Dringender Handlungsbedarf – „Ewiges Rücktrittsrecht“ von Lebensversicherungen – Wie lange noch?

Kann man von einer Lebensversicherung zurücktreten, wenn man ursprünglich falsch über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, auch wenn dies schon viele Jahre her ist?

Wir sagen JA!

Vielfach wurden in den letzten Jahren insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen als Zukunftsvorsorge oder als gute Anlage angepriesen. Hauptargument von diversen Versicherungen bzw deren Vermittlern war zumeist, dass unter den derzeitigen Bedingungen, die klassische Pensionsversicherung als finanzielle Absicherung, in der Zukunft nicht reichen würde, um in den wohlverdienten Ruhestand eintreten zu können. Aber auch als zusätzliche sonstige Anlage um Geld zu erwirtschaften, wurde diese dargetan.

Das Prinzip lautet, dass die mit der Lebensversicherung verbundenen Fonds dazu führen, dass das einbezahlte Geld im Laufe der Zeit einen Gewinn erwirtschaften würde.

Schließlich haben sich die meisten dieser fondsgebundenen Lebensversicherungen derart schlecht entwickelt, sodass nicht einmal mehr das einbezahlte Kapital am Ende der Laufzeit, zur Auszahlung gelangt.

Die Versicherungen meinten, dass die einzige Möglichkeit der Rückkauf der Lebensversicherung sei, um noch an Geld zu kommen. Dieser ist jedoch mit Pönalen und Abschlagszahlungen verbunden, sodass man schlussendlich einen noch größeren Verlust davonträgt.

Enorm viele Menschen haben ihre Hoffnung in eine solche Versicherung gesteckt und steigen nun mit einem deutlichen Verlust aus. Aber die Angelegenheit ist nicht nur auf fondsgebundene Lebensversicherungen anwendbar, sondern auf grundsätzlich jede (auch klassische) Lebensversicherung.

Was passiert jedoch, wenn die Versicherung bereits ursprünglich bei Abschluss der Lebensversicherung einen Fehler gemacht hat, der den Versicherungsnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt?

Grundsätzlich steht einem Versicherungsnehmer bei einer Lebensversicherung (egal ob fondsgebunden oder nicht) ein Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zu. Diese Gesetzesbestimmung (§ 165a VersVG) hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten mehrmals verändert.

Die genaue Wiedergabe dieser Rücktrittsbelehrungen wurde von den meisten Versicherungen nicht so eng ausgelegt bzw generell ungenau in den Antragsformularen aufgenommen. Die Rücktrittsbelehrung war dadurch fehlerhaft und in einigen Fällen existierte sie sogar gar nicht.

Was folgt nun aus einer mangelhaften Rücktrittsbelehrung? Der Oberste Gerichtshof unter Verweisung auf den EuGH, gab darauf eine Antwort und bejahte das Rücktrittsrecht!

Dem Versicherungsnehmer steht auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu (7 Ob 107/15h). Die Gerichte legen die Rücktrittsbelehrung grundsätzlich sehr streng aus. Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass die einbezahlten Prämien zuzüglich 4% gesetzlicher Zinsen (abzüglich der Risikokosten für den Ablebensschutzt) dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind.

Dies nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht nur Lebensversicherungen die noch laufen, sondern auch solche die bereits beendet wurden.

Wir haben sogar darüber hinaus auch für Erwerber von „gebrauchten Lebensversicherungen erfolgreich Rücktrittsrechte bei Gericht durchsetzen können. [1]

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Unsere Kanzlei arbeitet mit einem Prozesskostenfinanzierer (zu günstigen Konditionen) zusammen; eine Vertretung durch uns ist daher auch für Betroffene ohne Rechtschutzversicherung ohne Kostenrisiko möglich.[/su_nt_box]

Da der Gesetzgeber nun offenbar wiederum einen Anlauf startet, das Rücktrittsrecht mit einem Gesetzesantrag zu befristen, ist unbedingt schnelles Handeln geboten. Der diesbezügliche Antrag wurde erst im Herbst des Vorjahres von der Tagesordnung des Parlaments genommen, jedoch hört man, dass es (neuerliche) Überlegungen gibt nun das Rücktrittsrecht zu Lasten geschädigter Versicherungsnehmer zu torpedieren!

