Corona- Fluggastrechte und Reisen

Steht bei einer coronabedingten Annullierung die Ausgleichsleistung gem. Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: FluggastrechteVO) zu? 

Wenn ein gebuchter Flug ausfällt oder mehr als drei Stunden Verspätung hat, besteht nach der FluggastrechteVO grundsätzlich ein Recht des Fluggastes auf eine Ausgleichsleistung (Entschädigung), die je nach gebuchter Flugstrecke bis zu 600 Euro beträgt. Die Ausgleichsleistung ist durch das Flugunternehmen jedoch nicht zu bezahlen, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Ausfall informiert wurde.

Die Information über den stornierten Flug kommt oft ungelegen und überraschend.

Erwägungsgrund 12 der Verordnung spricht in diesen Fällen von einem Ärgernis und von Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen und ebenfalls verringert werden sollten. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen informieren und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anbieten, sodass die Fluggäste umdisponieren können.

Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. (Art 5 Abs 1 und Art 7 Fluggastrechte VO).

Lange keine Klarheit ob außergewöhnliche Umstände aufgrund der COVID-19 Pandemie anzunehmen sind.

Zur Frage, ob man bei einer coronabedingten Annullierung neben dem Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten oder anderweitige Beförderung auch einen Entschädigungsanspruch hat, ist jedoch erst seit Kurzem mehr Klarheit geschaffen worden.

Anfänglich erschien es aufgrund der am 18.03.2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Auslegungsleitlinien u.a. zur FluggastrechteVO so, als ob Corona zu den außergewöhnlichen Umständen zu zählen wären und Annullierungen pauschal auf diese zurückzuführen seien. So heißt es etwa in Punkt 3.4. der Auslegungsleitlinien „Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen, die Behörden zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergreifen, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Beförderern und von diesen tatsächlich nicht zu beherrschen.

Die Bedingung des Art 5 Abs 3 der FluggastrechteVO sollte daher als erfüllt gelten, wenn Behörden bestimmte Flüge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt.“

Die nicht durch unsere Kanzlei erwirkte Entscheidung des HG Wien vom 19.03.2021 zu 60 R 20/21b definiert die vorerwähnten Auslegungsleitlinien der Kommission, die durchaus als unternehmerfreundlich betrachtet werden können, etwas anders und rückt diese in ein anderes Licht:

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Fluglinie nämlich vorgebracht, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände, nämlich eine Flugplanänderung, bedingt durch die Corona-Pandemie zurückzuführen gewesen wäre. Im Zuge des Verfahrens über die vom Fluggast begehrte Ausgleichsleistung wegen Annullierung des Fluges von Rom nach Wien sowie des Aufwandersatzes für Mahlzeiten und Erfrischungen konkretisierte die beklagte Fluglinie nämlich die eingewendeten außergewöhnlichen Umstände dahingehend, dass anhand der Buchungslage des Streckennetzwerks und der Auslastung sowie der entsprechenden Implikationen durch die COVID-19-Maßnahmen Annullierungsentscheidungen getroffen werden mussten. 

Gerade in diesem Fall war daher die beklagte Fluglinie nicht aufgrund von behördlichen Auflagen oder Beschränkungen des Personenverkehrs zur Annullierung des Fluges gezwungen, sondern vielmehr aufgrund (durchaus nachvollziehbarer) ökonomischer Erwägungen. 

Argumentation mit Gesundheitsschutz und besserer Auslastung zweischneidig

Die durch die weltweite COVID-19 Pandemie zwingend notwendigen Flugplanänderungen und sämtliche Begleitmaßnahmen, die Fluglinien zu treffen haben, stellt für sich allein nach Ansicht des HG Wien noch keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Eine gleichwohl berechtigte Argumentation mit der Notwendigkeit, die Besatzung sowie die Fluggäste auch in Punkto Gesundheit zu schützen, steht jedoch in eklatantem Widerspruch zur Annullierung eines Fluges aus ökonomischen Erwägungen. Die bessere Auslastung des nächsten Fluges führt nach Ansicht des HG Wien zu einem größeren Infektionsrisiko auf diesem und kann daher nicht als Maßnahme des Gesundheitsschutzes, die mit einem außergewöhnlichen Umstand nach der Diktion der FluggastrechteVO in Einklang stehen würde, verstanden werden. 

Zusammengefasst wäre daher eine bei weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum bekanntgegebenen Annullierung wegen COVID-19 genau zu prüfen, ob neben dem Wahlrecht zwischen vollständiger Erstattung des Flugtickets oder anderweitiger Beförderung (Umbuchung), auch eine sogenannte Ausgleichsleistung zusteht. 

