Konkursverfahren: Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (LBT) &
Lehman Brothers Holding Inc. (LBHI)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben in letzter Zeit bereits zahlreiche Anfragen von Anleger/Gläubiger in/von LEHMAN- Anleihen erhalten. Diese Anleger haben uns um Information ersucht.
In der Folge möchte ich Sie gerne über die Konkursverfahren und die grundsätzlichen Möglichkeiten Ihrer Rechtsdurchsetzung informieren; ich darf jedoch darauf hinweisen, dass diese Information keine Rechtsberatung darstellt und daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit gegeben wird.
Eine Vertretung von Lehman-Anleger kann von uns in Amsterdam, nicht aber in den USA erfolgen. Sollten sie eine rechtsfreundliche Vertretung in den USA wünschen, können wir gerne den Kontakt zu unserer USA-Partner-Kanzlei für Sie herstellen.
Betroffen sind jedenfalls Anleger, die in nachfolgende Produkte investiert haben:
· LBT – ISIN: XS0288524795, WKN: AOGYCP
· Diversified Yield Note I, 2006-2016, ISIN XS0280166116
· Diversified Yield Note II, 2007-2017, ISIN XS0288524795
· Swing Plus Garant, ISIN XS0231181222
· SWING Plus Garant II, ISIN XS0238228901
· Dragon FX Garant ISIN: XS0268043709 (Euromedium- Therme Note Program $ 60 Mill.)
· Real Estate Revival Garant, ISIN: DE000AOTLKY4 bzw. ISIN: DE000AOTN6J5
Die Ansprüche der Anleger sind nach den Ansprüchen in den verschiedenen Insolvenzverfahren zu unterscheiden:
Es sind derzeit 2 Konkursverfahren anhängig: Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (LBT) in Amsterdam einerseits und Lehman Brothers Holding Inc. (LBHI) New York andererseits.
Es kommt zunächst darauf an, welches Unternehmen Emittent des jeweiligen Zertifikates ist. Diese Informationen waren häufig nicht offensichtlich, manchmal finden sich in den Werbeprospekten der Bank aber Hinweise hierzu. Sollten Sie keine Angaben finden, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ansprüche aus Zertifikaten, die von Lehman-Brothers Treasury Co. B.V. (LBT) emittiert wurden, sind im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht in Amsterdam anzumelden. Zusätzlich kommen bei einigen Zertifikaten Ansprüche in den amerikanischen Insolvenzverfahren in Betracht, wenn LBHI als Garantiegeber haftet.
Nachdem die Emittentin der meisten Produkte jeweils die LBT ist und der Garant die LBHI ist, erscheint es für Anleger notwendig, in beiden Konkursverfahren Forderungen anzumelden.
a) Insolvenzverfahren in den USA – Chapter 11-Verfahren der Lehman Brothers Holding Inc. (LBHI)
Ansprüche aus Zertifikaten, die von LBT emittiert wurden und bei denen eine Garantie der LBHI besteht, sind (auch) in den USA anzumelden.
Die Anmeldung kann grundsätzlich durch den Anleger selbst erfolgen. Ich gebe aber zu bedenken, dass die Anmeldung in den USA in englischer Sprache zu erfolgen habe und es nötig werden könnte, dass man die Ansprüche begründet.
Da wir – wie bereits ausgeführt – in den USA keine Vertretung vornehmen können, haben wir beschlossen, die Vertretung durch unsere USA-Partnerkanzlei anzubieten. Sollten Sie daran Interesse haben, ersuchen wir um Ihre Mitteilung.
Informationen und Anmeldeformulare wurden unter der Internetadresse: http://chapter11.epiqsystems.com veröffentlicht.
Offiziell wurde noch keine Frist festgesetzt; allerdings ist Gläubigern der LBHI zu empfehlen, ihre Ansprüche bis zum 30. Juni 2009 anzumelden (der Termin muss vom Gericht erst bestätigt werden).
Die Anmeldung hat mittels beiliegenden Formulars zu erfolgen. Dieses ist ausgefüllt (vgl. Beiliegende Ausfüllanleitung) samt Kopien allfälliger Nachweise (z.B. Depotauszug) an folgende Adresse zu senden:
Lehman Brothers Holdings Claims Processing
c/o Epiq Bankruptcy Solutions, LLC
FDR Station, P.O. Box 5076
New York, NY 10150-5076
Sämtliche Anmeldungen werden vom US-Konkursgericht auf der Website veröffentlicht!
b) Insolvenzverfahren der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (LBT)
Nach Angabe des Insolvenzverwalters, laufen auch hier noch keine konkreten Fristen. Inhaber der betroffenen Zertifikate können sich im Insolvenzverfahren registrieren lassen.
Nachdem eine Fülle unserer Mandanten von der Lehman-Pleite betroffen ist, haben wir beschlossen Ihnen dafür rechtliche Vertretung anzubieten.