Betroffene sollten daher rasch handeln!

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, ersuchen wir Sie um Ausfüllung der beiliegenden Spezialvollmacht und des Datenblattes, sowie um Übermittlung der darin erwähnten Unterlagen. Sie erhalten nach Durchsicht der Unterlagen von uns Information ob und ggf. zu welchen Konditionen eine Prozesskostenfinanzierung möglich ist.

Wir arbeiten überdies mit allen namhaften RS-Versicherungen zusammen und übernehmen gerne für sie die Deckungsanfrage nachdem wir für Sie den Rücktritt erklärt haben.

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[1] Betrifft mangelhafte Belehrung über den Rücktritt beim sogn. Haustürgeschäft

Wichtige News für Gläubiger der WW (WIENWERT) Anleihe/n– Gläubigerversammlung am 14.03.2018 vor dem HG Wien

[su_nt_toggle title=”Für geschädigte Anleger in WW WIENWERT Anleihen, insbes. nachfolgende Anleihen:” state=”closed”]ISIN: AT0000A0S9H0
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Das Insolvenzgericht (HG Wien) hat „zur Vertretung der Rechte der Inhaber“ einen Kurator bestellt, nämlich RA Dr. Pariasek & RA Dr. Freimüller.

► Die für Anleihen-Anleger (gefährliche) Konsequenz dieser Bestellung

Die selbständige Geltendmachung von Anleger-Rechten durch einzelne Anleihen- Inhaber soll/könnte ausgeschlossen sein. Das kann/wird bedeuten, dass einerseits (Schaden)Ersatzansprüche gegen mutmaßliche Schädiger im Zusammenhang mit der WIENWERT-Pleite (Prospektprüfer, Treuhänder, Geschäftsführer,..) von betroffenen Anlegern nicht mehr individuell – durch einen rechtsanwaltlichen Vertreter ihres Vertrauens – geltend gemacht werden können; andererseits die Kuratoren (schon aufgrund Ihres gerichtlichen Auftrages) die individuellen Ansprüche der Anleger nicht bzw. nicht ausreichend wahrnehmen und daraufhin den Anleiheninhabern wiederum ein Schaden entsteht.

► Hintergrund

Die Kurator -Bestellung fußt auf einem nicht mehr zeitgemäßen k. u. k. Monarchie-Gesetz, das ausschließlich dem (antiquarischen) obrigkeitsorientierten Fürsorgegedanken des 19.Jh. Rechnung trägt, aber für das moderne Anlegerrecht und  dessen  modernen  Schutznormen wie das KAPITALMARKTGESETZ (KMG) nicht geeignet ist. Zu Recht wird und wurde dieses Gesetz von vielen Rechtsexperten – wegen der Verletzung des Eigentumsrechtes – als europarechts- und verfassungswidrig beurteilt.

► Konsequenz

Aus diesem Grund haben wir gegen den Beschluss über die Kurator-Bestellung für von uns vertretene Anleger Rechtsmittel (REKURS) erhoben und eine Prüfung der Europarechts- und Verfassungswidrigkeit beim Oberlandesgericht durch VfGH & EuGH angeregt!

Offenbar sind nicht nur wir der Ansicht, dass die Tätigkeiten der bestellten Kuratoren entsprechend kontrolliert und aus Sicht der betroffenen Anleger beleuchtet werden sollte!