Ihre persönlichen Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit COVID-19 hängen von vielen unterschiedlichen Faktoren, wie die Art der gebuchten Reise, dem Zeitpunkt der Annullierung und der Lage am Reiseziel ab. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Ansprüche bei Reiseausfällen sowie bei sämtlichen Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem europäischen Reise- und Passagierrecht. 

Zur Autorin: Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 als Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter tätig und befasst sich zusammen mit Mag. Ulrich Walter und MMag. Dr. Johannes Neumayer ständig mit aktuellen Fragen des europäischen Reise- und Passagierrechts. 

Bitcoin / Atronocom: „Getradet und verloren“

Update: Die Hauptverhandlung wurde für den 24.02.2022 anberaumt. Geschädigte, die im Zeitraum Juli 2018 bis November 2019 in Bitcoin/Da Vinci investiert haben, mögen bis spätestens 11.02.2022 per Mail oder telefonisch an unsere Kanzlei wenden, um ihre Schäden im Verfahren anzumelden. Am besten bereits mit sämtlichen Unterlagen, u.a. wann welche Beträge in Bitcoin investiert wurden und welche Auszahlungen  erhalten wurden.(Überweisungsbelege, Aufstellung über die Transaktionen, Screenshot der Online Aufstellungen der vorhandenen Bitcoins, etc.)

Mit 13. Dezember 2021 wurde die Anklageschrift gegen Thomas K. und Herrn Guo-Yong Ch. nunmehr endlich veröffentlicht (bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dennoch die Unschuldsvermutung)!

Der Hauptvorwurf der Staatsanwaltschaft Wien gegen die beiden Angeklagten ist das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB – die Ermittlungen haben ergeben, dass das Geschäftsmodell der Angeklagten als sogenanntes Ponzi Scheme zu qualifizieren ist. Bei dieser Art des Betrugs werden Kundengelder unter Versprechung utopisch hoher Renditen und geringen Risikos eingesammelt und Gewinne häufig anfangs auch tatsächlich ausbezahlt. Allerdings werden diese nicht durch Veranlagung erzielt, sondern erhalten frühere Kunden angebliche Gewinnzahlungen aus den Geldern neuer Kunden. Sobald allerdings ein größerer Teil der Anleger eine Auszahlung verlangt oder keine neuen Kunden hinzukommen, kollabiert das System. 

Insgesamt 78 Geschädigte Bitcoin und Atronocom Anleger werden allein in der Anklageschrift genannt, wobei bereits darin angeführt wird, dass noch zahlreiche weitere noch festzustellende Geschädigte existieren dürften. 

Begründend führt die Staatsanwaltschaft aus, dass etwa im Jahr 2018 die Angeklagten gemeinsam den Plan gefasst haben, im Rahmen eines Anlagemodells für Kryptowährungen Vermögenswerte, insbesondere Bitcoin, von Anlegern in großem Stil zu vereinnahmen. In diesem Zusammenhang wurde in der Schweiz der Verein „Da Vinci Fintech Exekutives Switzerland“ gegründet. 

Gekördert wurden die zahlreichen geschädigten Anleger durch den Internetauftritt davinci-fintech.club und davinci-vip.com mit einem sogenannten „Da Vinci Projekt“ als exklusiver und privater „Investment Club“, der sich mit Marktdynamiken im internationalen Krypto Bereich beschäftigte. Thomas K. dürfte sich hier im Rahmen der Vereinsleitung um den Austausch sowie den Handel mit den Kryptowährungen im Namen der Mitglieder gekümmert haben. Der Zweitangeklagte habe wiederum die Klubmitgliedschaften und die Aufnahme neuer Mitglieder administriert. Den Mitgliedern wurden Gewinne von etwa 10 % monatlich versprochen. Eine Mitgliedschaft im „Investment Club“ war zumindest mit 3 Monaten vorgegeben.

„Tatsächlich handelten nur die Angeklagten im Namen des Vereins und traten den „Kunden“ gegenüber als Funktionäre des Vereins auf. Während der Erstangeklagte für das „Trading“ verantwortlich zeichnete, übernahm der Zweitangeklagte zusammen mit anderen Vermittlern den Vertrieb und die Kunden-Akquise und fungierte als Kassier. Auf welche Weise mit den eingesetzten Vermögenswerten konkret Gewinne erzielt werden sollten, legten die Angeklagten nicht näher dar.“

