Geschlossene Fonds – offene Chancen für Anleger!
Kanzlei Neumayer zur Rechtslage (aktuelle BGH- Urteile)
Seit Monaten kann man in der Presse oder beim VKI(Verein des Konsumentenschutzes) mitverfolgen, wie ein jahrelanger Boom (Traumrenditen von 7-
“Vor der Finanzkrise galten Containerschiffe als unsinkbare Anlage. Eine Finanzkrise später erwiesen sich die Boote in geschlossenen Fonds als Fass ohne Boden”.
Damit wird auf die Tatsache angespielt, dass die vermeintlichen, eventuell jahrelang ausbezahlten, Ausschüttungen, keine Renditen waren. Sondern –
Man schätzt, dass rund 20.000 Österreicher etwa 700 Mio. Euro in geschlossene Fonds gesteckt hatten. Damit wurden dann Containerschiffe oder Bürogebäude gekauft, die durch die Finanz-
Grund genug, um sich die Rechtslage näher anzusehen. Wie schaut die Konstruktion bei diesem Investment wirklich aus? Was entschied jüngst das deutsche BGH(entspricht unserem OGH)? Und was entschied kürzlich das OLG Wien und welche Chancen ergeben sich dadurch für die Konsumenten?
Ein juristischer Überblick zu “geschlossenen Fonds”: Eine Kurzbedienungsanleitung von RA Dr. Wolfgang Haslinger:
Grundsätzlich kann ein Anleger, der unter Beweis stellen kann, dass er –
Grundsätzlich steht dem Anleger diesfalls eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage offen (OGH 8 Ob 123/05d und andere). Das bedeutet, dass der Anleger jene Wertpapiere, die er bei korrekter Anlageberatung nicht erworben hätte, Zug um Zug gegen den bezahlten Kaufpreis an die Bank zurückgibt. Dies allerdings nur, wenn unter Beweis gestellt werden kann, dass der Anleger betreffend den Ankauf der vorliegenden Wertpapiere unrichtig bzw. unzureichend über die darin enthaltenen Risiken informiert wurde. Die Beweislast dafür trifft das beratende Unternehmen/Bank.
Wesentlich dafür sind z.B. die Angaben des Anlegers zum Anlageziel, zu den Anlegerwünschen, zur Liquiditätsvorsorge, zur Risikobereitschaft und Anlageerfahrung sowie zur Vermögensaufteilung im Anlegerprofil!
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass oftmals Anlegerprofile für eine konkrete Investition des Anlegers nicht mehr aktuell waren, weil diese nicht den Vorgaben der FMA entsprechend alle 2-
Doch auch wenn Zeichnungsunterlagen im sogenannten „Kleingedruckten”, jene Risiken, die mit der Veranlagung einhergehen, nennt, ist für den Anleger damit noch nichts über eine Aussichtlosigkeit eines Schadenersatzansprüche gegen die Bank gesagt. Denn nach der Rechtssprechungspraxis führt dies zumeist nur zu einem Mitverschulden des Anlegers!
Vielfach sind Anleger von geschlossenen Fonds nunmehr damit konfrontiert, dass vermeintliche Erträge, die jene Fonds in den letzten Jahr/zehnten ausgeschüttet wurden, nunmehr wegen der Schieflage der Immoprojekte oder der Schiffe von Emittenten rückgefordert werden bzw. derartige Rückforderungen angedroht werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen durch die Emittentin geschlossener Fonds rechtens ist:
Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die allgemeine Konstruktion der vorliegenden geschlossenen Fonds-
Bei sogenannten geschlossenen Fonds –
Viele Anleger wurden in den letzten Monaten damit konfrontiert, dass Emittenten oder dessen Vertriebsgesellschaften unter Berufung auf die Bestimmungen des Deutsches Handelsgesetzbuch (Anmerkung: der Großteil der Geselschaften/Fonds unterliegt deutschem Recht) konkret § 171f HGB, die bereits erfolgten Auszahlungen rückfordern. Konkret verweist diese Bestimmung auf die Haftung des Kommanditisten.
Das Besondere am Kommanditisten ist, die grundsätzlich beschränkte Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Der Kommanditist haftet nicht unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, sondern nur mit dem Kapital, das er in die Kommanditgesellschaft eingebracht hat (Kommanditeinlage). Auf die geschlossenen Fonds umgemünzt bedeutet dies, dass Anleger mit dem investierten Nominal-
Zumeist konnten die geschlossenen Fonds nicht so viel Geld erwirtschaften, wie in den (Anfang) Jahren ausgeschüttet wurden. Das heißt, dass jene Ausschüttungen, die keine gewinngedecktenAusschüttungen sind, als „Rückzahlung der Kommanditeinlage” angesehen werden können und so die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben lassen; vgl. diesbezüglich § 172 Abs 4 HGB:„Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.”