► Denn als (offenkundige) Reaktion auf unsere Rechtsmittel hat das Insolvenzgericht (HG Wien) nunmehr eine Versammlung für den

14.03.2018, 12:30 Uhr, Zimmer 7.07 (7. Stock)

Handelsgericht Wien, Marxergasse 1a, 1030 Wien anberaumt, zu welcher die Inhaber der Schuldverschreibungen geladen sind.

► Zweck dieser Versammlung ist

  • die Anhörung der Anleihen-Inhaber und
  • die WAHL von VERTRAUENSMÄNNERN, die die Interessen der Anleger gegenüber den Kuratoren unterstützen und kontrollieren sollen:

So haben die Vertrauensmänner sich laufend Kenntnis über die vom gemeinsamen Kurator zu besorgenden Geschäfte zu verschaffen. Der Kurator ist bei allen wichtigen Geschäften verpflichtet, die Ansicht der Vertrauensmänner zu hören. Den Vertrauensmännern stehen weitere Rechte, wie auch Rechtsmittel, gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichtes zu.

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”] Für betroffene Anleger ist es daher sinnvoll, sich nun durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wobei beabsichtigt wird, dass ein Partner unserer Kanzlei als entsprechender VERTRAUENSMANN nominiert und gewählt wird.

Wir haben daher eine entsprechende Gruppenintervention für betroffene Anleger ins Leben gerufen, die Geschädigten eine kostengünstige und anlegerfreundliche Vertretung ermöglicht.

► Angesichts des FRISTLAUFES ersuchen wir bei Interesse an einer Vertretung um rasche Kontaktaufnahme!

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Bitcoins: Wenn Freunde und Bekannte die Abzocker sind

[su_nt_quote name=”Kid Möchel” meta=”Kurier, 24.02.2018″]Bitclub Network, OneCoin, Cryp Trade Capital (CTC), Lions Trade Capital (LTC) oder Optioment – auf der Suche nach alternativen Veranlagungsmöglichkeiten sind viele Österreicher gewieften Geschäftemachern auf den Leim gegangen, die mit hypermodernen Investments in Bitcoins und anderen “Kryptowährungen” das Blaue vom Himmel und Gewinne ohne Ende versprachen. So erging es einem Steuerberater, der im April 2017 von einem Freund, der eine Kfz-Werkstätte betreibt, auf Cryp Trade Capital und Optioment aufmerksam gemacht wurde.

Zwei Prozent Zinsen pro Woche klangen mehr als verlockend. “Er sagte, ich soll mitmachen. Ich probierte es aus und sah, dass man damit Geld machen kann”, sagt der Steuerberater zum KURIER. “Das habe ich dann auch in einer Information meinen Klienten mitgeteilt.” 25.000 Euro butterte er in die scheinbar erfolgversprechende Bitcoin-Systeme Cryp Trade Capital und Optioment. “Die ganze Wirtschaft basiert auf Vertrauen und ich habe einem Freund, den ich mehr als 20 Jahre kenne, vertraut”, sagt der Steuerexperte. “Er hat mir das System plausibel erklären können.” Ein teurer Irrtum. Schwerer Fehler Im vergangenen Oktober hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) nicht nur Lions Trade Capital, sondern auch Cryp Trade Capital die weitere Tätigkeit untersagt, weil sie unerlaubt Einlagengeschäfte betrieben. Es fehlte die Bankkonzession. Die deutsche Finanzaufsicht Bafin hat die Rückabwicklung der Geschäfte angeordnet. “Eine Rückzahlung hat nicht stattgefunden”, sagt der Steuerberater. Und Optioment hat sich als mutmaßliches Betrugskonstrukt entpuppt. Das Geld des Steuerberaters ist futsch, genauso wie das vieler anderer Betroffener. Die tollen Zinsgewinne gab nämlich nur auf dem Papier.[/su_nt_quote]

Aufgrund der fehlenden Bankkonzeesion hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) nicht nur Lions Trade Capital, sondern auch Cryp Trade Capital die weitere Tätigkeit untersagt, weil sie unerlaubt Einlagengeschäfte betrieben.

Die deutsche Finanzaufsicht Bafin hat die Rückabwicklung der Geschäfte angeordnet, aber eine Rückzahlung hat nicht stattgefunden. Optioment hat sich als mutmaßliches Betrugskonstrukt entpuppt. Das Geld des Steuerberaters ist weg, genauso wie das vieler anderer Betroffener. Die hohen Zinsgewinne gab nämlich nur auf dem Papier.

Unser Kanzlei vertritt mehrere geschädigte Anleger und wir planen eine Sammelklage. Zu prüfen ist, ob ein Behördenversagen vorliegt. Es stellt sich dabei die Frage, ob nicht ein konzessionspflichtiges Wertpapiergeschäft vorliegt, wenn es eine Wertpapier-Dienstleistung ist, ist die FMA zuständig. Diese hat vor den genannten Bitcoin-Abzockern nicht nur gewarnt, sondern zum Teil auch Anzeigen erstattet.

[su_nt_button style=”red” target=”_blank” url=”https://kurier.at/wirtschaft/investmentskandal-wienwert-wo-sind-die-anleger-millionen-tatsaechlich-hingeflossen/311.123.918“]Artikel im Kurier[/su_nt_button] [su_nt_button style=”green” target=”_blank” url=”mailto:rechtsanwalt@neumayer-walter.at”]Kontakt[/su_nt_button]

 

Wienwert AG: Wo sind die Anleger-Millionen tatsächlich hingeflossen?

[su_nt_quote name=”Kid Möchel” meta=”Kurier, 17.02.2018″]Der Anlageskandal rund um die Immobilien-Gruppe Wienwert wird wahrscheinlich am Ende vor einem Strafgericht landen. Für die betroffenen Anleger und deren Anwälte ist bisher überhaupt nicht nachvollziehbar, was mit den Anleihegeldern (34,37 Millionen Euro) geschehen ist. Oder anders gesagt: Wo sind die Millionen tatsächlich geblieben?

Dabei waren die Anleihezeichner und ihre Investments angeblich zweifach abgesichert. “Ein Treuhänder überwacht die zweckgebundene Verwendung der Gelder und gibt sie ausschließlich für den Ankauf und die Finanzierung von Immobilien frei”, heißt es im Prospekt der endfälligen Kleinanleger-Anleihe 2013-2018 mit einer jährlichen verzinsung in Höhe von 6,5 Prozent. “Als zusätzliche Sicherheit wird der Treuhänder im Rahmen jedes aus der Wienwert-Anleihe finanzierten Immobilienerwerbs eine angemessene grundbücherliche Sicherstellung erhalten.”

Den Anlegern, die diese Anleihe in Höhe von um 7,02 Millionen Euro zeichneten, wurde damals aber nicht mitgeteilt, dass es sich eigentlich um eine nachrangige Anleihe handelte. Aufgrund einer Klage des VKI musste Wienwert die vollmundige Werbung zurücknehmen und sie wurde zugleich wegen irreführender Werbung belangt.[/su_nt_quote]

Der Treuhänder hat mit seiner schriftlichen Zustimmung Pfandrechte der Anleihezeichner zugunsten von Banken später abgeändert und die Liegenschaften waren mit Pfandrechten von Banken zugepflastert.

Die Anleiheinhaber haben nicht nur einen Schadenersatzanspruch aus der Prospekthaftung, sondern auch gegen den Treuhänder, mit dem sie einen Treuhandvertrag haben. Auch wenn Wienwert jedes Jahr fünf Prozent für Kredit-Zinsen und fünf Prozent für Werbekosten aufbringen musste, wo ist der Rest der Gelder hin?

Der Treuhänder wurde aufgefordert, offenzulegen, wie die Anleihegelder verwendet und abgesichert wurden, wohin die Erlöse aus den Liegenschaftsverkäufen geflossen sind und welche Bankdarlehen getilgt wurden. Laut Treuhandvereinbarung müssten diese Gelder über die Treuhandkonten geflossen sein.

