Fluggastrechte & Rechtsschutzversicherung

  1. wegen fehlender Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts?
  2. Klagsdeckung und Erwirkung eines positiven Urteils für den Fluggast aber Deckungsablehnung für die Vollstreckung des Urteils am ausländischen Sitz der Fluglinie

Fall 1: Frau A arbeitet in einer Anwaltskanzlei. Sie kommt am 12.06.2023 nicht zur Arbeit, weil sie in Frankfurt festsitzt. Sie sitzt in Frankfurt fest, da ihr Urlaubsrückflug von Paris über Frankfurt nach Wien bereits am 11.06. in Paris verspätet abflog, weshalb der Anschlussflug von Frankfurt nach Wien verpasst wurde und erst am 12.06. mit deutlicher – 11 stündiger – Verspätung in Wien ankam. 

Fall 2: Frau M erging es ähnlich. Sie buchte einen Urlaubsrückflug für den 10.04. von Malta über Brüssel nach Wien. Es handelte sich auch hier nicht um einen Direktflug, jedoch um eine einheitliche Buchung. Auch Frau M hat sich ihren Rückflug also nicht zusammengestoppelt. 

In beiden Fällen wurde das sogenannte „Endziel“, nämlich Wien, mit mehr als 8- bzw. mehr als 11-stündiger Verspätung erreicht. Neben Verpflegungskosten, Wartezeit auf überfüllten Flughäfen oder sogar verlorenen Urlaubstagen aufgrund verspäteter Rückkehr machten die beiden jeweils Ausgleichsleistungen nach Art 7 der Fluggastrechteverordnung gegenüber den ausführenden Fluglinien geltend; dies, trotz aufrechten Rechtsschutzversicherungsverträgen vorerst vermeintlich auf ihr eigenes Kostenrisiko. Die außergerichtlichen Aufforderungen an die ausführenden Luftfahrtunternehmen endeten in beiden Fällen erfolglos, sodass eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der beiden Damen bevorstand und zu diesem Zweck um Deckung bei der Rechtsschutzversicherung angefragt wurde. 

Die Rechtsschutzversicherung im ersten Fall lehnte die Deckung ab mit dem Hinweis, dass bei einer Entschädigungsklage aufgrund einer Flugverspätung laut Entscheidung des EuGH das Gericht am Abflugort des verspäteten Flugzeugs zuständig sei. Diese pauschale Absage war falsch und basierte auf einer Fehlinterpretation einer Entscheidung des EuGH durch die Versicherung, die nach entsprechender Aufklärung ihre Deckungsablehnung revidiert hatte. Fest steht, und dies hat der EuGH bereits in mehreren Rechtssachen klargestellt: Man kann am Ankunftsort des letzten Teilfluges (also in Wien), am sogenannten Endziel, klagen (Rechtssachen Flightright u.a.; C-606/19, C-274/16, C-447/16 und C-448/16). Für diesen Fall ist eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte grundsätzlich gegeben. Nach Art 7 Abs 1 lit a EuGVVO bzw. Art 33 Übereinkommen von Montreal kann eine Person aus einem anderen Staat nämlich auch dann in Österreich geklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag gegen diese geltend gemacht werden und der Erfüllungsort (wie z.B. das Endziel eines oder mehrerer Flüge) in Österreich liegt. Im Europäischen Mahnverfahren wurde dann auch im Fall, dass die Fluglinie einen Einspruch erhebt, die Durchführung des ordentlichen Verfahrens vor dem (bei einem Flug-Endziel Wien) zuständigen Bezirksgericht in Schwechat beantragt. In diesem Fall liegt ein vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl noch nicht vor, sodass man sich bislang um die Frage, wie man zum eingeklagten Geld faktisch kommt, noch keine Gedanken machen musste. 

Die andere Rechtsschutzversicherung erteilte Deckungszusage für den zweiten Fall, teilte jedoch mit, dass nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmerin in Österreich erfolgen muss und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes gegeben sein muss, da die Versicherungsnehmerin den Baustein Europarecht nicht mitversichert hatte. Es wurde daher der Anspruch der Frau M ebenfalls im Europäischen Mahnverfahren eingeklagt und ein vollstreckbarer europäischer Zahlungsbefehl erreicht. Mangels freiwilliger Zahlung der unterlegenen Fluglinie musste der vollstreckbare Zahlungsbefehl im Ausland exekutiert werden. Rechtsschutzdeckung für das Vollstreckungsverfahren wurde jedoch nicht erteilt. Pfändbares bewegliches Vermögen in Österreich, welches gem. § 4 EO auch durch österreichische Gerichte pfändbar ist, wenn die verpflichtete Partei keinen Sitz im Inland hat, schien nicht zu existieren. Dies führte dazu, dass, trotz vermeintlicher Rechtsschutzdeckung, zwar ein Verfahren zur Erlangung des Titels gedeckt war, die Durchsetzung desselben im Ausland (am Sitz der Fluglinie) jedoch nicht. Da die Durchsetzung Europäischer Zahlungsbefehle in anderen Mitgliedstaaten der EU ohne entsprechende Rechtsschutzdeckung jedenfalls mit Kosten verbunden ist, entscheiden sich Versicherungsnehmer oftmals dafür, ihre Ansprüche nach Erlangung eines Titels nicht weiter zu verfolgen. 

Versicherungsrechtlich ist daher in Reisesachen einiges zu beachten. 

Nach den individuellen Bedingungen des Rechtsschutzversicherungsvertrages sind Verfahren vor österreichischen Gerichten grundsätzlich gedeckt, sofern auch die betreffende Versicherungssparte versichert ist (§ 158j VersVG). Hier ist etwa darauf zu achten, ob Reiseveranstaltungsverträge (Pauschalreisen) oder Beförderungsverträge (sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt) grundsätzlich versichert sind oder eine eigene Sparte darstellen. Sollten reiserechtliche Ansprüche eine eigene Sparte darstellen, wäre bei der Hinzunahme des „Europarecht-Bausteins“ jedenfalls zu beachten, ob die Sparte Reiserecht von diesem mitumfasst ist. Zusätzlich bestehen erhebliche Unterschiede zwischen älteren und neueren Versicherungsbedingungen. Auch hier ist jedenfalls Vorsicht geboten und die Anwendbarkeit der Bedingungen, auf die die vermeintliche Deckungsablehnung gestützt wird, zu hinterfragen. 

