Sollten auch Sie in den letzten Tagen besorgniserregende Nachrichten von Ihrer Hausbank erhalten haben oder befürchten müssen, in Kürze welche zu erhalten, sind Sie nicht alleine:
In den letzten Tagen haben sich eine Vielzahl von geschädigten oder gefährdeten Schweizer-Franken-Kreditkunden an uns gewandt hat; die enorme Verteuerung des CHF bedeutet für einige Kreditnehmer eine existenzbedrohende Gefahr; wir möchten allen interessierten CHF-Geschädigten unsere Hilfe anbieten! Wir arbeiten mit sämtlichen gängigen österreichischen und auch deutschen Rechtschutzversicherungen zusammen; (Auch) als Rechtschutzversicherte haben Sie ein Recht auf freie Anwaltswahl!
Da uns bewusst ist, dass nicht ALLE Betroffenen über eine Rechtschutzversicherung verfügen, bieten wir (sofern die Kosten nicht ohnehin durch eine Versicherung übernommen wird) eine kostenlose Erstbegutachtung* für Betroffene nachfolgender (denkbarer) 4 Fallgruppen, an:
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• Kreditkunden wurden durch einen (vermeintlich zur Risikoabgrenzung empfohlenen) Stop-Loss ausgestoppt; diese Kunden wurden im Ergebnis wohl (ungewollt) zum denkbar schlechtesten Kurs (ggf. kritisch zu hinterfragen, hat die Bank ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen? War der Kurs marktkonform?…) konvertiert!
• Kreditkunden werden in den nächsten Wochen seitens der Bank zu einer (Zwangs)-Konvertierung und/oder Nachbesicherung gedrängt („gezwungen“)!
• Kreditkunden wollten noch vor der CHF-Aufwertung (in Euro oder in eine andere Fremdwährung: z.B. Japan Yen,..) konvertieren, dies wurden Ihnen jedoch untersag bzw. nicht (rechtzeitig) durchgeführt.**
• An- und Verkaufsaufträge von Devisen- und/oder Wertpapieren wurden durch die Banken nicht zeitgerecht durchgeführt (z.B. Systemfehler im Onlinebanking, keine Real-Time Abrechnung der Kurse,…)[/su_nt_box]
In all diesen Fällen sollten Schadenersatzansprüche gegen die Bank geprüft werden und besteht dringender Handlungsbedarf für rechtliche Beratung- und Vertretung:
FAQ – Probleme mit dem Kreditvertrag:
Seitdem die Schweizer Notenbank den CHF vom Euro entkoppelt hat, ist es zu einer deutlichen Aufwertung des CHF bzw. einem Kursverfall des Euro gegenüber dem CHF um teilweise mehr als 20% gekommen; d.h. je nach Zeitpunkt des Einstieges in den CHF hat sich ihr aushaftender Kredit „über Nacht“ um zumindest 20% erhöht, sofern zum dzt. Zeitpunkt eine Rückzahlung in Euro erfolgt.
Dies kann auch für Sie beachtliche Auswirkungen haben, da bereits mehrere Banken angedeutet haben, Nachbesicherungen einzufordern oder Zwangskonvertierungen vorzunehmen. Gerade eine Zwangskonvertierung zum jetzigen Zeitpunkt, würde Ihnen möglicher weise erhebliche finanzielle Nachteile bringen, weil der Kursverlust damit realisiert wird und gleichzeitig (zumeist) im Euro höhere Zinsen für die dann erhöhte Kreditsumme anfallen.
1. Die Bank fordert eine Nachbesicherung oder nimmt eine Zwangskonvertierung vor:
Oft ist in dem jeweiligen Kreditvertrag eine entsprechende Klausel enthalten, welche der Bank das Recht auf Nachbesicherung oder Konvertierung einräumt. Gerade diese Klauseln sind jedoch nach der Rechtsprechung der Gerichte oft unzulässig und unwirksam.