Daneben wurde mit einer sicheren und längerfristigen Anlagestrategie geworben, wobei sich das Da Vinci Projekt als Unternehmen mit mehreren kompetenten und erfahrenen Mitarbeitern nach außen hin als solide und vertrauensvoll präsentierte. „Insgesamt wirkten die von den Angeklagten vorgeschobenen „Sicherheitskonzepte“ und Zusicherungen auf die Anleger glaubwürdig[…] Den größten Teil der investierten Vermögenswerte […] verwendeten die Angeklagten nicht für „Trades“, sondern sie transferierten die Bitcoins – zur Verschleierung in mehreren Zwischenschritten – an private Walltes, wechselten die Kryptowährungen in Fiat-Geld und eigneten sich das Kapital der Anleger anteilig auf andere noch festzustellende Weise zu.“

Nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft wurden die Geschädigten insbesondere darüber getäuscht, dass der Erstangeklagte die erhaltenen Privatdarlehen zurückzahlen können wird. Keiner der Investoren erhielt das eingesetzte Kapital jedoch vollständig zurück; der herbeigeführte Schaden übersteigt jedenfalls eine Million Euro. 

Ein angeklagter Nebenschauplatz ist ein Vorfall, der sich vor der Festnahme im Juli hinsichtlich Thomas K. ereignet haben dürfte. Diesbezüglich hat der Angeklagte zwei befreundete Polizisten dazu bewogen, den Zulassungsbesitzer eines vermeintlichen Verfolger-Fahrzeuges herauszufinden und eine Auskunft über die Zulassungsbesitzer erhalten. Der Grund für den Vorwurf des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt ist einfach: der Angeklagte ging davon aus, dass ihn mehrere Personen verfolgten, denen er Geld schuldete.

Ein Termin für die Hauptverhandlung steht noch nicht fest. Geschädigte Anleger können ihren Schaden jedoch weiterhin bis zum Ende der Hauptverhandlung als Privatbeteiligte geltend machen. 

Wir stehen in dieser Causa weiterhin gerne mit rechtlichem Rat und Tat zur Seite. 

25 Jahre NEUMAYER & WALTER Rechtsanwälte Partnerschaft

Werte Mandantinnen und Mandaten!
Liebe Freunde unserer Kanzlei!

Wir freuen uns, mitteilen zu dürfen, dass wir, MMag. Dr. Johannes Neumayer und Mag. Ulrich Walter im März 2022 das 25 Jahre Jubiläum unserer erfolgreichen Zusammenarbeit und Kanzleipartnerschaft feiern dürfen.

Was wären wir ohne Sie, unsere großartigen Mandantinnen und Mandanten? Daher wollen wir uns in dieser herausfordernden Zeit herzlich für Ihre/Eure teils jahr(zehnt)elange Treue bedanken.

Leider ist unserer langjähriger Mitstreiter, Dr. Wolfgang Haslinger kürzlich aus unserer Kanzlei ausgeschieden, um seinen eigenen Weg zu gehen.

Unser Kanzleiteam steht Ihnen aber weiter unter den bisherigen Kontaktdaten mit großer Freude und Engagement unverändert zur Verfügung und wir freuen uns, wann immer wir helfen können, Ihnen zur Seite zu stehen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen besinnliche Weihnachten, ein erfolgreiches neues Jahr und vor allem:  Bleiben Sie gesund!

Shedlin Produkte – Gute Nachrichten für rasch handelnde Anleger

Rückforderung Shedlin Chinese Property und Latin America 

Der OGH hat durch eine von Mag. Zarbl (in Kooperation mit Dr. Neumayer) erwirkte Entscheidung entschieden, dass für das Shedlin Produkte Latin America (und damit auch für das Produkt Chinese Property) die Anleger ein gesetzliches Rücktrittsrecht geltend machen können und das veranlagte Geld minus erhaltener Ausschüttungen von der Aureus Treuhand GmbH rückfordern können. 

Aus Gesprächen mit dem vormaligen Geschäftsführer der Aureus Treuhand GmbH, Ralph Landwehr, erhielten wird die Information, dass der Fonds Latin America keine Ausschüttungen mehr vornehmen kann und weitere zeitnahe Ausschüttungen des Fonds Chinese Property höchst fraglich sind. Zudem steht im Raum, dass die bisherigen Ausschüttungen des Fonds Chinese Property rückforderbar sein könnten.

Damit die Anleger bei Geltendmachung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes kein Risiko außer einem Selbstbehalt von 10 % des Anlagebetrages tragen, haben wir (die Kanzleien Neumayer, Walter & Haslinger & Mag. Zarbl) mit der involvierten Prozessfinanzierungsgesellschaft ausverhandelt, dass diese gegen eine Beteiligung von 25 % am Nettoerlös die Prozesse finanzieren und das gesamte Prozessrisiko außer Ihrem 10 % Selbstbehalt (bei Anlage von € 5.000.– somit € 500.–) tragen würde. 