Ein genaues Studium der Versicherungsbedingungen und der individuellen Versicherungspolizze lohnt sich. 

Es bleibt jedem Versicherungsnehmer jedoch auch unbenommen, von den vom jeweiligen Rechtsschutzversicherer herangezogenen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung abweichende vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 

Bei der Vollstreckung im EU-Ausland bestehen erhebliche Unterschiede sowohl in der Durchführung als auch im Kostenaufwand. Eine ungarische Gerichtsvollzieherin konnte ohne Auftrag eines ungarischen Gerichts etwa einen vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl nicht eintreiben. Ein luxemburgischer Gerichtsvollzieher konnte wiederum in einem anderen (Fluggastrechte nicht betreffenden) Fall problemlos unter Übermittlung des vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehls beauftragt werden und die Forderung für unsere österreichische Mandantin zur Gänze einbringlich machen. In beiden Fällen mussten die Mandanten ohne gedecktem Vollstreckungsverfahren daher in Vorleistung treten und sich dieses im Ausland selbst finanzieren. 

Es wäre daher als letzte Möglichkeit, um ein Vollstreckungsverfahren im Ausland zu umgehen, Vermögen der unterlegenen Partei in Österreich zu suchen und etwa eine Exekution in Start- und Landerechte auf einem österreichischen Flughafen oder eine Exekution im Flugzeug, das gerade in Österreich gelandet ist, selbst zu erwägen. Ob derartige Exekutionsanträge von der Rechtsschutzversicherung zu decken sind (ein österreichisches Gericht wäre dann wieder zuständig, sofern die Pfändung auf einem auf österreichischem Boden gelandeten Flugzeug stattfinden soll) ist in unserem zweiten Fall noch zu klären. 

Wir stehen Ihnen sehr gerne bei Ihrem individuellen Fluggastrechtefall mit rechtlichem Rat zur Seite und bemühen uns auch um die Erlangung allfälliger Deckungszusagen, sofern dies aufgrund Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages denkbar und möglich ist. 

Mag. Dominique Perl ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG und beschäftigt sich ständig mit reiserechtlichen Fällen der Kanzlei. 

Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG und Experte im Reise- und Versicherungsrecht. 

Verlassenschaften, Liegenschaften und Steuern: Eine Übergangsbestimmung, die Abgaben sparen kann!

Verlassenschaftsabhandlungen können durch sogenannte Erbrechtsfeststellungsverfahren oder sonstige Umstände regelrecht blockiert werden; dies mitunter auch über Jahre hinweg. Ein Erbrechtsfeststellungsverfahren ist ein Verfahren, das während des Verlassenschaftsverfahrens eingeleitet wird, wenn potenzielle Erben einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben haben. Der Klassiker in diesem Fall ist wohl das angefochtene Testament, sodass der Wunsch besteht, zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge und nicht der testamentarischen, zu kommen. 

Eine verzögerte Einantwortung (das ist der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens) macht steuerrechtlich einen großen Unterschied. 

In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei musste die Erbin sagenhafte 10 Jahre zwischen dem Tod des Erblassers und der erfolgten Einantwortung der Verlassenschaft warten. Beim Erwerb von Liegenschaften aufgrund Erbanfalles ist in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht das relevante Datum nicht der Tod des Erblassers, sondern die Rechtskraft der Einantwortung. 

Für die Grunderwerbsteuer in Bezug auf den Liegenschaftserwerb aus der Verlassenschaft haben sich somit im gegenständlichen Fall enorme Differenzen durch die Preissteigerung der Liegenschaft innerhalb der letzten 10 Jahre ergeben. Auch die Änderung der Berechnung des Steuersatzes, die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und eine Weiterentwicklung der Rechtslage führen zu einer wesentlichen Erhöhung der Steuern. Die im Verlassenschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zum Wert der geerbten Liegenschaft waren aufgrund der erst Jahre später erfolgten Einantwortung an sich nicht mehr verwendbar. 

Eine der Übergangsbestimmungen des aktuellen Grunderwerbsteuergesetzes hat hier Abhilfe geschaffen und eine sogenannte Rückoptierung ermöglicht. Die Rückoptierung ist an eine bestimmte Form gebunden und nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig (vgl. BFG 13.06.2016, RV/7104464/2015). 

Für sämtliche Fragen in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren und der steuerrechtlichen Behandlung der damit einhergehenden Fragen steht Ihnen die Kanzlei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG jederzeit sehr gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

RA Mag. Ulrich Walter und RAA Mag. Dominique Perl sind insbesondere mit der Materie befasst und beraten Sie gerne umfassend zu diesen Themengebieten. 

25 Jahre NEUMAYER & WALTER Rechtsanwälte Partnerschaft

Werte Mandantinnen und Mandaten!
Liebe Freunde unserer Kanzlei!

Wir freuen uns, mitteilen zu dürfen, dass wir, MMag. Dr. Johannes Neumayer und Mag. Ulrich Walter im März 2022 das 25 Jahre Jubiläum unserer erfolgreichen Zusammenarbeit und Kanzleipartnerschaft feiern dürfen.

Was wären wir ohne Sie, unsere großartigen Mandantinnen und Mandanten? Daher wollen wir uns in dieser herausfordernden Zeit herzlich für Ihre/Eure teils jahr(zehnt)elange Treue bedanken.

Leider ist unserer langjähriger Mitstreiter, Dr. Wolfgang Haslinger kürzlich aus unserer Kanzlei ausgeschieden, um seinen eigenen Weg zu gehen.

Unser Kanzleiteam steht Ihnen aber weiter unter den bisherigen Kontaktdaten mit großer Freude und Engagement unverändert zur Verfügung und wir freuen uns, wann immer wir helfen können, Ihnen zur Seite zu stehen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen besinnliche Weihnachten, ein erfolgreiches neues Jahr und vor allem:  Bleiben Sie gesund!

Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparbücher erschüttert!

Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparbücher erschüttert!

Dieser Kurzbeitrag beschäftigt sich mit den praktischen Auswirkungen einer erst vor Kurzem ergangenen Entscheidung des OGH über die vermögensrechtlichen Folgen von Kleinbetragssparbüchern im Verlassenschaftsverfahren. Insbesondere für Inhaber derartiger Sparbücher sind einige Änderungen im täglichen Leben zu erwarten!

Grundsätzlich ist zwischen Namenssparbüchern (das ist ein legitimiertes Sparbuch oder Sparkonto, das auf eine Nummer, eine Bezeichnung oder auch auf den Namen des Sparbuchinhabers lauten kann) und Kleinbetragssparbuch – so auch in Folge genannt – (auch Überbringersparbuch, Inhabersparbuch oder Losungswortsparbuch; diese sind nur für Beträge unter EUR 15.000,00 möglich und müssen auf einen Begriff oder eine Nummer, jedoch nicht auf einen Namen lauten. Sie werden durch ein Losungswort geschützt.) zu unterscheiden. Ab einem Einlagenstand von mehr als EUR 15.000,00 ist die Eröffnung eines Namenssparbuches verpflichtend (sogenanntes Großbetragssparbuch, auf dem natürlich auch weniger als € 15.000.- liegen kann). Jeder, der ein Kleinbetragssparbuch vorlegt, das Losungswort nennt und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifiziert, kann am Bankschalter Geld abheben (sogenanntes Inhaberpapier). 

Anonyme Sparbücher wurden am 01.11.2000 weitgehend durch Aufhebung der Anonymität der Inhaber verdrängt. Seit 01.07.2002 sind Behebungen von anonymen Sparbüchern nur mehr nach Identitätsfeststellung des Inhabers möglich. Solche Sparbücher müssen daher in ein Namenssparbuch oder ein oder mehrere Kleinbetragssparbücher (unter € 15.000) umgewandelt werden. 

Im Falle eines Verlassenschaftsverfahrens stellt sich nunmehr die Frage, was mit den Kleinbetragssparbüchern, die oftmals bereits verschenkt wurden oder kurz vor dem Tod mit der Bitte um Bezahlung der Begräbniskosten übergeben wurden (und zu diesem Zweck dann vor oder nach dem Tod Behebungen erfolgten) oder überhaupt durch Schenkung und Übergabe in das Eigentum einer anderen Person gelangen sollten – jedenfalls nicht in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden sollten – verfahrenstechnisch passiert. 

In der Entscheidung des OGH vom 25.03.2021 (2 Ob 101/20x) weigerte sich die Bank gegenüber dem Gerichtskommissär, die Auskunft über die Kontonummer und den Kontostand eines Kleinbetragssparbuches, welches aber in der Verlassenschaft nicht auffindbar war und daher auch nicht vorgewiesen werden konnte, zu erteilen; dies mit der Begründung, dass es sich bei einem Kleinbetragssparbuch mit einem Einlagestand unter EUR 15.000,00 um ein Inhaberpapier handle und die Auskunftserteilung an die Vorlage der Sparurkunde gebunden sei. 

Der OGH erteilte der Ansicht der Bank jedoch eine Absage und bestätigte die Rechtsansicht der Untergerichte dahingehend, dass 

– die Identifizierung des Erblassers beim Bankinstitut ein starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage sei,

– aufgrund der Erstlegitimierung auf den Namen des Erblassers das Kleionbetragssparbuch, wenn gegenteiliges nicht bewiesen ist, noch der Verlassenschaft zuzurechnen sei,

– auch ein dem Erblasser abhanden gekommenes oder im Nachlass nicht auffindbares Kleinbetragssparbuch in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen sei, wenn nicht ersichtlich sei, dass ein Dritter vor dem Tod dieses gutgläubig erworben habe.

Ergänzend führte der OGH dazu auch aus, dass das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts auf § 38 Abs 2 Z 3 BWG beruht, wonach in diesen Fällen eben das Bankgeheimnis nicht gegeben sei, denn § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziere nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen Geheimnissen anderer Personen (denen unter Umständen das Sparbuch vor dem Tod des Kunden bereits übergeben wurde). 

Eine Auskunftspflicht der Bank besteht nach Ansicht des OGH daher nur dann nicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Die Banken beauskunften daher jetzt auch Kleinbetragssparbücher bei der gewöhnlichen Bankenabfrage durch den Gerichtskommissär. 

Die Frage, ob das Kreditinstitut an den sich identifizierenden Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, nach Ableben des bei der Eröffnung Identifizierten leisten darf, ist unbeantwortet. Die Banken (nicht alle) sperren daher das Kleinbetragssparbuch und verweisen den Sparbuchinhaber an den Verlassenschaftskommissär.

Die Konsequenz daraus ist, dass die Bank auch dann Auskunft an die Verlasssenschaftsberechtigten erteilen muss, wenn nach dem Tod doch noch Abhebungen stattgefunden haben, insbesondere von welchen Personen.

Für viele Leute ist damit die Funktion des Kleinbetragssparbuch weggefallen:

Der finanzschwächere Erblasser, der für die Bezahlung seines Begräbnisses den Notgroschen auf ein Kleinbetragssparbuchguthaben legt, damit ein Dritter das Begräbnis damit bezahlen kann, wird dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage sein, weil der Dritte nicht mehr abheben kann. Auch der finanzstarke Erblasser, der vielleicht mehrere Kleinbetragssparbücher hält, um diese nach seinem Tod „anonym“ an verschiedene Begünstigte, jedoch nicht an die Erben, übertragen möchte, wird dies nicht mehr können. Im Verlassenschaftsverfahren wird nunmehr alles bekannt!!!

Es sollten daher alle, die ein Kleibetragssparbuch samt Losungswort übergeben erhalten haben, dieses ehest auf sich umlegitimieren, da sie sonst auf eher schwierigem Weg nach dem Ableben des Übergebers beweisen müssen, dass es ihnen schon vor dem Tod übertragen wurde.

Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Dafür und für detaillierte Auskünfte und Unterstützung im Verlassenschaftsverfahren, steht Mag. Ulrich Walter sehr gerne zur Verfügung: 

Zu den Autoren:

Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer, Walter & Haslinger.

Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter & Haslinger. Beide sind ständig im Banken- und Verlassenschaftsrecht tätig

Gelten OGH-Urteile zu Zinsgleitklauseln nur für Konsumenten?

Können auch Unternehmer von Urteilen zu Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen profitieren?

Der VKI berichtete kürzlich über OGH-Urteile und deren Konsequenz, dass Konsumenten Geld zurück fordern können.

Doch warum soll das nur für Konsumenten und nicht auch Unternehmen gelten?

Zwar haben sich die bisherigen OGH-Urteile auf das Konsumentenschutzgesetz berufen, allerdings deshalb, weil die zugrundeliegenden Fälle Verbraucherkredite betrafen.

Unzulässige Anwendung von Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen: Sind auch Unternehmer als Bankunden betroffen? 

Viele Kreditverträge beinhalten heutzutage eine sogenannte Zinsgleitklausel (auch Zinsanpassungsklausel genannt). Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die zu bezahlenden Kreditzinsen aus zwei Komponenten gebildet werden:

  • ein vertraglich vereinbarter Indikator (meistens ist dies der LIBOR oder EURIBOR) und
  • einem fix vereinbarten Aufschlag (auch „Marge“ genannt)

Während der Indikator Schwankungen ausgesetzt ist, ist der Aufschlag ein fix vereinbarter Prozentsatz, der dem Indikator hinzugezählt wird. In Summe kommt man sodann auf den zu bezahlenden Kreditzins.

Solange der Indikator (LIBOR/EURIBOR) einen positiven Wert aufweist, sind die kreditgewährenden Banken grundsätzlich zufrieden und können dem Bankkunden vollständig ihre Zinsen verrechnen.

Was passiert jedoch wenn der Indikator plötzlich ins Negative rutscht?

Ist dann jedenfalls der fixe Aufschlag zu bezahlen? Würde dies bei einem erheblich negativen Indikator dann sogar so weit gehen, dass die Banken dem Kreditnehmer Zinsen zahlen müssten (sogenannte Negativzinsen)?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich bereits mehrfach mit diesen Fragen beschäftigt und diese auch kürzlich einheitlich beantwortet. In den Sachverhalten die dem OGH zu Grunde lagen, haben die Banken das Problem eines negativen Indikators mit folgender Vorgehensweise „umgangen“:

Bei der Berechnung des Kreditzinses durch die Banken wurde schlichtweg kein negativer Indikator herangezogen, sondern wurde dieser grundsätzlich von der Bank einseitig mit 0 % festgelegt. Von dieser einseitig festgelegten 0 % Grenze wurde dann in weiterer Folge der fixe Aufschlag als quasi „Mindestzins“ verrechnet. Die Banken argumentierten dies dahingehend, dass es entgegen dem Sinn eines jeglichen Kreditvertrages sei, wenn die Bank plötzlich dem Kunden für den Kredit Zinsen zahlen müsste. Es sei stets zumindest der fixe Aufschlag zu bezahlen.

Dieser Vorgehensweise der Banken schob der OGH bereits in mehreren Entscheidungen einen klaren Riegel vor. Ausschlaggebend war stets der jeweils gegenständliche Kreditvertrag. Die Quintessenz, die der OGH hierzu judizierte war, dass die Bank einseitig nicht befugt ist, einen negativen Indikator mit 0 % anzusetzen und den darauf hinzuzuzählenden fixen Aufschlag quasi als Mindestzins festzulegen. Die Zinsgleitklausel müsste sowohl nach oben als auch nach unten ausreichend schwanken dürfen. Die einseitige Festlegung einer Untergrenze mit 0 % zuzüglich eines fixen Aufschlages würde dieser Schwankung entgegenstehen und daher ist unzulässig, weil es auch das bei Vertragsschluss vereinbarte Entgelt der Bank erhöhen würde.

Grundsätzlich wird es einem Kreditvertrag höchstwahrscheinlich gegen den eigentlichen Sinn streben, dass bei einem weit erhöhten negativen Indikator die Banken plötzlich an den Kunden für den gewährten Kredit Zinsen zahlen müssten. Eine gegenteilige Bestimmung wird man in Kreditverträgen auch so gut wie nicht finden können.

Der OGH stützte sich bei diesen Urteilen stets auf eine konkrete Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Den konkreten Sachverhalten lagen nämlich Verbraucherkredite zu Grunde, auf welchen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden.

Warum sollte jedoch ein Unternehmer einen einseitig von der Bank höher festgelegten Kreditzins zahlen müssen?

Es wäre sinnwidrig und nicht nachvollziehbar, dass bei solch einem einseitigen Vorgehen der Banken lediglich Konsumenten geschützt sein sollen. Eine Unterscheidung zwischen Konsument und Unternehmer erscheint hier nicht logisch.

DENN es entspricht allgemeinstem Vertragsrecht, dass eine Vertragspartei grundsätzlich nicht einseitig den Vertrag zu Lasten der anderen Partei ändern darf. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Immerhin wurzelt die konkrete Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes genau auf dieser essentiellen allgemeinen Grundlage, die auch für Unternehmer gilt.

Bei den konkreten Fällen vor dem OGH wurden auch zumeist diese allgemeinen Grundsätze von den Rechtsanwälten argumentiert. Allerdings hat der OGH die gegenständlichen Fragen bereits vorab über die Bestimmung des KSchG beantwortet und ist somit auf die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen nicht mehr eingegangen.

Wir vertreten jedoch die Ansicht, dass bei solch einem einseitigen Vorgehen der Banken auch Unternehmer umfassenden Schutz zukommt.

Die Differenzierung zwischen einem Konsumenten und einem Unternehmer wird vom Gesetzgeber grundsätzlich über das professionellere Auftreten eines Unternehmers (betreffend seiner unternehmensbezogenen Geschäfte) im Gegensatz zu dem Auftreten eines Konsumenten gerechtfertigt.