Gemäß der Rechtsprechung bedarf es für eine wirksame Konvertierungsklausel, dass die Umstände, die zu einer Konvertierung durch die Bank führen können, genau beschrieben und transparent sind.
Die gängigen Konvertierungs- und Nachbesicherungsklauseln, die auf Kursverluste in der Höhe von oft 10 bis 15 % als Auslöser für ein Nachbesicherungs- und Konvertierungsrecht der Bank abstellen, wurden von der Judikatur als nicht ausreichend transparent, zudem gröblich benachteiligend und daher unzulässig beurteilt. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass die Klauseln jeweils zur Gänze als ungültig beurteilt wurden und die Konvertierung/Nachbesicherung zu unterbleiben hat bzw. der daraus entstandene Schade von der Bank zu tragen ist.
[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Ein Anspruch auf Nachbesicherung oder einseitige Konvertierung besteht daher nur dann, wenn die jeweilige Klausel auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abstellt und transparent formuliert ist. Aus diesem Grund ist es jedenfalls ratsam, dass Ihr Kreditvertrag von uns überprüft wird.[/su_nt_box]Oftmals wird die Klausel unzulässig sein; in diesem Fall entfällt sie ersatzlos und ist eine Zwangskonvertierung bzw. das Verlangen einer Nachbesicherung oder vorzeitige Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank unzulässig und rechtswidrig; ggf. macht sich die Bank diesfalls schadenersatzpflichtig.
2. Die Bank hat nicht über die Gefahr des Kursabsturzes aufgeklärt:
Bei Abschluss des Fremdwährungskredits werden oft die Vorteile der Kreditaufnahme in der anderen Währung und die möglichen Kursgewinne herausgestrichen. Nicht in jedem Fall wurde auf das mögliche Risiko des Kursverlustes und dessen (wie sich nun herausgestellt hat) enormes Ausmaß eingegangen wodurch sich Ansprüche aus einer Fehlberatung ergeben können. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt jedoch nach drei Jahren ab Kenntnis der Schlechtberatung. Keinesfalls sollte mit dem aktiven Einschreiten soll nicht bis zum Ende der Frist gewartet werden! Für ein erfolgreiches Handeln ist eine eingehende Prüfung des Falles, Vorbereitung und Strategieplanung notwendig, was Zeit in Anspruch nimmt!
Ob ein Schadenersatzanspruch besteht und wann dieser zu Verjähren droht (die Erfahrung zeigt dass oftmals Anleger zu lange zuwarten bis Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und so Ihre Ansprüche unnötig aufs Spiel setzten), oder sich nur das Risiko verwirklicht hat, das ohnehin bekannt und gewollt war, erfordert eine individuelle Prüfung der Unterlagen und ein klärendes Beratungsgespräch.
3. Die Bank verrechnet überzogene Gebühren bzw. unrichtige Wechselkurse:
Der deutsche Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung betreffend Verbraucherkredite getroffen, die auch hierzulande von Bedeutung ist.
Das Höchstgericht hat entschieden, dass Bearbeitungsgebühren von Banken (meist 1-3 % des Kreditvolumens) für Verbraucherkredite unzulässig sind. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass diese Kosten der Bonitätsprüfung im Interesse der Bank angefallen sind und es eine unangemessene Benachteiligung der Kunden/Kreditnehmer ist, wenn diese die Kosten dafür tragen müssten. Möglicherweise lässt sich diese Rechtslage auch auf allfällige Bearbeitungsgebühren für Währungskonvertierungen übertragen!
Die rechtliche Lage ist in Österreich der in Deutschland grundsätzlich vergleichbar; allerdings ging der Oberste Gerichtshof („OGH“) bislang davon aus, dass die Bonitätsprüfung, im Interesse beider Seiten vorgenommen wird und die Kosten vom Kunde/Kreditnehmer zu tragen sind. Im jeweiligen Fall sollte jedoch überprüft werden, ob die Gebühren sich im Rahmen des Angemessenen halten und wirksam vereinbart sind. Gerade bei den Gebühren für einen Währungswechsel ist die Bindung an einen Prozentsatz der gewechselten Beträge jedoch zu hinterfragen.
