Mühsam ersiegter Zwischenerfolg iS Bitcoin/Da Vinci: Geschädigte Investoren erhielten Privatbeteiligtenzusprüche
Im Betrugsfall Da Vinci sind die beiden Angeklagten am 25.05.2022 vor dem Wiener Straflandesgericht nicht rechtskräftig zu Freiheitsstrafen in der Höhe von 5 Jahren (Erstangeklagter) und 24 Monaten, wovon 21 Monate bedingt nachgesehen wurden (Zweitangeklagter) verurteilt worden. Beide Angeklagte haben ein Rechtsmittel gegen die Urteile angemeldet.
Den im Verfahren von unserer Kanzlei vertretenen Privatbeteiligten (jedes Opfer, das sich bis zum Ende der Hauptverhandlung dem Strafverfahren aufgrund von privatrechtlichen Ansprüchen, wie etwa Schadenersatz, angeschlossen hat) wurden nach der Begründung des Richters die am Tag der jeweiligen Investition aufgrund des geringsten Bitcoinkurses ausgerechneten Schadenersatzbeträge in Euro zugesprochen. Auch die Privatbeteiligtenzusprüche sind aufgrund der Rechtsmittelanmeldungen der Angeklagten noch nicht rechtskräftig.
Zusammengefasst haben die Angeklagten den Da Vinci Fintech Investment Cub gegründet und vorgegeben, mit den von den Investoren erhaltenen Bitcoins oder Eurobeträgen sogenanntes Trading zu treiben und exotische Renditen versprochen – sie haben anfänglich auch tatsächlich Renditen ausbezahlt, bis schlussendlich ihr vermeintliches Ponzi-System zusammenbrach und die finanzielle Blase platzte.
Die Ansprüche der Geschädigten sind mit einem sogenannten Titel gem. § 1 Z 8 EO, eben mit einem rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruch, in weiterer Folge vollstreckbar (das bedeutet, dass gerichtliche Schritte zur Eintreibung gesetzt werden können). Wir unterstützen Sie gerne bei der Veranlassung sämtlicher Schritte zur Vollstreckung jedweder Privatbeteiligtenzusprüche, die Sie in Strafverfahren erwirkt haben. MMag. Dr. Johannes Neumayer und Mag. Dominique Perl stehen Ihnen diesbezüglich für sämtliche notwendigen Schritte von der Aufbereitung Ihres Privatbeteiligtenanschlusses in einem Strafverfahren (das ist die Anmeldung Ihres Schadens) bis zur Vollstreckung des rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruches gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Update: Die Hauptverhandlung wurde für den 24.02.2022 anberaumt. Geschädigte, die im Zeitraum Juli 2018 bis November 2019 in Bitcoin/Da Vinci investiert haben, mögen bis spätestens 11.02.2022 per Mail oder telefonisch an unsere Kanzlei wenden, um ihre Schäden im Verfahren anzumelden. Am besten bereits mit sämtlichen Unterlagen, u.a. wann welche Beträge in Bitcoin investiert wurden und welche Auszahlungen erhalten wurden.(Überweisungsbelege, Aufstellung über die Transaktionen, Screenshot der Online Aufstellungen der vorhandenen Bitcoins, etc.)
Mit 13. Dezember 2021 wurde die Anklageschrift gegen Thomas K. und Herrn Guo-Yong Ch. nunmehr endlich veröffentlicht (bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dennoch die Unschuldsvermutung)!
Der Hauptvorwurf der Staatsanwaltschaft Wien gegen die beiden Angeklagten ist das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB – die Ermittlungen haben ergeben, dass das Geschäftsmodell der Angeklagten als sogenanntes Ponzi Scheme zu qualifizieren ist. Bei dieser Art des Betrugs werden Kundengelder unter Versprechung utopisch hoher Renditen und geringen Risikos eingesammelt und Gewinne häufig anfangs auch tatsächlich ausbezahlt. Allerdings werden diese nicht durch Veranlagung erzielt, sondern erhalten frühere Kunden angebliche Gewinnzahlungen aus den Geldern neuer Kunden. Sobald allerdings ein größerer Teil der Anleger eine Auszahlung verlangt oder keine neuen Kunden hinzukommen, kollabiert das System.
Insgesamt 78 Geschädigte Bitcoin und Atronocom Anleger werden allein in der Anklageschrift genannt, wobei bereits darin angeführt wird, dass noch zahlreiche weitere noch festzustellende Geschädigte existieren dürften.
Begründend führt die Staatsanwaltschaft aus, dass etwa im Jahr 2018 die Angeklagten gemeinsam den Plan gefasst haben, im Rahmen eines Anlagemodells für Kryptowährungen Vermögenswerte, insbesondere Bitcoin, von Anlegern in großem Stil zu vereinnahmen. In diesem Zusammenhang wurde in der Schweiz der Verein „Da Vinci Fintech Exekutives Switzerland“ gegründet.
Gekördert wurden die zahlreichen geschädigten Anleger durch den Internetauftritt davinci-fintech.club und davinci-vip.com mit einem sogenannten „Da Vinci Projekt“ als exklusiver und privater „Investment Club“, der sich mit Marktdynamiken im internationalen Krypto Bereich beschäftigte. Thomas K. dürfte sich hier im Rahmen der Vereinsleitung um den Austausch sowie den Handel mit den Kryptowährungen im Namen der Mitglieder gekümmert haben. Der Zweitangeklagte habe wiederum die Klubmitgliedschaften und die Aufnahme neuer Mitglieder administriert. Den Mitgliedern wurden Gewinne von etwa 10 % monatlich versprochen. Eine Mitgliedschaft im „Investment Club“ war zumindest mit 3 Monaten vorgegeben.
„Tatsächlich handelten nur die Angeklagten im Namen des Vereins und traten den „Kunden“ gegenüber als Funktionäre des Vereins auf. Während der Erstangeklagte für das „Trading“ verantwortlich zeichnete, übernahm der Zweitangeklagte zusammen mit anderen Vermittlern den Vertrieb und die Kunden-Akquise und fungierte als Kassier. Auf welche Weise mit den eingesetzten Vermögenswerten konkret Gewinne erzielt werden sollten, legten die Angeklagten nicht näher dar.“
Daneben wurde mit einer sicheren und längerfristigen Anlagestrategie geworben, wobei sich das Da Vinci Projekt als Unternehmen mit mehreren kompetenten und erfahrenen Mitarbeitern nach außen hin als solide und vertrauensvoll präsentierte. „Insgesamt wirkten die von den Angeklagten vorgeschobenen „Sicherheitskonzepte“ und Zusicherungen auf die Anleger glaubwürdig[…] Den größten Teil der investierten Vermögenswerte […] verwendeten die Angeklagten nicht für „Trades“, sondern sie transferierten die Bitcoins – zur Verschleierung in mehreren Zwischenschritten – an private Walltes, wechselten die Kryptowährungen in Fiat-Geld und eigneten sich das Kapital der Anleger anteilig auf andere noch festzustellende Weise zu.“
Nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft wurden die Geschädigten insbesondere darüber getäuscht, dass der Erstangeklagte die erhaltenen Privatdarlehen zurückzahlen können wird. Keiner der Investoren erhielt das eingesetzte Kapital jedoch vollständig zurück; der herbeigeführte Schaden übersteigt jedenfalls eine Million Euro.
Ein angeklagter Nebenschauplatz ist ein Vorfall, der sich vor der Festnahme im Juli hinsichtlich Thomas K. ereignet haben dürfte. Diesbezüglich hat der Angeklagte zwei befreundete Polizisten dazu bewogen, den Zulassungsbesitzer eines vermeintlichen Verfolger-Fahrzeuges herauszufinden und eine Auskunft über die Zulassungsbesitzer erhalten. Der Grund für den Vorwurf des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt ist einfach: der Angeklagte ging davon aus, dass ihn mehrere Personen verfolgten, denen er Geld schuldete.
Ein Termin für die Hauptverhandlung steht noch nicht fest. Geschädigte Anleger können ihren Schaden jedoch weiterhin bis zum Ende der Hauptverhandlung als Privatbeteiligte geltend machen.
Wir stehen in dieser Causa weiterhin gerne mit rechtlichem Rat und Tat zur Seite.