Ist es jedoch ein professionelles Auftreten der Banken, ihren Unternehmenskunden einseitig höhere Kreditzinsen aufzubrummen? Wir vertreten diese Ansicht nicht.

Nutzen Sie diese Rechtsansicht, um als Unternehmer mit Ihrer Bank in Verhandlungen zu treten.

Sollten Sie in ihrem eigenen Namen dort keinen Erfolg haben, können Sie mit einer Beauftragung an unsere Kanzleidie nächsten möglichen rechtlichen Schritte abklären. Wir helfen Ihnen dabei, sich gegen dieses Vorgehen zu wehren.

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Privatkonkurs Neu ab 01.11.2017

Ab 01.11.2017 gelten die neuen Regelungen für den Privatkonkurs. Die Novellierung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2017 bringt wichtige Neuerungen.

Hier finden Sie die wichtigsten Fakten:

Entfall der verpflichteten Notwendigkeit einer außergerichtlichen Lösungsfindung:

Der bisherige vorgeschriebene Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösungsfindung mit den Gläubigern entfällt. Was gleicht bleibt, ist, dass der Schuldner einen Zahlungsplan aufstellen muss. Neu ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass jemand, der keine pfändbaren Einkünfte hat (oder nur ganz geringfügige), es sich ersparen kann, den Gläubigern einen Zahlungsplan anzubieten (und somit schneller in das Abschöpfungsverfahren kommt).

Schuldenfrei in 5 Jahren:

Sofern der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wird, kommt es zum Abschöpfungsverfahren (Pfändung auf das Existenzminimum).

Nach der alten Rechtslage waren es sieben Jahre, ursprünglich wollte man diese Dauer auf drei Jahre reduzieren, tatsächlich geeinigt hat man sich dann schlussendlich auf fünf Jahre. Zusätzlich ist neu, dass die ursprüngliche Mindestquote von 10% der Schulden entfällt (sohin keine Mindestquote mehr zu erreichen ist). Voraussetzung ist allerdings, dass man regelmäßig bescheinigen kann, dass man alles in seiner Macht liegende tut, um entweder einen Job zu finden oder Geld zu verdienen.

Neu ist zudem, dass es keine Sperrfrist (20 Jahre) mehr geben wird. All jene, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote gescheitert ist, dürfen sofort wieder eine Insolvenz beantragen.

Übergangsregelungen bei bestehenden Privatkonkursen:

Bereits laufende Abschöpfungsverfahren bestehen ab dem 01.11.2017 noch maximal fünf Jahre weiter (sofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt enden). Auch für diese ist dann eine Restschuldbefreiung ohne Mindestquote möglich.

Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um die neuen Regelungen in Anspruch zu nehmen. Ob ein Umstieg vorteilhaft ist, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein.

Wir freuen uns über Ihre Anfrage.

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Kreditverträge

 Kreditverträge

[su_nt_box style=“green“ closable=“un-closable“]Bei Krediten sind mehrere Arten zu unterscheiden, welche in einen Fremdwährungskredit münden können:

1.)   der endfällige Kredit mit einem Tilgungsträger

2.)   der ratierlich laufende Kredit[/su_nt_box]

Endfällige Kredite:

Ein endfälliger Kredit mit einem Tilgungsträger ist ein Kredit, bei welchem Geldbetrag als Darlehen gewährt wurde, welcher bei Ablauf des Kredites zur Gänze zu bezahlen ist. Dabei werden meist nur die laufenden Zinsen durch den Kreditnehmer bedient, welcher gleichzeitig einen Tilgungsträger anspart um bei Ablauf der Kreditlaufzeit den aushaftenden Betrag des Darlehens zur Gänze abzudecken. (Konstante Kapitalsumme auf welche die Zinsen anfallen)

Ratenkredite:

Bei einem ratierlichen Kredit wird in monatlichen Raten, sowohl auf die laufenden Zinsen, als auch auf das Kapital geleistet, sodass zum Ende der Laufzeit des Kredites kein Betrag mehr aushaften soll. (Variabel Kapitalsumme auf welche die Zinsen anfallen)

Fremdwährungskredite:

Bei Fremdwährungskrediten wird der Betrag nicht in der Währung aufgenommen, in welcher das Geld ausbezahlt wird. Der Betrag ist jedoch auch in der fremden Währung zurück zu bezahlen. Damit können sich Vor- und auch Nachteile ergeben. Steigt z.B. die Währung in welcher das eigene Einkommen erzielt wird, im Verhältnis zur Währung des Kredites ist das von Vorteil.

Bei endfälligen Krediten wurden vielfach Fremdwährungskredite vermittelt, bei welchen zusätzlich zu dem (angeblich ertragreicheren) Tilgungsträger das Währungsrisiko in positiver Weise genutzt werden soll. Dies sieht in gängiger Praxis so aus, dass der Kreditbetrag in der Fremdwährung aufgenommen wurde, diese konvertiert wurde, um im Inland verwendet zu werden und gleichzeitig im Inland ein Tilgungsträger angespart wird, welcher dafür sorgen soll, dass der fällige Kreditbetrag dann abgezahlt werden kann. Vielfach wurden die Tilgungsträger im Inland abgeschlossen, um damit einen späteren Wechselkursgewinn zu erzielen.

Probleme treten vermehrt auf bei:

Beim Tilgungsträger:

Bei einem Tilgungsträger handelt es sich meist um ein Finanzprodukt, welches höhere Gewinne erzielen soll, als bei dem Kredit an Zinsen anfallen. Dabei kann es sich um verschiedenste Anlagen handeln, wobei nicht jedes Produkt geeignet ist bzw. manche zu hohe Nebenkosten haben oder sich Risken verwirklichen.

Sollte sich der Tilgungsträger – nicht wie erwartet – entwickeln, sind am Ende der Laufzeit dort nicht genügend Ersparnisse angefallen, um eine Tilgung des Kredites zur Gänze vornehmen zu können. Sollte daher der Tilgungsträger sich nicht – wie geplant – entwickeln, entsteht relativ schnell eine Finanzierungslücke und kann eine Schlechterstellung zu einem ratierlichen Kredit, in dem laufend die Zinsen abbezahlt wurden und bereits auf das Kapital geleistet wurde (die Zinsen werden nur vom jeweils aushaftenden Kapital berechnet, das heißt jede Zahlung auf das Kapital würde bereits die nächsten fälligen Zinsen verringern) darstellen.

Beim Fremdwährungskredit:

Der Fremdwährungskredit unterliegt den Währungsschwankungen. Sollte die eigene Währung zur Fremdwährung einen Kursverlust erleiden, kann dies dazu führen, dass bei der Tilgung des Kredites ein höherer Betrag als erhalten (oder erwartet) zu bezahlen ist.

In drastischen Fällen kann nach einem Kursverlust auch eine Konvertierung (Umwechslung) des Kredites notwendig sein, um das Risiko weiterer Schwankungen zu umgehen (damit würden aber auch allfällige Verluste realisiert).

Vielfach wird versucht das Risiko von Kursschwankungen einzudämmen, z.B. mit einer stop-loss-order. Dabei wird der Auftrag an die Bank erteilt bei unterschreiten eines (selbst gewählten) Grenzwertes eine Konvertierung vorzunehmen. Dabei kann es bei schnellen Kurseinbrüchen dazu kommen, dass zu einem deutlich ungünstigeren Kurs gewechselt wird, z.B. wenn zwischen dem Unterschreiten und der Konvertierung wertvolle Stunden vergangen sind.

Bei den Sicherheiten:

Für die Bank ist es wesentlich, dass die Kreditverbindlichkeit am Ende abgedeckt werden kann. Wenn sich daher aus eine Währungsschwankung oder dem Kursverlust eines Tilgungsträgers eine höhere Verbindlichkeit (Deckungslücke) ergibt, wird das Bankhaus eine Nachbesicherung fordern (z.B. eine Verpfändung des Tilgungsträger, weitere Sicherheiten,…).

Im Kreditvertrag:

In Kreditverträgen sind vielfach Klauseln enthalten, welche dem Kunden unverständlich sind und deren Konsequenzen dem Kunden nicht bewusst sind.

Dabei ist zu beachten: Nicht jede vereinbarte Klausel ist zulässig. Folge der Unzulässigkeit ist, dass die Klausel ersatzlos entfällt. Hier empfiehlt es sich eine genaue Prüfung der einzelnen Vertragsbestandteile. Bestimmte Klauseln müssen einzeln ausverhandelt werden um wirksam zu werden.

Bei der Beratung:

Bei Abschluss des Vertrages wird selten auf die Vielfalt der möglichen Risiken eingegangen und noch seltener darüber abgesprochen, wie vorgegangen werden soll, wenn sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht. Dabei ist insbesondere darauf Wert zu legen, welche Rechte einvernehmlich und welche einseitig (seitens der Bank oder des Kreditnehmers) wahrgenommen werden können. Gerade in der Krise ist es von wesentlicher Bedeutung, ob die Bank einseitig den Kredit konvertieren darf oder Nachbesicherungen auf Aufforderungen zu leisten sind oder nicht.

Bei der Aufarbeitung von Problemen:

Wenn der Kredit oder der Tilgungsträger sich nicht wie gewünscht entwickelt hat, stellt sich die Frage wie damit umgegangen wird. Soll weiterhin der Tilgungsträger angespart werden, kann dieser ohne wesentliche Verluste ruhend gestellt werden, kann eine Änderung in einen ratierlichen Vertrag erfolgen? Kann eine Auflösung des Tilgungsträgers ohne Verluste erfolgen, ist die weitere Besparung des Tilgungsträgers rentabler als dessen vorzeitige Ruhendstellung bzw. Auflösung?

Dabei kommt es oft zu einer neuen Beratung und neuem Vorgehen. Dabei sind die Interessenlagen oft sehr unterschiedlich. Der Kreditnehmer sucht eine kostengünstige Lösung, die Bank hingegen eine bestmögliche Absicherung.

Rechtliche Beratung: 

Bei einer ordnungsgemäßen Beratung vor einer Kreditvergabe werden die Bonität des Kunden überprüft und eventuelle Sicherheiten berücksichtigt. Anschließend stellt sich die Frage welche Risiken der Kreditnehmer auf sich nehmen möchte und ob er sich deren bewusst ist. Nach der Erhebung der Risikogeneigtheit des Kunden stellt sich die Frage welches Produkt den Bedürfnissen des Kreditnehmers und dessen Risikoneigung entspricht.

Sollten Sie ein Problem mit einem laufenden Kredit haben, oder künftig einen abschließen wollen und auch das „Kleingedruckte“ verstehen wollen, stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch zur Verfügung.

VKI klagt Banken und erzielt Vergleichsanbote

Geschlossene Fonds – offene Chancen für Anleger!
Kanzlei Neumayer zur Rechtslage (aktuelle BGH-Urteile)

Seit Monaten kann man in der Presse oder beim VKI(Verein des Konsumentenschutzes) mitverfolgen, wie ein jahrelanger Boom (Traumrenditen von 7-8 Prozent) nun juristisch aufgearbeitet wird. So leitete etwa der GeldStandard mit der Schlagzeile „Wenn der Berater mit dem Schiff untergeht“ einen Beitrag ein. Und berichtet sehr plastisch über diese Anlageform:

„Vor der Finanzkrise galten Containerschiffe als unsinkbare Anlage. Eine Finanzkrise später erwiesen sich die Boote in geschlossenen Fonds als Fass ohne Boden“.

Damit wird auf die Tatsache angespielt, dass die vermeintlichen, eventuell jahrelang ausbezahlten, Ausschüttungen, keine Renditen waren. Sondern – mangels Erträgen der Fonds – nur Rückzahlungen der vom Anleger geleisteten Kommandit-Einlage. Und diese wird nun von den Fonds zurück verlangt. Die Konsumentenschützer haben nun viel zu tun: Wegen dieser Rückforderungen (und Klagsandrohungen der Fonds) haben sich vor etwa einem Jahr rund 1.200 Betroffene beim VKI gemeldet. Dieser sammelte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums die Beschwerden zu diesem Themenkreis.