Wir bitten Ihnen an, als Anleger in Lehmanzertifikate sich gegen ein Pauschalhonorar von € 200,– zuzüglich 20% Ust von uns beraten zu lassen. Von diesem Pauschalhonorar sind folgende Leistungen enthalten:
· Aufnahme in die Lehman-Geschädigten Kartei
· Basisberatung (Auskunft über Details Ihrer Veranlagung: Emittent, Garant, WP- Nr., betroffene Konkursverfahren,…)
· Informationen über Verfahrensstand und Verlauf des Konkursverfahrens in Amsterdam
· Registrierung als Anleger beim Insolvenzverwalter
Konkrete Kosten für weitere Tätigkeiten (Forderungsanmeldung,…) sind von der Investitionssumme und dem Aufwand abhängig und werden erst nach Bekanntwerden der Details bekannt gegeben.
2. Weitere Ansprüche gegen die beratenden Banken
Zu Prüfen sind auch allfällige Ansprüche wegen Prospektfehlerhaftung und/oder Beraterhaftung.
Bei der Emission der Zertifikate musste nach dem Kapitalmarktprospektgesetz (KMG) Prospekte erstellt werden, die die Anleger umfassend und richtig informierten und über alle Risiken aufklärten.
Bei Zertifikaten gibt es dabei grundsätzlich ein – oft übersehendes – Risiko, Nämlich das Bonitätsrisiko des Emittenten, der dem Anleger nach Ende der Laufzeit den vereinbarten Betrag zurückzahlen muss. Dh der Emittent muss solvent sein.
Information über den Emittenten und seine wirtschaftliche Lage sind daher für den Anleger wichtig, um sich ein umfassendes Bild über das Risiko seines Investments machen zu können.
In jedem Fall muss sowohl Prospekt als auch die beratende Bank über das entsprechende Risiko aufklären!
Oft war dieses Risiko in den Prospekten jedoch nicht ausreichend erläutert. In einigen Werbeprospekten der Banken wurden entsprechende Angaben zum Emittenten oder Garanten bewusst verschwiegen, um die Anleger zu täuschen.
Auch die Risikodarstellungen in den Prospekten genügten oft nicht der Regel der gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere wurde das Totalverlustrisiko nicht umfassend dargestellt, sondern häufig nur in Bezug auf Entwicklungen der Verzinsung der Produkte erwähnt. Über das Emittentenrisiko, welches sich im ggst. Fall letztendlich realisiert hat, wurde in der Regel in den von den Banken verwendeten Verkaufsprospekten kaum hingewiesen!
Es gibt daher berechtigte Hoffnungen der Anleger, dass die Banken außergerichtlich oder notfalls gerichtlich gezwungen werden können, die entstandenen Schäden zu ersetzen.
Viele Anleger haben jedoch entsprechende Risikoprofile unterzeichnet. Derartige „Beratungsprotokolle“ können es dem Anleger schwer machen, seine Ansprüche tatsächlich durchzusetzen.
Eine Beurteilung Ihrer allfälligen Schadenersatzansprüche kann nur bezogen auf den individuellen Einzelfall im Rahmen eines ausführlichen Gespräches über die „Beratung“ erfolgen. Fragebögen können für diesen Zweck nur erste Anhaltspunkte liefern.
Im Einzelfall kann daher die Beweissituation für den Anleger gut aussehen, z.B. wenn schriftliche Unterlagen zur Verfügung stehen oder Zeugen vorhanden sind. Insbesondere auch Fehler der Verkaufsprospekte sind in aller Regel leichter nachweisbar, da urkundlich belegbar.
Zu beachten sind jedenfalls die Verjährungsfristen:
Es ist zu unterscheiden zwischen Irrtumsanfechtung wegen Falschinformation, die zu einer Rückabwicklung des Geschäftes führen würde einerseits und Schadenersatzansprüche (Differenz Einzahlung/Rückzahlung aus den Konkursen zuzüglich Kosten aus Konkurs) andererseits.
Irrtumsanfechtungsansprüche des Anlegers verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Erwerb des jeweiligen Veranlagungsproduktes.
Schadenersatzansprüche wegen rechtswidriger und schuldhafter Falschberatung verjähren hingegen binnen 3 Jahre ab Kenntnis vom konkreten Schaden und konkreten Schädiger, dh ab Kenntnis jenes Sachverhaltes die es dem Anleger ermöglicht, einen Fehler und Schaden festzustellen.
Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzprozesse sind mit einem Kostenrisiko verbunden. Daher sollte es Ziel der Anleger sein, sich zusammenzuschließen, um den Druck auf die betroffenen Verantwortlichen zu erhöhen. So können teure Gerichtsverfahren in einzelnen geeigneten Musterverfahren ausgefochten werden und im Erfolgsfall das Ergebnis auf andere Anleger umgebrochen werden.
Aber auch im außergerichtlichen Verfahren kann anwaltliche Hilfe bereits zu wesentlich besseren Ergebnissen führen. Es zeigt sich immer wieder, dass erst die fachkundige Hilfe zu entsprechend besseren Ergebnissen führt.
Sollten sie uns in dieser Sache eine Mandant erteilen wollen, so ersuchen wir Sie beiliegende Vollmacht ausgefüllt an uns zu Retournieren. In diesem Fall stehen wir für Ihre Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Haslinger
Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
Neumayer, Walter & Haslinger
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Telefon: 0043/1/712 84 79
Telefax: 0043/1/714 52 47
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e-mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at
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UST-ID: ATU 43920307, FN 157871 p
Gemäß § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen