PIM Gold: Millionenschaden in Österreich

Wider Erwarten waren beim Skandal des deutschen Edelmetallhändlers PIM Gold nicht nur kleinere Anleger betroffen, wie sonst bei diesen Formen von Anlagebetrug oft üblich Teils haben Anleger Beträge über 300.000 Euro investiert. Wir gehen aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes davon aus, dass in Österreich Anleger “sicherlich vier bis fünf Millionen Euro” an Schaden verbuchen müssen.

Unsere Kanzlei vertritt im Rahmen einer Gruppenintervention vor deutschen Gerichten geschädigte Anleger:

Fonds Professionell hat unsere Kanzlei zu der Causa interviewt:

FONDS professionell: PIM Gold: Millionenschaden in Österreich

COVID – 19 Reisewarnung – worauf es nun ankommt

Wie schnell Urlaubsträume platzen können, zeigt die aktuelle Situation in Kroatien und auf den Balearen. Eine Reisewarnung, verpflichtende Corona-Tests und Quarantäne-Anordnungen sind für alle Lieblingsreiseziele der Österreicher jederzeit möglich.

Kronen Zeitung – 21.08.2020

In der aktuellen Kronen Zeitung gibt Dr. Wolfgang Haslinger Auskunft über die wichtigsten Verhaltensregeln:

Kronen Zeitung – 21.08.20

Wie fälschte die Commerzialbank Mattersburg Belege? – Wirtschaftsprüfer am Pranger

In der Causa Commerzialbank Mattersburg verteidigen sich die Wirtschaftsprüfer jetzt gegen die zahlreichen gegen sie erhobenen Vorwürfe. Dass sie gefälschten Briefen anderer Banken auf den Leim gegangen sind, begründete TPA damit, dass es an der Existenz dieser Banken keinen Zweifel gegeben habe.

Die schriftliche Erklärung von TPA an Ö1 lautet: „Eine direkte Anfrage bei den Kreditinstituten ist nach den Prüfungsstandards nicht vorgeschrieben, wenn es – wie bei den uns vorliegenden Bestätigungsschreiben – keinen Zweifel an der Existenz der jeweiligen Kreditinstitute gibt.“ Keinen Zweifel an der Existenz österreichischer Banken? Der Anwalt Johannes Neumayer sagte zu dieser Argumentation, dass das vollkommen kurios sei.

Neumayer vertritt Sparer, die jeweils mehrere 100.000 Euro bei der Commerzialbank liegen hatten, beziehungsweise verloren haben. Er plant eine Anzeige gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPA nach Paragraf 163b Strafgesetzbuch: „Unvertretbare Berichte von Prüfern“. „Im Fall des Abschlussprüfers der Rieger-Bank hat der Oberste Gerichtshof (OGH) judiziert, dass der Abschlussprüfer den Gläubigern unbeschränkt haftet, weil er die Einholung von Salden-Bestätigungen bei der Drittbank unterlassen hat. Da hat sich der Prüfer auf letztlich gefälschte Telefaxes der Drittbank verlassen und die Informationen nicht bei der Bank direkt eingeholt“, sagte Neumayer. Anscheinend eine Parallele.

Siehe auch:

ORF Burgenland 18. August 2020

Wirecard: Anzeige gegen die Abschlussprüfer von EY

Gemeinsam mit Mag. Jörg Zarbl haben wir die Abschlussprüfer von EY in der Wirecard-Affäre bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Die Prüfer EY (früher Ernst & Young), haben zweimal – 2017 und 2018 – einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk unter den Wirecard-Abschluss gesetzt. Durch diese Vermerke wurden die wahren Finanzverhältnisse verschleiert. Die Prüfer waren verpflichtet, Saldenbestätigungen für die nichtexistenten Guthaben auf den Philippinen einzuholen. Außerdem ist es undenkbar, dass jahrelang unverändert große Geldsummen auf Konten liegen sollen.

Weiterlesen:

Wirecardskandal – Die Bilanzprüfer stehen in Anlegerskandalen am Pranger

Anwaltskooperationen formieren sich: anlegerservice@wirecardskandal.at

Die Anwälte Mag. Jörg Zarbl und MMag. Dr. Johannes Neumayer von Neumayer, Walter & Haslinger haben aus Anlass des umfangreichen Wirecardskandals eine umfangreiche Kooperation betreffend der Ansprüche von Anlegern gegen die Wirtschaftsprüfer vereinbart und dafür einen Verein gegründet, bei denen die Anleger selbst die Marschrichtung bestimmen können und mit allen seriösen Anlegerplattformen kooperieren möchte. 

Mag. Jörg Zarbl hat bereits frühzeitig Strafanzeige gegen den Wirecardgründer eingebracht und die Beschlagnahme der vermutlich aus Mitteln der Wirecard finanzierten Salzburger Liegenschaft beantragt  hat. MMag. Dr.Johannes Neumayer von Neumayer, Walter & Haslinger hat bereits erfolgreich – in Kooperation mit Cobin Claims und Aigner Rechtsanwälte – die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (Wien) wegen deren Testat zur Bilanz der WienWert AG  2016 verklagt hat, zu dem zwei Gerichtsgutachter bereits die Werthaltigkeit einer dort mit aktivierten Marke massiv angezweifelt haben.

Aus dem vorliegenden  Prüfbericht der  KPMG gehen massive Anschuldigungen gegen die Bilanzprüfungen ab 2017 der Wirecard Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (München), die erst am 29.6.2020 die Existenz von Treuhandkonten im Umfang von € 1.945.000.000 nach jahrelangen Testaten  bezweifelt  und den Bestätigungsvermerk  zum Jahresabschluss 2019 versagt hatte. Die Bestätigungen der Treuhandkonten waren laut Auskunft der Bank of Philippine Islands „ spurious“ („unecht“) und laut Adhoc-Meldung der Gesellschaft vom 22.6.2020 offenbar nicht existent. Gemäß dem Fachgutachten FG 1/1977 müssen Saldenbestätigungen (SB) der betroffenen Banken direkt von diesen eingeholt werden, wenn die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten absolut oder relativ von Bedeutung ist.

Anleger können sich unter folgenden Voraussetzungen mit ihren Ansprüchen melden und Klage erheben:

  • Anleger mit Österreichbezug (Wirecard wurde an der Wiener Börse gehandelt), die
  • im Vertrauen auf einen Bestätigungsvermerk der EY Aktien oder Anleihen gemäß dem auf den Jahresabschlussprüfungen basierenden und nach Österreich notifizierten Basisprospekt gekauft haben
  • oder wegen der öffentlichen  Erklärungen der Wirecard zu den erteilten Bestätigungsvermerken der Wirtschaftsprüfer trotz der Gerüchte in Fachmedien nicht verkauft haben.

Gemäß dem von Neumayer, Walter & Haslinger erwirkten Urteil des OGH 8Ob23/19v ergibt sich die nach der Rechtsprechung des EuGH zudem für den Gerichtsstand in Österreich  geforderte Vorhersehbarkeit eines Erfolgsorts in Österreich aus der Kenntnis des Wirtschaftsprüfers von der beabsichtigten Verwendung der von ihm ausgestellten Bestätigungen in Österreich und die über eine österr. Bank erteilte Bestätigung, womit die  internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach den vom EuGH in der Rechtssache C-314/17, Löber, postulierten Voraussetzungen zu bejahen wären. 

Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Gemäß  dem restriktiveren Beschluss OGH 1 Ob 22/ sind die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers dann für auf deliktische Ansprüche gestützte Klagen zuständig, wenn die anlage – und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände (insbesondere zB Erwerb in Österreich, Eingehen der Verpflichtung aufgrund von notifizierten Prospektangaben) zur Zuweisung an österreichische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen. Ob solche „spezifischen Gegebenheiten“ in ausreichender Weise und mit entsprechendem Gewicht vorliegen, sei eine Frage der konkreten Einzelfallbeurteilung. 

Auch existierte eine HVB Aktienanleihe auf die Aktie der Wirecard AG | DE000HVB4940, deren Zeichner wohl auch geschädigt sein dürften.

Warum bei ausreichendem Österreichbezug in Österreich klagen?

Nach der Judikatur besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsorts (hier Österreich), wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaats rechnen musste (RIS-Justiz RS0077491).

Nach dem von Neumayer, Walter Haslinger erwirkten Urteil des OGH 6Ob 233/18k bestehen allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftungsansprüche dann, wenn ein Anleger unter anderem durch irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Der potentielle Kapitalanleger muss sich grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Für eine sachlich richtige und vollständige Information haben all jene Personen einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen (RIS-Justiz RS0107352). Als Sachverständigen trifft einen solchen „Sachkenner“ darüber hinaus eine objektiv-rechtliche (zur Abgrenzung von der Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzpflichten zugunsten Dritter vgl 7 Ob 38/17i mwN) Sorgfaltspflicht zu Gunsten derjenigen Personen, hinsichtlich derer er damit rechnen musste, dass sein Gutachten oder seine Auskunft die Grundlage für ihre Disposition bilden würde.  

Dies ist viel weiter als die deutsche Judikatur, die laut BGH (BGH III ZR 277/08)  enger ist. So können Personen, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln. 

Eine weitere  Kooperation von  Zarbl und Neumayer betrifft die nur noch 2020 geltend gemacht werden könnende mögliche Prospektprüferhaftung der TPA Wirtschaftsprüfung GmbH für den Prospekt der Shedlin Middle  East Health Care 2 GmbH & Co KG vom 13.4.2010 wegen der im Prospekt unerwähnten,  später von der Anwaltskanzlei Pisent Masons am 29.6.2010 der Gesellschaft aber bestätigten Tatsache, dass eine mehrheitlich ausländische Gesellschaft keinen Titel ( freehold oder lease hold) an Land in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwerben kann, der lokale Partner nicht registrierter Grundeigentümer für das auszubauende Hospital war und eine Baubewilligung völlig fehlte.

Wir hoffen angesichts der Häufung von Prospekt-und Abschlussprüfungen, die – ob verschuldet müssen die Gerichte klären- nicht das richtige Bild des Anlageobjektes zeichnen, mit dieser Vereinsstruktur ein Vehikel geschaffen zu haben, dass die Vorsicht der Prüfer in Zukunft steigern wird und hilft, die Anleger zu entschädigen.

PIM Gold GmbH bzw. Premium Gold Deutschland GmbH – Gruppenintervention

Wir wenden uns an geschädigte Anleger die durch Einmalerlag bzw. im Rahmen eines Goldsparplans (oder ähnlichen Investitionsmodellen) ihr Erspartes in eines der oa. Produkte „sicher anlegen“ wollten. 

Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeiten geben: 

  1. Wer sind wir – Warum NWH?   
  2. Status Quo – derzeitiger Stand der Dinge  
  3. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Welche Anspruchsgegner gibt es?  
  4. Ich will mein Geld zurück! Was kann ich als geschädigter Anleger nun tun?  

1. Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft 

In den vergangenen Jahrzehnten haben wir bereits mehrere tausend Anleger in den folgenden Causen erfolgreich vertreten:

  • CONTRIN 
  • AMIS
  • Meinl European Land
  • Constantia Privatbank „Dragon Fx Garant” 
    Immofinanz, Immoeast 
    Auer von Welsbach Genussscheinen und zuletzt  
    GOLDPROFESSIONELL AG (Schweiz) bzw. GmbH (Österreich) 

Wir verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Anlegerrecht, die uns in Online- und Printmedien bekannt gemacht hat, sowie über ein internationales Netzwerk von Anwälten, die über den Globus zusammenarbeiten. Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen von PIM Gold- Geschädigten in den vergangenen Wochen, haben wir uns dazu entschlossen für geschädigte Anleger der PIM Gold und PGD – im Rahmen einer Gruppenintervention – ein  „maßgeschneidertes Paket“ für die rechtliche Beratung und Vertretung zu schnüren (siehe dazu weiter unten).

2. Status Quo – Derzeitiger Stand der Dinge  

J.P. Morgan, US-amerikanischer Unternehmer und Bankier (1837-1913) sagte einst:  

„Gold ist Geld und nichts anderes“

Damit sollte er Recht behalten. Gold gilt seit Jahrhunderten als eine der sichersten Anlagen weltweit. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass selbst die Ausbreitung des Coronavirus seit einiger Zeit für einen starken Zulauf in Goldanlagen sorgt. Die angepriesenen Produkte der PIM Gold und PGD wurden – wie auch viele andere Investitionsmodelle in Edelmetalle – als sichere und effiziente Investition dargestellt.  

Bedauerlicherweise stellt sich für PIM Gold Anleger die momentane Situation wie folgt dar: 

Laut aktuellen Pressemeldungen dürften rund 10.000 Anleger von der Insolvenz betroffen sein. Die PIM Gold GmbH (PIM Gold) sowie ihre Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH (PGD) haben bereits im September 2019 einen Insolvenzantrag gestellt und wurde im Dezember 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Gründer und Geschäftsführer der PIM Gold GmbH wurde wegen Betrugsverdacht in Untersuchungshaft genommen. Die Behörden werfen ihm und vier weiteren Beschuldigten gewerbsmäßigen Betrug in Millionenhöhe vor. Laut Staatsanwaltschaft, welche bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, sind die Goldbarren tatsächlich nicht eingelagert worden, stattdessen seien Anleger mit den Geldern neuer Anleger ausbezahlt worden. Die Lücke zwischen aufgefundenem Vermögen und Kundeneinlagen beträgt nach jüngsten Angaben € 120 Millionen; sodass zu befürchten ist, dass der Großteil des Kundengoldes möglicherweise tatsächlich nicht vorhanden sein dürfte. 

Jeden Tag kommen neue Erkenntnisse ans Tageslicht!
Klar ist: Aufgrund der vorliegenden Informationen besteht der massive Verdacht, dass es sich hier um einen weiteren betrügerischen Anlegerskandal mit vorgeblich angekauften Goldbeständen handelt: Dieser Sachverhalt erinnert sehr stark an die von unserer Kanzlei in den letzten Jahren geführte GoldprofessionellCausa: Auch hier kauften Anleger im Zuge von Edelmetallsparplänen (wie sich dann herausstellte vermeintlich) Gold und Silber an. Edelmetalle wurde aber nach Konkurseröffnung und strafrechtlichen Ermittlungen nicht aufgefunden.  Für diese Anleger konnte von unserer Kanzlei vor dem Obersten Gerichtshof überaus erfolgreich in Österreich prozessiert werden und letztlich ein großer Erfolg für die geschädigten Anleger erzielt werden: In mehreren wegweisenden Urteilen vgl. https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-eines-schweizer-notars-fuer-falsche-bestaetigungen-ueber-goldbestaende/ wurde entschieden, dass der Rechtsanwalt und Notar, welcher vorgab die Bestände kontrolliert zu haben, für den entstandenen Schaden vollumfänglich, dh zu 100% Schaden- und Kostenersatz leisten muss. Auch wurde ausjudiziert, dass geschädigte Anleger in derartigen Fällen (auch) ausländische Verantwortliche vor österreichischen Gerichten (Gerichtsstand Österreich, was idR einen erheblichen Vorteil, insbes. Kostenersparnis, bedeutet) klagen können. 

3. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Welche Anspruchsgegner gibt es? 

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche Anspruchsgegner – zum jetzigen Zeitpunkt – auf welchen rechtlichen Grundlagen „ins Auge gefasst“ werden sollten. Im vorliegenden Fall zeigen sich voraussichtlich folgende rechtliche Möglichkeiten (Anspruchsgegner) auf:  

  • Verantwortung jener Personen, die (vorgebliche) Kontrolltätigkeiten durchführten 

Zur Erinnerung:

  • PIM Gold bezeichnete sich selbst als „die sicherste aller Anlageformen“!
  • PIM Gold sicherte in § 6 ihrer AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu:

 „PIM lässt 2 mal im Jahr eine externe und unabhängige Prüfung der Gesamtmenge der im Tresor befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenstände vornehmen … so an, dass … 100% des Wertes der geschuldeten Goldauslieferungsmenge in Feingold sämtlicher Bonusgoldkauf Pluskunden mit der Option „Depot“ entspricht“.

Unserer Kanzlei liegen vertrauliche Unterlagen vor, wonach tatsächlich zwei Wirtschaftsprüfer (Herr H. sowie Herr S.) für eine (deutsche) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestätigten, den Edelmetallbestand kontrolliert haben und ua. bestätigten, dass „die Bestände mit den Lagenbestandsmeldungen abgestimmt wurden“.  Dieser Prüfbericht bspw. auch PIM Goll Vermittlern zur Verfügung gestellt, sodass wohl zu Recht diese davon ausgehen durften, dass die von PIM Gold gemachten Zusagen ordnungsgemäß von einem unabhängigen Dritten verifiziert wurden! 

Ähnlich hat auch eine in Frankfurt ansässige renommierte Rechtsanwaltspartnerschaft im Jahr 2017 bestätigt, dass die „Goldbestände … Gesamtmenge 977,97kg … die den Kunden geschuldete Goldmenge übersteigen“! 

Die Verantwortung der genannten Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte wird daher – vor dem Hintergrund, dass bis dato keine ausreichenden Edelmetalle gefunden worden sind – zu prüfen sein!

Unsere Recherchen haben überdies ergeben, dass die Wirtschaftsprüfer der PIM Gold – neben der direkten Haftung derselben – auch über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die ebenso ggf. zur Haftung herangezogen werden kann; ähnliches gilt für die Haftpflichtversicherung der Frankfurter Rechtsanwälte.

  • Verfolgung der Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Geschäftsführer, Herr P., sowie vier weitere Beschuldigte – Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren (Deutschland):  

Neuesten Erkenntnissen zu Folge ist die Existenz des vorgeblich angekauften Goldes mehr als fraglich. Es steht der Verdacht im Raum, dass es sich bei dem ganzen Geschäftsmodell um ein illegales „Schnellballsystem“ handelt. Eine Verantwortung der Geschäftsführer wird daher zu prüfen sein bzw. wird bereits von deutschen & österr. Ermittlungsbehörden untersucht. Geschädigte haben die Möglichkeit sich mittels eines sogn. Privatbeteiligtenanschluss dem Verfahren anzuschließen.

  • Dieser sollte jedenfalls von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, damit – in Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden (Polizei) und der Staatsanwaltschaft – ein kanalisierter Austausch von Informationen gewährleistet wird.
  • Vorteil: kostengünstig und verjährungshemmend gegenüber jenen Personen, gegen die ermittelt wird ? eine Klage ist daher diesfalls nicht notwendig
  • Auch erhalten wir durch regelmäßige Einsicht in den Ermittlungsakt wichtige Informationen, die (auch) für die Weiterverfolgung von (zivilrechtlichen) Ansprüchen hilfreich (und vielleicht sogar unbedingt notwendig) sind.

Wir stehen in derartigen Fällen mit den Behörden regelmäßig in Kontakt! 

  • Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Deutschland: 

Die PIM Gold hat im September 2019 einen Insolvenzantrag gestellt. Das bedeutet, dass die PIM Gold nicht über genügend Vermögen verfügt, um die versprochenen Auszahlungen zu tätigen. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2019 eröffnet.

Alle Anleger sollten daher – sofern noch nicht erfolgt – auch ihre Forderung(en) im Insolvenzverfahren anmelden; auch dieser sollte jedenfalls von einem Rechtsanwalt (wir stehen dafür zur Verfügung) durchgeführt werden.

Wir stehen mit den Masseverwalter bereits in Kontakt. Dieser hat mitgeteilt, dass der exakte Goldbestand noch ungewiss ist, allerdings dzt. auf einen Gegenwert von € 40 Millionen geschätzt wird; demgegenüber sollen Anlegerforderungen im Ausmaß von € 160 Millionen gegenüberstehen, was bedeuten würde, dass ca. ¾ des Goldes tatsächlich nicht vorhanden sind. 

  • Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die österreichische Finanzmarktaufsicht bzw. deutsche BaFin

Zu prüfen ist eine Verantwortung der Finanzmarktaufsichtbehörden, da das Produkt am Markt nicht untersagt wurde. Diesbzgl. wird sowohl das Vorgehen der österr. FMA als auch der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Deutschland) zu überprüfen sein. Fraglich ist, ob bei korrekter Überprüfung (zumindest) der Verdacht aufkommen hätte müssen, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein sogenanntes bankenkonzessionspflichtiges Einlagengeschäft (lt. unseren Recherchen liegen Indizien dafür bereits vor) handelte. Im Ergebnis hätte die Tätigkeit der PIM Gold sodann schon vorweg bzw. rechtzeitig untersagt werden müssen (und wäre der nunmehrige Schaden nicht eingetreten). Geschädigte könnten diesfalls amtshaftungsrechtliche Schadenersatz gegenüber den Aufsichtsbehörden durchsetzen! 

  • Weitere Anspruchsgegner, werden sich ggf. im Laufe der weiteren strafrechtlichen Ermittlungen zeigen!

4. Ich will mein Geld zurück! Was kann ich als geschädigter Anleger nun tun? 

Wir bieten Ihnen an, sich im Rahmen unserer Gruppenintervention rechtsfreundlich vertreten zu lassen und unterbreiten Ihnen für die unten angeführten Leistungen nachfolgendes 

  • Anbot zur Beteiligung an einer Gruppenintervention:

Geschädigte PIM-Gold-Anleger, die sich bis 31. August 2020 unserer Gruppenintervention anschließen, erhalten gegen ein Honorar von 1% der veranlagten Summe (inkl. Agio) des jeweiligen Anlegers, mind. € 190 (inkl. 20% Ust) zuzüglich Barauslagen – lediglich im Erfolgsfall wird darüber hinaus ein Erfolgshonorar verrechnet – nachfolgende Leistungen:

  • Aufnahme in die PIM Gold geschädigte Anleger – Mandantenkartei (Erhalt regelmäßiger Schreiben über den aktuellen Sachstand) 
  • Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren, derzeit anhängig bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt/Deutschland
  • Vollmachtsbekanntgabe zur Forderungsanmeldung des Kunden im Insolvenzverfahren
  • Notwendige Vollmachtsauflösungen gegenüber ehemaligen Rechtsvertretern bzw. Interessensvertretung(en) – sodass eine einheitliche Rechtsvertretung gewährleistet ist.
  • Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen oben genannte Anspruchsgegner bzw. ggf. (außergerichtliche) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
  • ggf. (außergerichtliche) Aufforderung bzw. Einholung von Verjährungsverzichten gegen potenzielle Anspruchsgegner (siehe oben: FMA, Wirtschaftsprüfer, etc.)

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung (Schadenersatz- bzw. Vertragsrechtschutz-Pakete notwendig) verfügen, können Kosten im Idealfall zur Gänze nach Deckungsprüfung von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen gerne die Schadensmeldung für Sie (vgl. dazu die Obliegenheit zu Schadenmeldung weiter unten)! 

  • Warum sich geschädigten PIM Gold Anleger der Gruppenintervention anschließen?

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 30 Jahren im Bereich Anlegerrecht sehr erfolgreich tätig!

Aus unseren Erfahrungen in den letzten Jahrzehnten haben Anleger, die sich entschlossen, zusammenschließen und gemeinsam gezielt vorgehen erheblich bessere Chancen Ihren Schaden ersetzt zu erhalten als Geschädigte die sozusagen als „Einzelkämpfer“ agieren.

Die Bündelung von Knowhow bei Aufarbeitung, Recherche und Führen von Prozessen gegen div. Anspruchsgegner ermöglichen dem Einzelnen (der Gruppe) mit verhältnismäßig erschwinglichen Kosten überproportionale Erfolge zu erzielen. Es gilt für Sie dabei weiters insbes. zu beachten:  

  • Verjährung: Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit! Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger. Es gilt: Je früher Sie handeln, desto besser!  
  • Achtung! Rechtsschutzversicherte! Gefahr der Obliegenheitsverletzung: Sofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, ist zu beachten, dass Sie verpflichtet sind – Empfehlung: unbedingt durch einen Rechtsanwalt durchführen lassen – unverzüglich dh. rasch den allf. Ihnen entstanden Schaden melden müssen, andernfalls die Rechtsschutzversicherung wegen verspäteter Schadensmeldung die Deckung ablehnen kann. Auch hier gilt es daher, rasch zu handeln!  
  • So einfach schließen Sie sich unserer Gruppenintervention an: 

Damit wir zeitnah für Sie die ersten Schritte setzten können.

Wir haben in den vergangenen Wochen unzählige Anrufe, E-Mails und Schreiben von Geschädigten erhalten und ersuchen daher höflich um Verständnis, dass die Beantwortung nicht immer so rasch erfolgen kann, wie Sie (und wir) es uns wünschen. Selbstverständlich wird jede Kontaktaufnahme von uns beantwortet. Für allfällige Verzögerungen dürfen wir bereits im Vorfeld um Entschuldigung bitten. 

Wiederaufnahme des Flugverkehrs teils chaotisch – COBIN claims fordert AUA auf, Klarheit für Passagiere zu schaffen!

Verwirrspiel um (nicht) durchgeführte Flüge, die aber gebucht werden können: Geld abgebucht, obwohl AUA wusste, dass Flug nicht stattfindet / Sehr lange Wartezeiten auf Hotline

Wir haben vollstes Verständnis dafür, dass die Covid-Pandemie die Luftfahrtbranche in eine Krise gestürzt hat – diese darf aber nicht auf jene zahlenden Kunden abgewälzt werden, die jetzt den Airlines wieder erste Umsätze bringen!“, sagen der Obmann der gemeinnützigen Plattform für Sammelklagen COBIN claims, Mag. Oliver Jaindl, und der auf Fluggast-Rechte spezialisierte Anwalt und COBIN claims-Beirat Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger.

Nach Informationen des Vereins sehen sich AUA-Kunden derzeit teils mit chaotischen Zuständen konfrontiert: Eine Team-Leiterin aus Wien-Alsergrund etwa hatte kürzlich – ob der angekündigten Wiederaufnahme der Flugtätigkeit – für sich und ihren Lebensgefährten einen Flug nach Split, Kroatien, gebucht. Die Buchung wurde anstandslos angenommen und der Ticket-Preis von der Kreditkarte abgebucht. Doch dann fing der Spießrutenlauf an: „Nachdem das System meine Buchung akzeptiert hat, fand ich auf der Homepage eine Info, dass die Flüge nach Split doch nicht Mitte Juni, sondern erst ein paar Tage nach unserem Abflug-Datum wieder aufgenommen werden. Ich bekam keine Info bei der Buchung, später auch keine E-Mail-Nachricht, Anruf oder irgendeine Verständigung, was nun mit unserem Flug ist, obwohl ich bezahlt habe. Seltsamer Weise finden sich aber Flüge der AUA-Schwester Croatian in den Buchungssystemen, die offenbar zu unseren gebuchten Zeiten durchgeführt werden. Ich wollte telefonisch nachfragen bzw. umbuchen – nach zwei Stunden und 40 Minuten in der Warteschleife am Freitag zur Geschäftszeit gab ich aber auf. Der Ticket-Schalter am Bahnhof Wien-Landstraße, der üblicherweise stets geöffnet hat, war am Montag zu. Also musste ich extra zum Flughafen fahren. Dort waren die AUA-Schalter auch geschlossen. Es kann im Informationszeitalter doch nicht sein, dass man als zahlender Kunde um Informationen betteln muss, da bei konkreten Fragen zu Flügen die Infos auf der Homepage unzureichend sind und niemand erreichbar ist“, ärgert sich die gebürtige Kärntnerin. Nach 20 Minuten in der Warteschleife erreichte sie schließlich am Montag eine AUA-Mitarbeiterin, die ihr aber weder mit dem Croatian-Flug noch mit einer akzeptablen Umbuchung weiterhelfen konnte.

Beirat Dr. Wolfgang Haslinger ist selbst mit seiner Familie ein Betroffener: „Wir hatten bereits im Herbst 2019 einen Flug für Ostern bei AUA gebucht. Doch selbst kurz vor dem Abflugdatum, als bereits klar war, dass die Flüge auf Grund von Covid-19 nicht stattfinden werden, haben wir Werbemails mit Upgrade-Möglichkeiten auf Business-Class für den bereits gebuchten Flug erhalten.“ Nachdem der Flug dann annulliert wurde, forderte Haslinger zunächst telefonisch eine Refundierung der Ticketkosten bei der Hotline an; diese teilte nach stundenlangen Warten mit, dass dafür ein gesondertes Formular auf der Website auszufüllen sei. Gesagt getan: Doch selbst nach acht Wochen hat bis dato die AUA das Geld nicht refundiert, sondern lediglich Werbe-E-Mails mit der Aufforderung, einen Gutschein anzufordern, geschickt.

„Es kann doch nicht sein, dass es die AUA nicht zusammenbringt, ihre Systeme so konfiguriert, dass Kunden nur jene Flüge buchen können, die tatsächlich nach der Wiederaufnahme durchgeführt werden. Stattdessen bucht man den Kunden den Ticket-Preis von der Kreditkarte ab und schreibt auf die Homepage, dass sie umbuchen oder das Geld zurückerhalten können und erteilt de facto keine weiteren Informationen mehr. Dabei handelt es sich nicht um einen Fehler der derzeit sicher am Limit arbeitenden AUA-Mitarbeiter, sondern des hochbezahlten Managements, das die Wieder-Öffnung organisatorisch – trotz Wochen Vorlaufzeit – offenbar nicht gut vorbereitet hat. Im Jahr 2020 kann es doch kein Problem sein, ein IT-System so zu konfigurieren, dass Kunden alle wichtigen Informationen erhalten und nur dann zahlen, wenn sie auch fliegen können. Auch Callcenter-Kapazitäten kann man vorausschauend in die Höhe fahren, weil ja offensichtlich ist, dass es bei der WiederÖffnung zu vielen Rückfragen von Kunden kommen wird“, sagt Jaindl.

„Derartige Beschwerden sind leider kein Einzelfall; ich habe den Eindruck, dass die AUA auf dem Rücken von Konsumenten gegen klare Bestimmungen der EU-Fluggastrechte-Verordnung verstößt – vielleicht, um das wohl sonst marode Unternehmen liquide zu halten. Denn nach Flug-Annullierung wäre die AUA – selbst ohne Aufforderung – verpflichtet, das Geld nach sieben Tagen zurück zu überweisen; mit einem Gutschein sollten sich Betroffene jedenfalls nicht abfinden lassen.“

Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.

Siehe auch:

Auswirkungen der COVID Gesetzgebung auf Kredite – Sonderregelungen für Verbraucher und Kleinunternehmer

Viele Menschen sind aufgrund der Maßnahmen der Regierung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus von Einkommensausfällen betroffen. Sei es aufgrund von Betriebssperren, Kündigungen, Kurzarbeit oder Nachfrageeinbrüchen. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. Partner bei der auf Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft gibt einen kurzen Überblick über die neue gesetzliche Kreditstundung und beantwortet die brennendsten Fragen zu diesem Thema.

Grundsätzlich steht es jedem Kreditnehmer frei sich bei Zahlungsschwierigkeiten an seinen Kreditgeber zu wenden, um beispielsweise eine Stundung oder eine Ratenreduktion bei Verlängerung der Kreditlaufzeit zu vereinbaren. 

Für Verbraucher und Kleinstunternehmer sieht das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz nun Sonderregelungen vor:

Im Wesentlichen wird für all jene Kreditnehmer, welchen aufgrund der von der COVID-Pandemie hervorgerufenen Einkommensausfällen eine Zahlung an den Kreditgeber nicht zumutbar ist, eine Stundung des Kredites um 3 Monate angeordnet. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass sich (sollte keine anderweitige Vereinbarung mit dem Kreditgeber getroffen werden) die Rückzahlung des Kreditvertrag um 3 Monate verlängert.

Stundung bedeutet dabei, dass die Fälligkeit der Zahlung hinausgeschoben wird.

Zu den Details:

Wer kann diese Kreditstundung in Anspruch nehmen?

Die gesetzliche Kreditstundung gilt für Verbraucher und Kleinstunternehmen. Verbraucher ist jeder, der seinen Kredit als Privatperson für private Zwecke, also nicht betriebliche Zwecke geschlossen hat (zB wenn Sie als Privatperson einen Kredit aufgenommen haben um elektronische Geräte oder Möbel zu kaufen oder um eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen etc).

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und dessen Jahresumsatz bzw Jahresbilanz EUR 2 Mio nicht überschreitet.

Der Kreditvertrag muss dabei vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sein.

Kann ich die Kreditstundung in Anspruch nehmen, obwohl ich gar keine Einkommensverluste habe?

Nein. Die Zahlung der dem Kreditgeber geschuldeten Leistung muss für den Kreditnehmer aufgrund der durch die COVID-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse dazu führen, dass sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre.

Für welchen Zeitraum gilt die Stundung?

Die Stundung bezieht sich auf Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden. Die Stundung beträgt 3 Monate. Für den Zeitraum nach dem 30.06.2020 sieht das Gesetz vor, dass die Kreditnehmer mit den Kreditgebern eine einvernehmliche Regelung treffen sollen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, wird der Kreditvertrag um 3 Monate verlängert und jede in der Zwischenzeit fällige Zahlung um 3 Monate hinausgeschoben.

Gilt die Stundung automatisch?

Wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 leistet, dann gilt die Stundung als nicht erfolgt. Es ist daher jedenfalls zu empfehlen, sich (telefonisch oder per E-Mail) mit seinem Kreditgeber in Verbindung zu setzten. Auch müssen die Voraussetzungen der Stundung (Einkommensausfall etc) nachgewiesen werden.

Darf mein Kreditgeber für die Stundung erhöhte Zinsen verlangen?

Nein. Für den Zeitraum der Stundung gelten die vereinbarten Kreditzinsen. Erhöhte Verzugszinsen dürfen vom Kreditgeber nicht erhoben werden.

Gilt die Stundung auch für Leasing-, Tilgungsträgerraten und Kreditversicherungszahlungen?

Nein. Die Stundung bezieht sich ausschließlich auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen. Zahlungen an den Tilgungsträger (zB fondsgebundene Lebensversicherung) oder Kreditversicherung sind von einer solchen Stundung nicht erfasst.

Wie wirkt sich dieses neue Gesetz auf meinen endfälligen (Fremdwährungs-)Kredit aus?

Sollte der Kredit zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 auslaufen, so wird das Ende des Kreditvertrages um 3 Monate hinausgeschoben. Für alle endfälligen Kreditverträge wird die Zinszahlung (welche typischerweise regelmäßig geleistet wird) unten den gleichen Bedingungen wie oben dargestellt, gestundet.

Freilich bedeutet die nunmehrige gesetzliche Regelung, wenn überhaupt nur eine kurze Verschnaufpause für alle Kreditnehmer, die von der Corona Krise besonders betroffen sind.

Abseits von COVID: „Licht am Ende des Tunnels“ für geschädigte (Fremdwährungs-) Kreditnehmer?

Viele Fremdwährungskreditnehmer sehen nach wie vor einem Ende ihres endfälligen Fremdwährungskreditvertrages mit Schrecken entgegen, da sich der Euro-Frankenkurs seit Aufnahme des Kredits deutlich verschlechtert hat. Auch jetzt im Zuge der Corona Krise hat der Euro gegenüber den Franken nochmals an Wert verloren. Schweizer Franken Kreditnehmer sehen sich daher noch höheren Rückzahlungsansprüchen ihrer Bank ausgesetzt. „Für diese Kreditnehmer besteht nach wie vor die Möglichkeit ihren Kreditvertrag dahingehend überprüfen zu lassen, ob intransparente Vertragsklauseln verwendet wurden“, so Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. „In vielen Verträgen wurden derartige Klauseln verwendet und besteht dabei potenziell die Möglichkeit Fremdwährungskreditnehmer von ihrem Fremdwährungsrisiko zu befreien, sodass diese nur das zurückzahlen müssen, was sie tatsächlich in Euro aufgenommen haben.“ Es empfiehlt sich jedenfalls einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Kreditvertrages zu beauftragen.

Disclaimer: Diese Ausführungen beziehen sich auf die Gesetzeslage zum Stand 23.04.2019, möglicherweise danach eingetretene Änderungen der Gesetzeslage konnten nicht berücksichtigt werden.

COVID19 – Fehler in der Anlage-Beratung – Schadenersatz aus missglückter Veranlagung?

In Zeit von COVID-19 sehen sich nicht nur Aktienanleger mit Kursverlusten konfrontiert. Sondern auch Anleger, die der Meinung waren eine (vermeintlich) besonders „sicherere“, von Börsenkursen „unabhängige“ und „breit aufgestellte“ Veranlagung getätigt zu haben, haben überraschend massive Verluste zu beklagen. So hat bspw. der Preisverfall beim Öl-Preis für Kleinanleger und private Trader überraschend massiv negative Auswirkungen in ETF‘s und Investmentfonds.

Rechtsanwalt Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. gilt als Experte in Fragen des Rückersatzes von Veranlagungsschäden im Bereich Sach-, Wertpapier- oder Versicherungsveranlagungen.  Nachfolgend ein kurzer Leitfaden durch den Juristen-Dschungel für Betroffene, die sich die Frage stellen, ob die damals erworbene Veranlagung tatsächlich hält was versprochen wurde:

Bei der Geltendmachung Ersatzansprüchen aus Veranlagungsschäden sind einige wichtige Punkte, insbes. mitunter trickreiche Fristenläufe zu beachten. Ebenso gilt es die oft für einen Erfolg der Rückforderungsstrategie des Anlegers entscheidende Fragen Wer? Weshalb? Wann? Wofür? zur Verantwortung gezogen werden kann, zu beantworten.

Der nachfolgende Leitfaden gilt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, grds. für sämtliche Veranlagungsformen wie,

  • Sachwertveranlagungen (Schiff,- u. Immobilienfonds, Edelmetallveranlagungen,)
  • Wertpapiere (Investmentfonds, Aktien, Zertifikaten) und in
  • Versicherungsprodukte verpackte Anlageprodukte (fondgebundene Lebensversicherungen)

Grundlegendes: Wann liegt im Sinn der Rechtsprechung ein „Schaden“ vor?

Entscheidend ist, dass nach der Jurisprudenz idR nicht der Kurs/Wertverfall der Veranlagung den Schaden darstellt, sondern bereits das Erwerben oder Halten einer Veranlagung, die das unerwünschte Risiko eines (solchen) Wertverlustes in sich birgt, stellt für sich bereits den Schaden dar; dh idR hat der Anleger den Schaden bereits seit Beginn der Veranlagung; er weiß es nur noch nicht (dies ist später für die Frage der Verjährung bedeutsam)!

Was kann der Anleger verlangen und welche Vorteile und Nachteile (Verfristungen) sind zu beachten?

Den Rückersatzanspruch des glücklosen Anlegers gründet sich idR auf einen oder mehrere der nachfolgenden Grundlagen:

  • Schadenersatz in Form der Naturalrestitution

Voraussetzung ist, dass der Anleger unrichtige- oder unvollständige Informationen zu wesentliche Eigenschaften (z.B. Sicherheit, Überprüfung durch Wirtschaft- und Bilanzprüfer, Zusammensetzung der Veranlagung, Risikoklasse der Veranlagung oder (verschwiegene) Kosten (auch laufende Kosten!)) der Veranlagung erhalten hat oder hätte informiert werden müssen. Voraussetzung ist ein Verschulden des Gegenübers, welches aber idR gesetzlich vermutet wird. Im Ergebnis kann der Anleger, vereinfacht gesagt, die unerwünschte Veranlagung dem verantwortlichen „Gegner“ (Bank, Emittent, Berater) zurückstellen und erhält im Gegenzug jene Veranlagung, die er bei korrekter und vollständiger Information gewählt hätte (sogn. Alternativveranlagung).

  • Vorteil dieser Strategie: Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und(!) Schädiger. In der Regel beginnt diese Frist daher erst zum Zeitpunkt zu dem der Anleger „leicht“ hätte erkennen können, dass die Veranlagung unerwünschte Eigenschaften/Risiken beinhaltet.
  • Nachteil dieser Strategie: ein ev. Mitverschulden des Anlegers kann zu einer Minderung des Schadenersatzes (idR nach der Judikatur 1/3-1/2 des Schadens) führen.
  • Sonderfall: Schadenersatzrechtliche Haftung des Abschlussprüfers wegen falscher Bilanzierung bzw. unrichtigem Bestätigungsvermerk

Oftmals haben Anleger (auch) darauf vertraut, dass Wirtschafts- und Bilanzprüfer ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Doch die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Vielzahl von Anlegerschäden im Vorfeld hätten verhindert werden können, wenn dieser Anspruch auch eingehalten worden wäre.

Von Wirtschaftsprüfern, Notaren und Bilanzerstelllern leichtfertig bzw. unrichtig ausgestellte Bestätigungen waren daher Grundlage für eine Vielzahl von erfolgreichen Anlegerklagen der letzten Jahre! Kann daher der Anleger unter Beweis stellen, dass entweder er selbst oder ein Berater auf das Vorliegen einer „richtig durchgeführten Überprüfung“ der (Bilanzen) der Gesellschafft/Emittentin oder des (tatsächlichen) Vorhandensein von bspw. Sachwerten (Edelmetalle, Container, Immobilien,..) vertraut hat, so ist ebenso eine Schadenersatzanspruch gegen den Prüfer möglich.

Europarechtliche Vorgaben und die folgerichtige Judikatur des OGH helfen dabei österreichischen Anlegern Ihre Ansprüche (auch) gegen Prüfer im Ausland vor österr. Gerichten geltend zu machen!

  • Vorteil dieser Strategie: Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und(!) Schädiger. In der Regel beginnt diese Frist daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger „leicht“ hätte erkennen können, dass die Prüfung, falsch war. Achtung: Höchstfrist bei Bilanzprüfern 5 Jahre ab Bilanzbestätigung, unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis!
  • Nachteil dieser Strategie: ein ev. Mitverschulden des Anlegers kann zu einer Minderung des Schadenersatzes (idR nach der Judikatur 1/3-1/2 des Schadens) führen; teilweise sind kostenintensive Sachverständigengutachten zum Nachweis der Verfehlungen des Prüfers notwendig.
  • Anfechtung des Geschäftes wegen Irrtum

Voraussetzung ist, dass der Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbes der Veranlagung einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften (zB Sicherheit, Überprüfung durch Wirtschaft- und Bilanzprüfer, Zusammensetzung der Veranlagung, Risikoklasse der Veranlagung oder (verschwiegene) Kosten (auch laufende Kosten!)) der Veranlagung hatte. Erfolgreich ist die Irrtumsanfechtung insbes. dann, wenn das Gegenüber pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat. Die Konsequenz einer so erfolgreichen „Irrtumsanfechtung“ führt zur „Aufhebung des Vertrages“ d.h., der Anleger erhält seine Investition (samt Zinsen) gegen Rückgabe der Veranlagung zurück.

  • Vorteile dieser Strategie: i) unterlassene Pflichtinformationen des Gegenübers führen idR zu einer erfolgreichen Anfechtung, wenn der Anleger beweisen kann, dass die unterlassenen Informationen Grundlage der Entscheidung des Anlegers war. ii) Kein Mitverschulden des Anlegers möglich!
  • Nachteil dieser Strategie: kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Vertragsschluss (unabhängig vom Schadenseintritt)
  • Anfechtung des Geschäftes wegen Arglist

Ist der Irrtumsanfechtung sehr ähnlich; allerdings: Irrtum muss vom Gegenüber „arglistig“ d.h.: bewusst unwahr (zivilrechtlicher Betrug) verursacht worden sein.

  • Vorteile dieser Strategie:  30-jährige Verjährungsfrist
  • Nachteil dieser Strategie: kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Vertragsschluss (unabhängig vom Schadenseintritt)

Beispiele aus der Praxis waren und sind von Investoren gewonnene Prozesse, betreffend dem von der Meinl Bank AG, nunmehr Anglo Austrian AAB AG, vertriebenen Produkt Meinl European Land (MEL), wissentlich unrichtige Angaben über die „Vollplatzierung der Kapitalerhöhung 2006“ bzw die „Investition in Immobilen“!

Wichtig: Fristenläufe – wann verfristet Rückersatzansprüche konkret?

Wir als Anwälte sind leider oft damit konfrontiert, dass (geschädigte) Anleger zu lange zuwarten, bis professioneller Rat eingeholt wird! Die Beurteilung der Frage, Wann? Welche? Gegen Wen? Ansprüche verfristet, erfordert eine komplexe Beurteilung der Gesamtsituation: beispielsweise kann der Fristenlauf durch sogn. Beschwichtigungsversuche des Schädigers „verlängert“ werden. Beispiele aus der Praxis sind dabei Aussagen des Verantwortlichen, die dem Anleger die Sicht auf den Schaden(eintritt) „verstellen“ bzw. dem Anleger glaubhaft machen, der Schaden sei noch nicht eingetreten.

Derartige „Exit-Strategien“ gegen den Einwand der Verjährung (durch den Gegner) sollten aber die absolute Ausnahme darstellen um drohend verjährt erscheinende Aussprüche gerade noch geltend machen zu können!

Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.

Die Wahl der Strategie und des rechtzeitigen(!) Zeitpunktes sich bei Experten Hilfe zu suchen ist daher für die Frage des Erfolges entscheidend.

Praxistipp: Jedem Anleger sei geraten sich bereits mit beginnenden „Unwohlsein“ über die Frage der richtigen Wahl seiner Veranlagung professionellen Rat einzuholen, da abgelaufene Verjährungsfristen andernfalls erfolgreiche Ersatzansprüche zunichtemachen.

trend-Anwaltsranking 2020 Top-Platzierung im Anlegerrecht

Auch dieses Jahr wurden die Top Anwälte vom trend Magazin gekürt. Dabei wird auf Insiderwissen gesetzt. Rund 100 Anwaltskanzleien aus Österreich küren in 25 Kategorien die besten Kollegen. Selbstnennungen werden nicht zugelassen.

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Im Anlegerrecht konnte unsere Kanzlei mit MMag. Dr. Johannes Neumayer wieder eine Top-Platzierung erreichen. [/su_nt_box]