenderweise eine so verbraucherfeindliche Linie fährt, sind die rechtlichen Argumente durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Spätestens jetzt ist die gefestigte Meinung der Rechtsprechung über die Chancenlosigkeit der Bekämpfung des klassischen Fremdwährungskredites zu akzeptieren. Die Banken gehen auch deshalb auf keinerlei Gespräche zu Nachlässen oder Vergleichen ein. Sonder- oder Ausnahmefälle sind nur noch schwer denkbar.

Zu den Autorinnen:

Mag. Nina Kupec ist geprüfte Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter.

Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer & Walter.

Bitcoin/Da Vinci: Geschädigte Investoren erhielten Privatbeteiligtenzusprüche

Mühsam ersiegter Zwischenerfolg iS Bitcoin/Da Vinci: Geschädigte Investoren erhielten Privatbeteiligtenzusprüche

Im Betrugsfall Da Vinci sind die beiden Angeklagten am 25.05.2022 vor dem Wiener Straflandesgericht nicht rechtskräftig zu Freiheitsstrafen in der Höhe von 5 Jahren (Erstangeklagter) und 24 Monaten, wovon 21 Monate bedingt nachgesehen wurden (Zweitangeklagter) verurteilt worden. Beide Angeklagte haben ein Rechtsmittel gegen die Urteile angemeldet. 

Den im Verfahren von unserer Kanzlei vertretenen Privatbeteiligten (jedes Opfer, das sich bis zum Ende der Hauptverhandlung dem Strafverfahren aufgrund von privatrechtlichen Ansprüchen, wie etwa Schadenersatz, angeschlossen hat) wurden nach der Begründung des Richters die am Tag der jeweiligen Investition aufgrund des geringsten Bitcoinkurses ausgerechneten Schadenersatzbeträge in Euro zugesprochen. Auch die Privatbeteiligtenzusprüche sind aufgrund der Rechtsmittelanmeldungen der Angeklagten noch nicht rechtskräftig. 

Zusammengefasst haben die Angeklagten den Da Vinci Fintech Investment Cub gegründet und vorgegeben, mit den von den Investoren erhaltenen Bitcoins oder Eurobeträgen sogenanntes Trading zu treiben und exotische Renditen versprochen – sie haben anfänglich auch tatsächlich Renditen ausbezahlt, bis schlussendlich ihr vermeintliches Ponzi-System zusammenbrach und die finanzielle Blase platzte. 

Die Ansprüche der Geschädigten sind mit einem sogenannten Titel gem. § 1 Z 8 EO, eben mit einem rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruch, in weiterer Folge vollstreckbar (das bedeutet, dass gerichtliche Schritte zur Eintreibung gesetzt werden können). Wir unterstützen Sie gerne bei der Veranlassung sämtlicher Schritte zur Vollstreckung jedweder Privatbeteiligtenzusprüche, die Sie in Strafverfahren erwirkt haben. MMag. Dr. Johannes Neumayer und Mag. Dominique Perl stehen Ihnen diesbezüglich für sämtliche notwendigen Schritte von der Aufbereitung Ihres Privatbeteiligtenanschlusses in einem Strafverfahren (das ist die Anmeldung Ihres Schadens) bis zur Vollstreckung des rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruches gerne mit Rat und Tat zur Seite.