Die Geltendmachung Ihrer Rechte kann daher auf klassischem Wege durch Beauftragung unserer Kanzleien erfolgen, wobei eine die oben erwähnte Prozessfinanzierungsvereinbarung gesondert mit der involvierten Prozessfinanzierungsgesellschaft abzuschließen wäre.

Bei – unverbindlichem – Interesse können Anleger bis längstens 31.12.2021 unter Beilage ihrer Zeichnungsscheine und Angabe etwaiger erhaltener Ausschüttungen sowie einer etwaigen Polizzennummer einer Rechtsschutzversicherung an 

Neumayer@neumayer-walter.at, office@zarbl.net oder office@quotalitis.eu

ihre Unterlagen übermitteln und werden diese in Folge auf den möglichen Anspruch auf Rückerstattung des investierten Kapitals samt Zinsen geprüft. 

SHEDLIN Middle East Health Care 1 GmbH & Co KG und SHEDLIN Middle East Health Care 2 GmbH & Co KG 

Für die Anleger in diesen Fonds ist die Sache auch dringlich und auch etwas komplizierter:

Der OGH hat nun (Klagevertreter Mag. Zarbl) mehrfach entschieden, dass auch der Fonds HC 2 als Immobilienveranlagung zu qualifizieren ist, bei welchem ebenfalls der Rücktritt erklärt und das Kapital zurückgefordert werden kann. 

In einer Entscheidung des Handelsgerichtes Wien sah dies der Richter hinsichtlich des Fonds HC 1 anders. Hier sind jedoch dem Richter unter Missachtung der Judikatur des OGH gravierende Fehler bei der Urteilsbegründung unterlaufen, sodass wir von einer Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht Wien ausgehen. Zudem hat der OGH jüngst entschieden, dass auch der Fonds HC 1 als Immobilienveranlagung zu qualifizieren ist.

Es werden derzeit Verfahren aufgrund der möglichen Haftung der Prospektprüferin Pro Revisio Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH (vormals TPA) wegen grober Fahrlässigkeit bei der Prospektprüfung geführt. Auch für die nur noch heuer – wenn das Gericht die Verfehlungen der TPA als grob fahrlässig ansieht – einklagbaren Ansprüche besteht ein Interesse zahlreicher Klienten, diese Verfahren über Ihre Gesellschaft zu finanzieren, sodass wir bei Interessensbekundung um Kontaktaufnahme wie oben ersuchen (je mehr Kläger und Klägerinnen, desto stärker ist der Druck, welcher gegen die TPA aufgebaut werden könnte!). Seitens der Pro Revisio Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung besteht eine Deckungssumme von ca. 3,6 Mio.

Mag. Zarbl (in Kooperation mit Dr. Neumayer) als Klagevertreter hat zwischenzeitig mehr als 50 positive Entscheidungen bezüglich der Fonds LAP 1, CP 1, HC 1 und HC 2 gegen die Aureus Treuhand GmbH erwirkt und werden zwischenzeitig bereits die ersten Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland geführt. 

Dies hat nichts mit Ansprüchen gegen Vermittler oder die insolvente Ertrag & Sicherheit Ges.m.b.H. oder deren Haftpflichtversicherer StarStone Insurence SE (die der OGH mehrfach zu 3 Ob152/20d, 7 Ob 181/20y, 7 Ob 152/20h, 7 Ob 149/20t, 7 Ob 153/20f als nicht bestehend erachtete) zu tun. Obige Erkenntnisse sind neu und wurden aus den von uns geführten Prozessen und aus Aussagen von uns vernommenen Zeugen erst jüngst gewonnen.

Corona – Aktuelle Judikatur zu Fluggastrechten

Entschädigungszahlungen bei Annullierung und Nichtbeförderung trotz Covid-19. Die pauschale Berufung auf die weltweite Covid-19 Pandemie durch die Airline befreit diese nicht, neben den Ticketkosten auch Ausgleichsleistungen an den Passagier zu leisten. Corona stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand mehr dar!

Ein erst kürzlich von unserer Kanzlei erwirktes und noch nicht rechtskräftiges Urteil vor dem Bezirksgericht Schwechat lässt aufhorchen.

Der Kläger und Fluggast hatte Anfang 2020 in einer einheitlichen Buchung Flugtickets für eine Reise im Juni 2020 innerhalb Europas gebucht. Die Buchung wurde dem Kläger dann lediglich weniger als sieben Tage vor dem geplanten Hinflug, jedoch mehr als 14 Tage vor dem Rückflugdatum mit einem standardisierten E-Mail durch das ausführende Luftfahrtunternehmen storniert. Die Airline verweigerte jedoch die Rückerstattung der Ticketkosten sowie die Zahlung einer Ausgleichsleistung für den Hinflug unter lediglich pauschalem Verweis auf die weltweite COVID-19 Pandemie – ein nach Meinung der Airline außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art 5 Abs 3 FluggastVO. 