Der Handel mit Kryptowährungen hat in den letzten Jahren enorm zugenommen und den Anlegern durch die enormen Kursschwankungen teils hohe Gewinne eingebracht. Das lockt auch Betrüger an, die mit gut durchdachten Betrugsmodellen Anleger schädigen. Für die insbesondere im Zusammenhang mit den Investitionen einzelner Anleger beim „Bitclub Network“ entstandenen Schäden, haben wir bereits zahlreiche Vertretungen übernommen. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihnen entstandenen Anlegerschäden, heute beschäftigen wir uns jedoch mit den steuerlichen Aspekten des Handels mit Kryptowährungen.
Der Umstand, dass die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, ist nicht jedem Anleger bewusst. Die Gewinne werden nicht entsprechend bekanntgegeben. Dadurch entgehen der Republik Österreich wichtige Steuereinnahmen. Aus diesem Grund rückt der Handel mit Kryptowährungen immer mehr in den Fokus des österreichischen Finanzamtes.
Was sind Kryptowährungen?
Kryptowährungen stellen digitale Zahlungsmittel dar, die jedoch nicht wie staatlich anerkannte Währung oder gesetzliche Zahlungsmittel von einer Instanz wie einer Notenbank kontrolliert werden. Kryptowährungen werden mit Blockchain-Technologie (Blockkette) erschaffen, einem digitalen Kassenbuch (Block) indem sämtliche Transaktionen mit Kryptowährungen verzeichnet werden. Ist ein Kassenbuch voll, wird ein neues eröffnet, welches mit sämtlichen anderen zuvor geführten Kassenbüchern verkettet wird.
Wann sind Kryptowährungen zu versteuern?
Man unterscheidet zwischen betrieblichem und privatem Handel mit Kryptowährungen. Beim betrieblichen Handel wird je nach Rechtsform des Unternehmens Einkommens- oder Kapitalertragsteuer fällig. Beim privaten Handel ist darauf abzustellen, ob die Kryptowährung innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist wieder veräußert wird. Liegt die Veräußerung innerhalb dieser Frist, unterliegt der Handel der progressiv gestaffelten Einkommenssteuer. Als Veräußerung wird dabei sowohl der Eintausch gegen eine gesetzliche Währung (Euro, Dollar, etc.) als auch der Tausch in eine andere Kryptowährung und der Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung gewertet.
Wie hoch ist die anfallende Steuer?
Liegen die Anschaffung und die Veräußerung der Kryptowährung beim privaten Handel innerhalb einer Zeitspanne von einem Jahr, handelt es sich um ein Spekulationsgeschäft. Der dabei erwirtschaftete Gewinn ist dem regulären Einkommen hinzuzurechnen und nach dem Einkommenssteuertarif zu versteuern. Das Einkommen wird in Österreich aktuell mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 % versteuert.
Liegt die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist, handelt es sich um kein Spekulationsgeschäft mehr und wird dadurch auch keine Steuerpflicht ausgelöst. Dasselbe gilt für den Fall, wenn Spekulationsgeschäfte innerhalb eines Jahres maximal € 440,– erzielen.
Wir empfehlen daher eine vollständige Dokumentation sämtlicher Anschaffungen und Veräußerungen von Kryptowährungen aufzubewahren, um das mögliche Überschreiten der Spekulationsfirst nachweisen zu können. Liegt eine solche vor, kann die Veräußerung einzelner Tranchen hinsichtlich des Anschaffungszeitraumes beliebig zugeordnet werden. Liegt eine solche nicht vor, gilt das First-in-first-out-Prinzip und wird angenommen, dass die jeweils ältesten Tranchen zuerst veräußert werden.
Der innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erlangte Gewinn muss mangels automatischer Besteuerung im Rahmen der jährlichen Veranlagung bekannt geben und im Nachhinein versteuert werden. Der vom Steuerschuldner zu setzende Schritt der jährlichen Steuererklärung wird jedoch oftmals vergessen. Unterlässt man die Veranlagung drohen jedoch hohe Strafen.
Gewinne durch den betrieblichen Handel mit Kryptowährungen sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit dem progressiven Einkommenssteuertarif zu besteuern, bei Kapitalgesellschaften jedoch nur der 25 %igen Körperschaftssteuer. Wird der Gewinn durch die Kapitalgesellschaften im Anschluss an natürliche Personen ausgeschüttet, so muss der Gewinn nochmals mit 27,5 % besteuert werden. Für den betrieblichen Handel besteht keine Spekulationsfrist, sondern sind Gewinne immer zu versteuern.
Was passiert mit der Umsatzsteuer?
Laut Rechtsprechung des EuGH in der Sache Hedqvist (C-264/14) ist sowohl der Tausch einer gesetzlichen Währung (Euro, Dollar, etc.) in eine Kryptowährung als auch umgekehrt nicht umsatzsteuerpflichtig. Lediglich der Erwerb von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährungen löst wie bei einem Erwerb mit gesetzlicher Währung die Umsatzsteuer aus.
Fallen bei dem von mir betriebenen Handel mit Kryptowährungen Steuern an?
Wir beraten Sie gerne in den Angelegenheiten rund um den Handel mit Kryptowährungen und insbesondere mit den steuerrechtlichen Auswirkungen:
Wenn Sie Opfer des Bitcoin-Betrugs in Bezug auf Investitionen beim „Da Vinci Investment Club“ sind, können wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen.
Nach den erhaltenen Informationen ist bereits ein Strafverfahren bei den österreichischen Strafverfolgungsbehörden anhängig (34 St 30/19f).
Wir bieten folgendes Paket für eine Pauschale in Höhe von € 300, – an
Unser Angebot:
Fortsetzung der Korrespondenz nach der ersten Kontaktaufnahme;
Vollmachtsbekanntgabe beim Gericht
Für Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Einreichung des Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren, um Gerichtskosten zu vermeiden.
Fortsetzung der Überwachung des Strafverfahrens durch wiederholte Anträge auf Akteneinsicht;
Berichte über den Fortschritt des Ermittlungsverfahrens
Anforderungen für die Bearbeitung Ihrer Ansprüche:
Übermitteln Sie uns bitte Folgendes per E-Mail mit dem Betreff “Bitcoin-Betrug”:
die angehängte Vollmacht (.pdf Datei in Kopie ist ausreichend);
die Überweisungsbestätigung von € 300,–
Übermitteln Sie uns bitte noch weitere Informationen bezogen auf Ihre Investitionen:
Vertragsunterlagen
Kontoauszüge bezogen auf die geleisteten sowie erhaltenen Zahlungen sowie
Werbeunterlagen / Marketingmaterial.
Bitte beachten Sie, dass das Mandat erst nach einer Konfliktprüfung und dem Eingang des Pauschalbetrags auf unser Kanzleikonto bestätigt wird.
Zu diesem Zweck überweisen Sie bitte den Betrag in Höhe von € 300,– auf unser Konto, lautend auf
unter Angabe des Verwendungszwecks “BITCOIN-BETRUG + _________ Ihren vollständigen Namen”, um die Zahlungseingänge zuordnen zu können.
Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, für welche zusätzliche Kosten anfallen werden. Selbstverständlich werden Sie darüber im Vorhinein informiert.
Bitte beachten Sie: Parallel zu der Möglichkeit, sich im Strafverfahren mit dem Privatbeteiligtenanschluss anzuschließen, besteht auch die Möglichkeit, eine Klage auf zivilrechtlichem Weg gegen die beteiligten Täter und andere mögliche Parteien (Schädiger) zu erheben, die für Ihren Schaden haften. Darüber hinaus strebt unsere Anwaltskanzlei eine finanzielle Deckung für die Prozesskosten durch die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten zu erhalten, an.
Sollte Ihr Fall für eine Zivilklage geeignet sein, werden wir Sie darüber in Kenntnis setzen und über die erforderlichen Schritte sowie Kosten informieren.
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Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft,
AT21 6000 0000 0184 1512, BIC: BAWAATWW
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citing “BITCOIN FRAUD + _________ your full name” as a reference for payment.
In case of proceeding suspensions, we offer the option of filing an appeal for which additional cost will be incurred and of which you will be made aware of beforehand.
Please note: Parallel to the option of filing your claim in the criminal proceedings as a connection in criminal proceedings there is also the possibility of bringing civil action against the involved prepetrators and other possible parties that are liable for your occurred damage. Additionally, our law firm aims to receive financial coverage from clients´ insurances to cover process costs. If your case is deemed suitable for civil action, we will contact you to inform you about the necessary steps and costs.