[su_nt_button style=”red” target=”_blank” url=”https://kurier.at/wirtschaft/investmentskandal-wienwert-wo-sind-die-anleger-millionen-tatsaechlich-hingeflossen/311.123.918″]Artikel im Kurier[/su_nt_button] [su_nt_button style=”green” target=”_blank” url=”mailto:rechtsanwalt@neumayer-walter.at”]Kontakt[/su_nt_button]

WIENWERT AG – Insolvenzantrag von WW Holding

Verunsicherte Anleger nehmen mit Schrecken zur  Kenntnis, dass  dieWienwert-Muttergesellschaft WW Holding AG einen Insolvenzantrag beim HG eingebracht hat. Die Finanzmarktaufsicht hat die Wienwert schon in den vergangenen Jahren kritisch beobachtet. Der Schaden der Anleger wird auf 40 Millionen Euro geschätzt; vgl dazu auch “Wienwert: Insolvenzantrag von WW Holding” und das Schreiben an betroffene Anleger des Vorstandes der WIENWERT AG.

Die WW (WienWert) Holding AG hat nachfolgende Anleihen emittiert. Die Insolvenz bedeutet für Anleihen-Inhaber einen möglicher Totalverlust Ihres Kapitals.

  • WIENWERT Private Placement fixzins 2014 – AT0000A190U9
  • WIENWERT Nullkupon 2014 – AT0000A190V7       
  • WIENWERT Private Placement Fixzins 5,75% – AT0000A1H252
  • WIENWERT Private Placement Fixzins 7% – AT0000A1H278  
  • WIENWERT Private Placement Fixzins 5,125% – AT0000A1H260    
  • WIENWERT Holding 16-21 Fixzins 5,25% – AT0000A1LJK5
  • WIENWERT Holding 16-26 Fixzins 3,75% – AT0000A1P0K5
  • WIENWERT Substanzanleihe V – AT0000A19Q02  
  • WIENWERT Substanzanleihe VI – AT0000A1D5Z6       
  • WIENWERT Substanzanleihe VII – AT0000A1D608   
  • WIENWERT Substanzanleihe 3 – AT0000A0XB13
  • WIENWERT 6,75% – AT0000A0S9H0       
  • WIENWERT Substanzanleihe IV – AT0000A12FY9       
  • WIENWERT Immobilienanleihe 6,5% – AT0000A100Z7  
  • Private Placement Fixzins 2015-19 – AT0000A1D616       
  • Private Placement Fixzins 2015-21 – AT0000A1D624       
  • WIENWERT Servus Wien Anleihe – AT0000A1G742     

Doch was können Anleger tun?

Wir beraten und vertreten geschädigte Anleihen-Inhaber im Rahmen einer kostengünstigen Gruppen-Intervention: Wo effizient Synergien gebündelt werden können (zb Anschluss als Privatbeteiligte in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, Forderungsanmeldung im Konkurs, Prüfung möglicher weiterer Anspruchsgegner (Prospekt.- u. Abschlussprüfer, Finanzmarktaufsicht,…)  ermöglichen wir unseren Mandanten im Rahmen der Gruppenintervention professionelle juristische Unterstützung.

Neben der Bündelung von Interessen in der Gruppenintervention sind aber auch individuelle Rechtsansprüche (Schadenersatz- und Irrtumsanfechungsansprüche) denkbar und sollten juristisch geprüft werden, um ggf. eine drohende Verjährung zu verhindert!

Wir beraten gerne geschädigte Anleihen-Inhaber!

Stellen Sie Ihre persönlich bestmögliche Anspruchsverfolgung sicher!