Das Erstgericht gab jedoch der durch RA Dr. Wolfgang Haslinger geführten Klage vollinhaltlich statt und verurteilte die Fluglinie auf Ticketrückerstattung und Ausgleichsleistung für den Hinflug.

Grundsätzlich hat nach Art 4 Abs 3 FluggastVO hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Beförderungsverweigerung unverzüglich auch Ausgleichsleistungen nach Art 7 zu erbringen. Art 7 Abs 1 FluggastVO legt die Höhe dieses Anspruchs bei Flügen je nach der Entfernung von Abflug- und Ankunftsort fest. Nach Art 5 Abs 3 FluggastVO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedoch zur Zahlung der Ausgleichsleistungen nach Art 7 nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Bis dato wurden insbesondere bei wegen Corona stornierten Flügen zumeist von den Airlines nur die Ticketkosten ersetzt. Die Leistung der nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) zustehenden Ausgleichsleistung wurde von den Fluglinien unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände in Zusammenhang mit Covid-19 regelmäßig verweigert.

Bislang war die die praktische Anwendung des Art 5 Abs 3 FluggastVO in Zusammenhang mit der Frage, ob die Covid-19 Pandemie einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, noch völlig ungeklärt. Mittlerweile steht jedoch fest, dass das Fluggastunternehmen, wenn es sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, diese so hinreichend präzise zu beschreiben hat, dass eine Prüfung, welche „zumutbaren Maßnahmen“ überhaupt in Betracht zu ziehen sind, ermöglicht wird. Durch das LG Korneuburg wurde diesbezüglich eine Stufenprüfung herausgebildet, die auch hier anzuwenden ist (vgl. RIS-Justiz, RKO0000013, RKO0000014). Folgerichtig entschied das Bezirksgericht Schwechat daher, dass eine lediglich pauschale Berufung auf die weltweite COVID-19 Pandemie daher zur Abwehr der dem Fluggast neben den Ticketkosten auch zustehenden Ausgleichsleistung nicht genügt. Im Ergebnis sind daher auch bei Annulierungen/Flugsstorni aufgrund von Covid-19 Ausgleichsleistungen von bis zu € 600 pro Passagier/Strecke neben dem vollen Ersatz der Ticketkosten durch die Fluglinien an den Kunden zu bezahlen.

Dr. Wolfgang Haslinger, Kanzleipartner, sowie Mag. Dominique Perl, Rechtsanwaltsanwärterin, bei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft beschäftigen sich seit Anbeginn der Coronakrise intensiv und ständig mit dem europäischen Reiserecht und stehen Ihnen in Fragen des Reiserechtes gerne mit umfassendem Rat zur Verfügung. 

Zu den Autoren:

Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer, Walter & Haslinger. 

Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter & Haslinger. 

Beide sind ständig im europäischen Passagier- und Reiserecht tätig.

Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparbücher erschüttert!

Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparbücher erschüttert!

Dieser Kurzbeitrag beschäftigt sich mit den praktischen Auswirkungen einer erst vor Kurzem ergangenen Entscheidung des OGH über die vermögensrechtlichen Folgen von Kleinbetragssparbüchern im Verlassenschaftsverfahren. Insbesondere für Inhaber derartiger Sparbücher sind einige Änderungen im täglichen Leben zu erwarten!

Grundsätzlich ist zwischen Namenssparbüchern (das ist ein legitimiertes Sparbuch oder Sparkonto, das auf eine Nummer, eine Bezeichnung oder auch auf den Namen des Sparbuchinhabers lauten kann) und Kleinbetragssparbuch – so auch in Folge genannt – (auch Überbringersparbuch, Inhabersparbuch oder Losungswortsparbuch; diese sind nur für Beträge unter EUR 15.000,00 möglich und müssen auf einen Begriff oder eine Nummer, jedoch nicht auf einen Namen lauten. Sie werden durch ein Losungswort geschützt.) zu unterscheiden. Ab einem Einlagenstand von mehr als EUR 15.000,00 ist die Eröffnung eines Namenssparbuches verpflichtend (sogenanntes Großbetragssparbuch, auf dem natürlich auch weniger als € 15.000.- liegen kann). Jeder, der ein Kleinbetragssparbuch vorlegt, das Losungswort nennt und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifiziert, kann am Bankschalter Geld abheben (sogenanntes Inhaberpapier). 

Anonyme Sparbücher wurden am 01.11.2000 weitgehend durch Aufhebung der Anonymität der Inhaber verdrängt. Seit 01.07.2002 sind Behebungen von anonymen Sparbüchern nur mehr nach Identitätsfeststellung des Inhabers möglich. Solche Sparbücher müssen daher in ein Namenssparbuch oder ein oder mehrere Kleinbetragssparbücher (unter € 15.000) umgewandelt werden. 