In einer Vielzahl der Fälle hat sich herausgestellt, dass jene Auszahlungen, die an Anleger erfolgt sind, unter dem Deckmantel einer „Ausschüttung” in Wahrheit eine Auszahlung der Kapitaleinlage waren, das heißt das Kapitalkonto reduziert haben. Diesfalls haftet der Anleger für den Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglichen Investitionssumme und dem tatsächlichen Kontostand des Kapitalkontos; dies insbesondere, wenn Forderungen von Gläubigern an den Fond herangetragen werden. Grundsätzlich ist im Fall einer Insolvenz (Konkurs) überdies der Insolvenzverwalter verpflichtet, zu Gunsten der Gläubiger die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegernzurückzufordern.
Prima Vista erscheinen daher die Rückforderungen der Emittentin grundsätzlich möglich bzw. plausibel (vgl. § 172 HGB).
Aus Anlegersicht bestehen jedoch gute Gründe dafür, der Rückforderung der Fondauszahlungen entgegen zu treten bzw. diese zu verweigern. Wie bereits erwähnt findet auf die vorliegende Veranlagung bzw. die Rückforderung der Auszahlungen Deutsches Recht Anwendung. Da derartige Rückforderungen von Fondausschüttungen in unserem deutschen Nachbarland bereits des längeren gerichtsanhängig sind, liegt auch diesbezüglich bereits Judikatur vor:
Unlängst hat auch der Deutsche Bundesgerichtshof (entspricht dem Obersten Gerichtshof in Österreich, also dem OGH) in 2 richtungsweisenden Urteilen ausgesprochen, dass eine Rückforderung der Auszahlungen durch die Emittentin (unter bestimmten Umständen) unzulässig ist. So hat der BGH ausgesprochen, dass es bei einer Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt. Das bedeutet, dass die Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten nur dann eine Rückzahlung der Einlage fordern kann, wenn dies ausdrücklich im entsprechenden Gesellschaftsvertrag vertraglich vereinbart wurde!
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass allfällige gesellschaftsvertragliche Regelungen von derartigen sogenannten „Publikumsgesellschaften” ähnlichen Auslegungs-
Ob daher in konkrete Fällen rechtlich durchsetzbare Rückforderung der Gesellschaft gegen Anleger bestehen, muss an Hand der konkreten Vertragsbestimmungen eingehend geprüft werden. In den bisherigen Entscheidungen hat sich der BGH diesbezüglich sehr ausführlich mit den in den Gesellschaftsverträgen verwendeten Begriffen der „Ausschüttung” und „Entnahme” auseinandergesetzt und ist letztlich zum Schluss gekommen, dass die Vertragsbestimmungen in den dort streitgegenständlichen Gesellschaftsverträgen nicht ausreichend waren, um eine Rückforderung erhaltener Auszahlungen durch die Emittentin durchzusetzen.
Im Übrigen ist das mit der vorliegenden Veranlagung verbundene Risiko der Möglichkeit der Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren in Österreich. Erst unlängst hat das OLG Wien in einer für die Anleger hilfreichen Entscheidung (OLG 4 R 27/14s) entschieden, dass es für einen Vermögensberater nicht ausreichend ist, den Anleger ausschließlich über ein (möglicherweise als eher unwahrscheinlich eingeschätztes) „Worst Case” Szenario (nämlich des Totalverlustes) hinzuweisen; Vielmehr besteht darüber hinaus lt. OLG Wien die Verpflichtung, umfassende Aufklärung dahingehend zu geben, welche Risiken abgesehen vom Totalverlustrisiko bestehen (Anm: Risiko der Rückforderung von Auszahlungen) sowie (und) wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht!
Erfolgte daher keine Aufklärung des Anlegers darüber, dass die Gefahr besteht, dass im Fall einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft am Ende der Laufzeit die Rückforderung der vermeidlichen Zinserträge über diesen Weg wiederum zu einem Totalverlust führen, so liegt darin ein Beratungsmangel! Umgekehrt ausgedrückt: Es ist für einen Vermögensberater nicht ausreichend, den Anleger bei einem geschlossenen Fond über das grundsätzliche Totalverlustrisiko aufzuklären, sondern vielmehr ist der Vermögensberater verpflichtet, eine vollständige Aufklärung (auch) über die allfällige Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen im Insolvenzfall vorzunehmen. Daran ändern auch auf Zeichnungsformularen abgedruckten generellen Risikohinweisen nichts, da für den Anleger nicht erkennbar ist, dass es sich bei den erhaltenen Auszahlungen um keine echte Verzinsung, sondern um eine Rückzahlung des investierten Kapitals handelte.
Weiters bestätigt das OLG Wien in dieser aktuellen Entscheidung, dass auch bei geschlossenen Fonds ein Schadenersatzanspruch in Form der Naturalrestitution (Zug um Zug-
Passend zum Thema: Der Kommentar von Dr. Johannes Neumayer, diesen finden Sie hier…