Man schätzt, dass rund 20.000 Österreicher etwa 700 Mio. Euro in geschlossene Fonds gesteckt hatten. Damit wurden dann Containerschiffe oder Bürogebäude gekauft, die durch die Finanz- und Wirtschaftskrise tief unter Wasser stehen. Nun fordern die Fonds oder der Insolvenzverwalter (ist dazu verpflichtet) die Ausschüttungen zurück. Für Erste-Bank- bzw. BKS-Kunden konnte der VKI einen Vergleich erzielen. Aber gegen andere „sture Banken“ werde man gerichtlich vorgehen. Schreibt der VKI.

Grund genug, um sich die Rechtslage näher anzusehen. Wie schaut die Konstruktion bei diesem Investment wirklich aus? Was entschied jüngst das deutsche BGH(entspricht unserem OGH)? Und was entschied kürzlich das OLG Wien und welche Chancen ergeben sich dadurch für die Konsumenten?

Ein juristischer Überblick zu „geschlossenen Fonds“: Eine Kurzbedienungsanleitung von RA Dr. Wolfgang Haslinger:

Grundsätzlich kann ein Anleger, der unter Beweis stellen kann, dass er – beispielsweise – von einer Bank fehlerhaft beraten wurde, nach der bisherigen Judikatur des OGH einen Schadenersatzanspruchgegen die Bank, geltend machen. Nach der Judikatur besteht ein realer Schaden dem Anleger bereits dadurch, dass er risikoträchtige Wertpapiere erwirbt, die er bei korrekter Aufklärung nicht erworben hätte bzw. diese seinem Risikoprofil nicht entsprechen. Der reale Schaden liegt daher darin, dass die Zusammensetzung des Vermögens nicht dem Willen des Anlegers entspricht (vgl. ÖBA 2012, 11, OGH 6 Ob 145/08d und andere).

Grundsätzlich steht dem Anleger diesfalls eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage offen (OGH 8 Ob 123/05d und andere). Das bedeutet, dass der Anleger jene Wertpapiere, die er bei korrekter Anlageberatung nicht erworben hätte, Zug um Zug gegen den bezahlten Kaufpreis an die Bank zurückgibt. Dies allerdings nur, wenn unter Beweis gestellt werden kann, dass der Anleger betreffend den Ankauf der vorliegenden Wertpapiere unrichtig bzw. unzureichend über die darin enthaltenen Risiken informiert wurde. Die Beweislast dafür trifft das beratende Unternehmen/Bank.

Wesentlich dafür sind z.B. die Angaben des Anlegers zum Anlageziel, zu den Anlegerwünschen, zur Liquiditätsvorsorge, zur Risikobereitschaft und Anlageerfahrung sowie zur Vermögensaufteilung im Anlegerprofil!

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass oftmals Anlegerprofile für eine konkrete Investition des Anlegers nicht mehr aktuell waren, weil diese nicht den Vorgaben der FMA entsprechend alle 2-3 Jahre aktualisiert wurden. Gerade bei jenen (alten) Anlegerprofilen, die teils für geschlossene Fonds vor mehr als 10 Jahren gemacht wurden, zeigt sich, dass diese nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Judikatur betreffend Dokumentation der Risikoaufklärung genügen.

Doch auch wenn Zeichnungsunterlagen im sogenannten „Kleingedruckten“,  jene Risiken, die mit der Veranlagung einhergehen, nennt, ist für den Anleger damit noch nichts über eine Aussichtlosigkeit eines Schadenersatzansprüche gegen die Bank  gesagt. Denn nach der Rechtssprechungspraxis führt dies zumeist nur zu einem Mitverschulden des Anlegers!

Vielfach sind Anleger von geschlossenen Fonds nunmehr damit konfrontiert, dass vermeintliche Erträge, die jene Fonds in den letzten Jahr/zehnten ausgeschüttet wurden, nunmehr wegen der Schieflage der Immoprojekte oder der Schiffe von Emittenten rückgefordert werden bzw. derartige Rückforderungen angedroht werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen durch die Emittentin geschlossener Fonds rechtens ist:

Um diese  Frage beantworten zu können, ist zunächst die allgemeine Konstruktion der vorliegenden geschlossenen Fonds-Veranlagung zu erläutern:

Bei sogenannten geschlossenen Fonds – die Bezeichnung als „Fonds“ ist eigentlich irreführend –handelt es sich in Wahrheit um reine Unternehmensbeteiligungen in Form von Komanditbeteiligungen. Das bedeutet, dass die Anleger des „Fonds“ kraft BeitrittsvertragKommanditistengesellschafter wurden. Diese Gesellschafter (Kommanditisten) haften für Erfolg und Misserfolg des Unternehmens mit der von Ihnen einbezahlten Hafteinlage, zumeist ist dies die Summe der gezeichneten Beteiligung (Nominale). Das heißt im Ergebnis, dass im schlimmsten Fall die gesamte Einlage in der Gesellschaft aufgeht, das heißt durch Verluste aufgezehrt wird und so ein Totalverlust eintritt.

Viele Anleger wurden in den letzten Monaten damit konfrontiert, dass Emittenten oder dessen Vertriebsgesellschaften unter Berufung auf die Bestimmungen des Deutsches Handelsgesetzbuch (Anmerkung: der Großteil der Geselschaften/Fonds unterliegt deutschem Recht) konkret § 171f HGB, die bereits erfolgten Auszahlungen rückfordern. Konkret verweist diese Bestimmung auf die Haftung des Kommanditisten.