Im Falle eines Verlassenschaftsverfahrens stellt sich nunmehr die Frage, was mit den Kleinbetragssparbüchern, die oftmals bereits verschenkt wurden oder kurz vor dem Tod mit der Bitte um Bezahlung der Begräbniskosten übergeben wurden (und zu diesem Zweck dann vor oder nach dem Tod Behebungen erfolgten) oder überhaupt durch Schenkung und Übergabe in das Eigentum einer anderen Person gelangen sollten – jedenfalls nicht in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden sollten – verfahrenstechnisch passiert. 

In der Entscheidung des OGH vom 25.03.2021 (2 Ob 101/20x) weigerte sich die Bank gegenüber dem Gerichtskommissär, die Auskunft über die Kontonummer und den Kontostand eines Kleinbetragssparbuches, welches aber in der Verlassenschaft nicht auffindbar war und daher auch nicht vorgewiesen werden konnte, zu erteilen; dies mit der Begründung, dass es sich bei einem Kleinbetragssparbuch mit einem Einlagestand unter EUR 15.000,00 um ein Inhaberpapier handle und die Auskunftserteilung an die Vorlage der Sparurkunde gebunden sei. 

Der OGH erteilte der Ansicht der Bank jedoch eine Absage und bestätigte die Rechtsansicht der Untergerichte dahingehend, dass 

– die Identifizierung des Erblassers beim Bankinstitut ein starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage sei,

– aufgrund der Erstlegitimierung auf den Namen des Erblassers das Kleionbetragssparbuch, wenn gegenteiliges nicht bewiesen ist, noch der Verlassenschaft zuzurechnen sei,

– auch ein dem Erblasser abhanden gekommenes oder im Nachlass nicht auffindbares Kleinbetragssparbuch in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen sei, wenn nicht ersichtlich sei, dass ein Dritter vor dem Tod dieses gutgläubig erworben habe.

Ergänzend führte der OGH dazu auch aus, dass das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts auf § 38 Abs 2 Z 3 BWG beruht, wonach in diesen Fällen eben das Bankgeheimnis nicht gegeben sei, denn § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziere nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen Geheimnissen anderer Personen (denen unter Umständen das Sparbuch vor dem Tod des Kunden bereits übergeben wurde). 

Eine Auskunftspflicht der Bank besteht nach Ansicht des OGH daher nur dann nicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Die Banken beauskunften daher jetzt auch Kleinbetragssparbücher bei der gewöhnlichen Bankenabfrage durch den Gerichtskommissär. 

Die Frage, ob das Kreditinstitut an den sich identifizierenden Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, nach Ableben des bei der Eröffnung Identifizierten leisten darf, ist unbeantwortet. Die Banken (nicht alle) sperren daher das Kleinbetragssparbuch und verweisen den Sparbuchinhaber an den Verlassenschaftskommissär.

Die Konsequenz daraus ist, dass die Bank auch dann Auskunft an die Verlasssenschaftsberechtigten erteilen muss, wenn nach dem Tod doch noch Abhebungen stattgefunden haben, insbesondere von welchen Personen.

Für viele Leute ist damit die Funktion des Kleinbetragssparbuch weggefallen:

Der finanzschwächere Erblasser, der für die Bezahlung seines Begräbnisses den Notgroschen auf ein Kleinbetragssparbuchguthaben legt, damit ein Dritter das Begräbnis damit bezahlen kann, wird dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage sein, weil der Dritte nicht mehr abheben kann. Auch der finanzstarke Erblasser, der vielleicht mehrere Kleinbetragssparbücher hält, um diese nach seinem Tod „anonym“ an verschiedene Begünstigte, jedoch nicht an die Erben, übertragen möchte, wird dies nicht mehr können. Im Verlassenschaftsverfahren wird nunmehr alles bekannt!!!

Es sollten daher alle, die ein Kleibetragssparbuch samt Losungswort übergeben erhalten haben, dieses ehest auf sich umlegitimieren, da sie sonst auf eher schwierigem Weg nach dem Ableben des Übergebers beweisen müssen, dass es ihnen schon vor dem Tod übertragen wurde.

Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Dafür und für detaillierte Auskünfte und Unterstützung im Verlassenschaftsverfahren, steht Mag. Ulrich Walter sehr gerne zur Verfügung: 

Zu den Autoren:

Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer, Walter & Haslinger.

Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter & Haslinger. Beide sind ständig im Banken- und Verlassenschaftsrecht tätig

Einbruch im Banksafe – Wofür Banken haften

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Banken sehen vor, dass sie bei Schäden durch Einwirkung Dritter nicht haften. Die volle Haftung trifft sie üblicherweise nur dann, wenn seitens der Bank Vertrags- und Sorgfaltspflichten grob schuldhaft verletzt wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit begrenzen sie ihre Haftung in den AGB meist auf die Höhe der Grundabsicherung, meist um die 3.000 Euro.

Bleibt der Kunde wirklich über, wenn eines Tages in sein Safefach eingebrochen wird und er keine Höherversicherung abgeschlossen hat?

Dr. Wolfgang Haslinger, der einzelne Geschädigte im jüngsten Banksafe-Coup vertritt, meint:

„Meiner Meinung nach kann die Bank gegenüber Konsumenten ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht ausschließen, da die Sicherheit der Safes eine Hauptleistungspflicht der Bank ist.“

Dieser Punkt wird wohl bald Gegenstand von Gerichtsverfahren.

Wenn von einer Bank Technologie verwendet wurde, die sich leicht ausspionieren lässt – etwa Magnetkarten, wie sie schon seit sehr langer Zeit verwendet werden –, spreche dies sogar für grobe Fahrlässigkeit.

Zwischen einigen Geschädigten und den betreffenden Banken konnten schon Vergleiche erzielt werden. In anderen Fällen wird noch verhandelt, mangels Einigung könnten Gerichtsverfahren anhängig werden.

Mehr dazu

Kryptowährungen – Steuerrechtliche Konsequenzen des Handels

Der Handel mit Kryptowährungen hat in den letzten Jahren enorm zugenommen und den Anlegern durch die enormen Kursschwankungen teils hohe Gewinne eingebracht. Das lockt auch Betrüger an, die mit gut durchdachten Betrugsmodellen Anleger schädigen. Für die insbesondere im Zusammenhang mit den Investitionen einzelner Anleger beim „Bitclub Network“ entstandenen Schäden, haben wir bereits zahlreiche Vertretungen übernommen. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihnen entstandenen Anlegerschäden, heute beschäftigen wir uns jedoch mit den steuerlichen Aspekten des Handels mit Kryptowährungen.

Der Umstand, dass die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, ist nicht jedem Anleger bewusst. Die Gewinne werden nicht entsprechend bekanntgegeben. Dadurch entgehen der Republik Österreich wichtige Steuereinnahmen. Aus diesem Grund rückt der Handel mit Kryptowährungen immer mehr in den Fokus des österreichischen Finanzamtes.

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen stellen digitale Zahlungsmittel dar, die jedoch nicht wie staatlich anerkannte Währung oder gesetzliche Zahlungsmittel von einer Instanz wie einer Notenbank kontrolliert werden. Kryptowährungen werden mit Blockchain-Technologie (Blockkette) erschaffen, einem digitalen Kassenbuch (Block) indem sämtliche Transaktionen mit Kryptowährungen verzeichnet werden. Ist ein Kassenbuch voll, wird ein neues eröffnet, welches mit sämtlichen anderen zuvor geführten Kassenbüchern verkettet wird.

Zu den Bekanntesten Kryptowährungen zählen: Bitcoin, Ether, Ripple und Litecoin.

Wann sind Kryptowährungen zu versteuern?

Man unterscheidet zwischen betrieblichem und privatem Handel mit Kryptowährungen. Beim betrieblichen Handel wird je nach Rechtsform des Unternehmens Einkommens- oder Kapitalertragsteuer fällig. Beim privaten Handel ist darauf abzustellen, ob die Kryptowährung innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist wieder veräußert wird. Liegt die Veräußerung innerhalb dieser Frist, unterliegt der Handel der progressiv gestaffelten Einkommenssteuer. Als Veräußerung wird dabei sowohl der Eintausch gegen eine gesetzliche Währung (Euro, Dollar, etc.) als auch der Tausch in eine andere Kryptowährung und der Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung gewertet.

Wie hoch ist die anfallende Steuer?

Liegen die Anschaffung und die Veräußerung der Kryptowährung beim privaten Handel innerhalb einer Zeitspanne von einem Jahr, handelt es sich um ein Spekulationsgeschäft. Der dabei erwirtschaftete Gewinn ist dem regulären Einkommen hinzuzurechnen und nach dem Einkommenssteuertarif zu versteuern. Das Einkommen wird in Österreich aktuell mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 % versteuert.

Versteuerung der Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen in Höhe bis zu 55%

Liegt die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist, handelt es sich um kein Spekulationsgeschäft mehr und wird dadurch auch keine Steuerpflicht ausgelöst. Dasselbe gilt für den Fall, wenn Spekulationsgeschäfte innerhalb eines Jahres maximal € 440,– erzielen.