4. Im Kreditvertrag ist oft eine Zinsklausel enthalten, die unzulässig oder unverhältnismäßig ist:
Bei Zinsklauseln wird zwischen Zinsgleitklauseln (diese sehen eine automatische Anpassung der Zinsen an bestimmte veränderliche Bezugsgrößen vor) und Zinsanpassungsklauseln (oder Zinsänderungsklauseln, diese räumen einen Gestaltungsspielraum ein und berechtigen, den Zinssatz bei Veränderung der relevanten Bezugsgrößen, im Allgemeinen der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt, nach billigem Ermessen einseitig anzupassen). Die Zinsanpassungsklauseln entsprechen dem Interesse der Banken, ihre Zinskonditionen mit den wechselnden Entwicklungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt und der dadurch bewirkten Änderung der Refinanzierungsbedingungen abzugleichen.
Der OGH legte fest, dass Zinsanpassungsklauseln in beide Richtungen (zweiseitig) ausgestaltet sein müssen, sodass eine Änderung des Zinssatzes auch zugunsten des Kreditnehmers erfolgen muss, wenn z.B. das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeiten verbessern. Weiters müssen die Klauseln entweder derart klar formuliert und berechtigt sein, dass klar abgegrenzt ist wann und wie eine Zinsanpassung zu erfolgen hat, oder es muss ein angemessener und klar definierter Ermessensspielraum vorliegen. In der Praxis wird dieses Ermessen jedoch zeitweise ausschließlich zugunsten der Bank ausgeübt. Im Falle einer Refinanzierungsklausel bzw. einer Änderung des Zinssatzes aufgrund einer solchen Klausel empfiehlt sich somit deren kritische Prüfung. Allfällig zu viel bezahlte Zinsen verjähren nach drei Jahren.
5. Die Bank hat bietet Ihnen eine „Kulanzlösung“ an!?
Einige Betroffene Kreditnehmer berichten uns, dass von Banken sog. Kulanzlösungen angeboten werden; das Spektrum reicht hierbei von einer (kostenlosen) Rückkonvertierung in zB den CHF oder im „Anbot“ die Abrechnung nachträglich zu einem „besseren“ Kurs durch zu führen.
Wir raten – ohne sich vorher rechtlich fundiert rechtlich beraten zu lassen – von einen Gespräch mit dem Bankberater ab; Sie können davon ausgehen, dass die Banken Ihre (guten) Gründe haben, derartige Anbot zu unterbreiten; möglicherweise nehmen Sie sich dadurch die Möglichkeit danach rechtliche Schritte zu setzten, die vorher möglich gewesen wären; → unser Tipp: Reden Sie mit uns bevor Sie das Gespräch mit der Bank suchen!
Gerne unterstützen und beraten wir Sie in der Angelegenheit Ihres Kreditvertrages und stehen Ihnen für ein (ggf. kostenloses) erstes Gespräch (und auch eine nachfolgende mögliche Rechtsvertretung) gerne zur Verfügung.
*Neumayer, Walter & Haslinger RA (idF NWHP) behält sich die Ablehnung des Mandates zur kostenlosen Erstbegutachtung im Einzelfall vor; die Erstberatung erfolgt auf nach Wahl von NWHP telefonisch oder persönlich!
**Uns sind Fälle bekannt, in denen die Kreditvertragsbedingungen vorsehen, dass eine Konvertierung nur zu bestimmten Stichtagen möglich ist; derartige Vertragsbedingen können für den Kreditnehmer gröblich benachteiligend und daher unwirksam sein à diesfalls hätte die Bank eine Konvertierung noch vor der Aufwertung durchführen müssen, sofern es der Wunsch des Kreditnehmers war, zu konvertieren!