Das Besondere am Kommanditisten ist, die grundsätzlich beschränkte Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Der Kommanditist haftet nicht unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, sondern nur mit dem Kapital, das er in die Kommanditgesellschaft eingebracht hat (Kommanditeinlage). Auf die geschlossenen Fonds umgemünzt bedeutet dies, dass Anleger mit dem investierten Nominal-Betrag haften. Da diese Kommanditeinlage vom Anleger zu Beginn der Beteiligung zumeist vollständig einbezahlt wurde, besteht daher grundsätzlich „nur“ die Gefahr des Verlustes des investierten Geldes, das heißt der Kapitaleinlage. Darüber hinaus müssen Anleger nicht haften. Trotzdem oder gerade deshalb ergibt sich für einen Anleger daraus eine besonderes Risiko:

Zumeist konnten die geschlossenen Fonds nicht so viel Geld erwirtschaften, wie in den (Anfang) Jahren ausgeschüttet wurden. Das heißt, dass jene Ausschüttungen, die keine gewinngedecktenAusschüttungen sind, als „Rückzahlung der Kommanditeinlage“ angesehen werden können und so die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben lassen; vgl. diesbezüglich § 172 Abs 4 HGB:„Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.“

In einer Vielzahl der Fälle hat sich herausgestellt, dass jene Auszahlungen, die an Anleger erfolgt sind, unter dem Deckmantel einer „Ausschüttung“ in Wahrheit eine Auszahlung der Kapitaleinlage waren, das heißt das Kapitalkonto reduziert haben. Diesfalls haftet der Anleger für den Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglichen Investitionssumme und dem tatsächlichen Kontostand des Kapitalkontos; dies insbesondere, wenn Forderungen von Gläubigern an den Fond herangetragen werden. Grundsätzlich ist im Fall einer Insolvenz (Konkurs) überdies der Insolvenzverwalter verpflichtet, zu Gunsten der Gläubiger die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegernzurückzufordern.

Prima Vista erscheinen daher die Rückforderungen der Emittentin grundsätzlich möglich bzw. plausibel (vgl. § 172 HGB).

Aus Anlegersicht bestehen jedoch gute Gründe dafür, der Rückforderung der Fondauszahlungen entgegen zu treten bzw. diese zu verweigern. Wie bereits erwähnt findet auf die vorliegende Veranlagung bzw. die Rückforderung der Auszahlungen Deutsches Recht Anwendung. Da derartige Rückforderungen von Fondausschüttungen in unserem deutschen Nachbarland bereits des längeren gerichtsanhängig sind, liegt auch diesbezüglich bereits Judikatur vor: 

Unlängst hat auch der Deutsche Bundesgerichtshof (entspricht dem Obersten Gerichtshof in Österreich, also dem OGH) in 2 richtungsweisenden Urteilen ausgesprochen, dass eine Rückforderung der Auszahlungen durch die Emittentin (unter bestimmten Umständen) unzulässig ist. So hat der BGH ausgesprochen, dass es bei einer Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt. Das bedeutet, dass die Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten nur dann eine Rückzahlung der Einlage fordern kann, wenn dies ausdrücklich im entsprechenden Gesellschaftsvertrag vertraglich vereinbart wurde!

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass allfällige gesellschaftsvertragliche Regelungen von derartigen sogenannten „Publikumsgesellschaften“ ähnlichen Auslegungs- und Inhaltskontrollen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, unterliegen. Im Konkreten bedeutet dies, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, das heißt zu Lasten der Emittentin (und zu Gunsten des Anlegers) auszulegen sind.

Ob daher in konkrete Fällen rechtlich durchsetzbare Rückforderung der Gesellschaft gegen Anleger bestehen, muss an Hand der konkreten Vertragsbestimmungen eingehend geprüft werden. In den bisherigen Entscheidungen hat sich der BGH diesbezüglich sehr ausführlich mit den in den Gesellschaftsverträgen verwendeten Begriffen der „Ausschüttung“ und „Entnahme“ auseinandergesetzt und ist letztlich zum Schluss gekommen, dass die Vertragsbestimmungen in den dort streitgegenständlichen Gesellschaftsverträgen nicht ausreichend waren, um eine Rückforderung erhaltener Auszahlungen durch die Emittentin durchzusetzen.

Im Übrigen ist das mit der vorliegenden Veranlagung verbundene Risiko der Möglichkeit der Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren in Österreich. Erst unlängst hat das OLG Wien in einer für die Anleger hilfreichen Entscheidung (OLG 4 R 27/14s) entschieden, dass es für einen Vermögensberater nicht ausreichend ist, den Anleger ausschließlich über ein (möglicherweise als eher unwahrscheinlich eingeschätztes) „Worst Case“ Szenario (nämlich des Totalverlustes) hinzuweisen; Vielmehr besteht darüber hinaus lt. OLG Wien die Verpflichtung, umfassende Aufklärung dahingehend zu geben, welche Risiken abgesehen vom Totalverlustrisiko bestehen (Anm: Risiko der Rückforderung von Auszahlungen) sowie (und) wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht!

Erfolgte daher keine Aufklärung des Anlegers darüber, dass die Gefahr besteht, dass im Fall einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft am Ende der Laufzeit die Rückforderung der vermeidlichen Zinserträge über diesen Weg wiederum zu einem Totalverlust führen, so liegt darin ein Beratungsmangel! Umgekehrt ausgedrückt: Es ist für einen Vermögensberater nicht ausreichend, den Anleger bei einem geschlossenen Fond über das grundsätzliche Totalverlustrisiko aufzuklären, sondern vielmehr ist der Vermögensberater verpflichtet, eine vollständige Aufklärung (auch) über die allfällige Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen im Insolvenzfall vorzunehmen. Daran ändern auch auf Zeichnungsformularen abgedruckten generellen Risikohinweisen nichts, da für den Anleger nicht erkennbar ist, dass es sich bei den erhaltenen Auszahlungen um keine echte Verzinsung, sondern um eine Rückzahlung des investierten Kapitals handelte.

Weiters bestätigt das OLG Wien in dieser aktuellen Entscheidung, dass auch bei geschlossenen Fonds ein Schadenersatzanspruch in Form der Naturalrestitution (Zug um Zug-Begehren) möglich ist. Die bloße Bestimmung in den Gesellschaftsverträgen, dass eine Übertragung der Kommanditbeteiligung nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter erfolgen kann, macht nach der Rechtsansicht des OLG Wien die Naturalrestitution nicht unmöglich. Im Übrigen verweist das OLG Wien darauf, dass die Beweislast für eine allfällige Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution den Verkäufer trifft.

Passend zum Thema: Der Kommentar von Dr. Johannes Neumayer, diesen finden Sie hier…