Wir empfehlen daher eine vollständige Dokumentation sämtlicher Anschaffungen und Veräußerungen von Kryptowährungen aufzubewahren, um das mögliche Überschreiten der Spekulationsfirst nachweisen zu können. Liegt eine solche vor, kann die Veräußerung einzelner Tranchen hinsichtlich des Anschaffungszeitraumes beliebig zugeordnet werden. Liegt eine solche nicht vor, gilt das First-in-first-out-Prinzip und wird angenommen, dass die jeweils ältesten Tranchen zuerst veräußert werden.

Der innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erlangte Gewinn muss mangels automatischer Besteuerung im Rahmen der jährlichen Veranlagung bekannt geben und im Nachhinein versteuert werden. Der vom Steuerschuldner zu setzende Schritt der jährlichen Steuererklärung wird jedoch oftmals vergessen. Unterlässt man die Veranlagung drohen jedoch hohe Strafen.

Die Versteuerung erfolgt nicht automatisch, sondern sind die erzielten Gewinne als Einkünfte bei der jährlichen Veranlagung bekanntzugeben.

Gewinne durch den betrieblichen Handel mit Kryptowährungen sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit dem progressiven Einkommenssteuertarif zu besteuern, bei Kapitalgesellschaften jedoch nur der 25 %igen Körperschaftssteuer. Wird der Gewinn durch die Kapitalgesellschaften im Anschluss an natürliche Personen ausgeschüttet, so muss der Gewinn nochmals mit 27,5 % besteuert werden. Für den betrieblichen Handel besteht keine Spekulationsfrist, sondern sind Gewinne immer zu versteuern.

Was passiert mit der Umsatzsteuer?

Laut Rechtsprechung des EuGH in der Sache Hedqvist (C-264/14) ist sowohl der Tausch einer gesetzlichen Währung (Euro, Dollar, etc.) in eine Kryptowährung als auch umgekehrt nicht umsatzsteuerpflichtig. Lediglich der Erwerb von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährungen löst wie bei einem Erwerb mit gesetzlicher Währung die Umsatzsteuer aus.

Fallen bei dem von mir betriebenen Handel mit Kryptowährungen Steuern an? 

Wir beraten Sie gerne in den Angelegenheiten rund um den Handel mit Kryptowährungen und insbesondere mit den steuerrechtlichen Auswirkungen:

Weblinks:

Grenzwertiger Gerichtsstreit um Einreise von Tschechien

Das ausgefüllte Einreiseformular lag am Beifahrersitz, ebenso wie der negative Covid-19-Test. Der Schranken am winzigen österreichisch- tschechischen Grenzüberganges Novy-Prerov/Alt-Prerau war geöffnet. Durchkommen gab es abertrotzdem keines. Die „faktische Amtshandlung“ eines österreichischen Polizeibeamten gegen einen Niederösterreicher an der tschechischen Grenze im Bezirk Mistelbach hat ein seltenes juristisches Nachspiel. Der Beamte verwehrte Franz P. am 29. März die Einreise in sein Heimatland, „was ihn de facto in seinen Freiheitsrechten beschränkte“, erklärt sein Rechtsanwalt Wolfgang Haslinger. Haslinger hat als Anwalt im Auftrag seines Mandanten gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht.

So etwas kommt nur ein paar Mal im Jahr vor. „Man kann sich nicht alles gefallen lassen, vor allem dann, wenn es nicht rechtens ist. Der Polizist hat in dem Fall falsch gehandelt“, ist Haslinger überzeugt.

Patrick Wammerl – Kurier – 16.04.2021

Der Knackpunkt ist, dass die Verordnung am Grenzübergang nicht ausgehängt ist. Er hätte rechtlich gesehen niemals nach Tschechien zurückgeschickt werden dürfen. Ohne gesetzliche Grundlage ist es nicht zulässig, österreichische Staatsbürger des Landes zu verweisen. Selbst im Falle der Aufforderung, einen anderen Grenzübergang zu verwenden.

Dr. Wolfgang Haslinger

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Millionencoup: Schadenersatz – Banken sollen für gestohlenes Vermögen aus 68 Schließfächern aufkommen.

Dr. Wolfgang Haslinger vertritt mehrere Geschädigte und erklärt dazu:

Vertragsklauseln in den Safemietverträgen, wonach die Banken bei leichtem Verschulden nur bis zu einer Höchstgrenze von 3.500 Euro geradestehen müssen, sind wohl gesetzeswidrig und unwirksam.

Denn wenn ein vermeintlich sicheres Schließfachsystem derart leicht umgangen wird, bestehen gute Chancen, die Banken in die Pflicht zu nehmen.

Dr. Wolfgang Haslinger

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