Informieren Sie sich über die Details unsere Gruppenintervention:

[su_nt_button style=”red” target=”_blank” url=”https://newme.at/NWHP2022/wp-content/uploads/2018/01/WIENWERT-Gruppenintervention.pdf”]WIENWERT Gruppenintervention[/su_nt_button] [su_nt_button style=”green” target=”_blank” url=”mailto:rechtsanwalt@neumayer-walter.at”]Kontakt[/su_nt_button]

Gelten OGH-Urteile zu Zinsgleitklauseln nur für Konsumenten?

Können auch Unternehmer von Urteilen zu Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen profitieren?

Der VKI berichtete kürzlich über OGH-Urteile und deren Konsequenz, dass Konsumenten Geld zurück fordern können.

Doch warum soll das nur für Konsumenten und nicht auch Unternehmen gelten?

Zwar haben sich die bisherigen OGH-Urteile auf das Konsumentenschutzgesetz berufen, allerdings deshalb, weil die zugrundeliegenden Fälle Verbraucherkredite betrafen.

Unzulässige Anwendung von Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen: Sind auch Unternehmer als Bankunden betroffen? 

Viele Kreditverträge beinhalten heutzutage eine sogenannte Zinsgleitklausel (auch Zinsanpassungsklausel genannt). Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die zu bezahlenden Kreditzinsen aus zwei Komponenten gebildet werden:

  • ein vertraglich vereinbarter Indikator (meistens ist dies der LIBOR oder EURIBOR) und
  • einem fix vereinbarten Aufschlag (auch „Marge“ genannt)

Während der Indikator Schwankungen ausgesetzt ist, ist der Aufschlag ein fix vereinbarter Prozentsatz, der dem Indikator hinzugezählt wird. In Summe kommt man sodann auf den zu bezahlenden Kreditzins.

Solange der Indikator (LIBOR/EURIBOR) einen positiven Wert aufweist, sind die kreditgewährenden Banken grundsätzlich zufrieden und können dem Bankkunden vollständig ihre Zinsen verrechnen.

Was passiert jedoch wenn der Indikator plötzlich ins Negative rutscht?

Ist dann jedenfalls der fixe Aufschlag zu bezahlen? Würde dies bei einem erheblich negativen Indikator dann sogar so weit gehen, dass die Banken dem Kreditnehmer Zinsen zahlen müssten (sogenannte Negativzinsen)?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich bereits mehrfach mit diesen Fragen beschäftigt und diese auch kürzlich einheitlich beantwortet. In den Sachverhalten die dem OGH zu Grunde lagen, haben die Banken das Problem eines negativen Indikators mit folgender Vorgehensweise „umgangen“:

Bei der Berechnung des Kreditzinses durch die Banken wurde schlichtweg kein negativer Indikator herangezogen, sondern wurde dieser grundsätzlich von der Bank einseitig mit 0 % festgelegt. Von dieser einseitig festgelegten 0 % Grenze wurde dann in weiterer Folge der fixe Aufschlag als quasi „Mindestzins“ verrechnet. Die Banken argumentierten dies dahingehend, dass es entgegen dem Sinn eines jeglichen Kreditvertrages sei, wenn die Bank plötzlich dem Kunden für den Kredit Zinsen zahlen müsste. Es sei stets zumindest der fixe Aufschlag zu bezahlen.

Dieser Vorgehensweise der Banken schob der OGH bereits in mehreren Entscheidungen einen klaren Riegel vor. Ausschlaggebend war stets der jeweils gegenständliche Kreditvertrag. Die Quintessenz, die der OGH hierzu judizierte war, dass die Bank einseitig nicht befugt ist, einen negativen Indikator mit 0 % anzusetzen und den darauf hinzuzuzählenden fixen Aufschlag quasi als Mindestzins festzulegen. Die Zinsgleitklausel müsste sowohl nach oben als auch nach unten ausreichend schwanken dürfen. Die einseitige Festlegung einer Untergrenze mit 0 % zuzüglich eines fixen Aufschlages würde dieser Schwankung entgegenstehen und daher ist unzulässig, weil es auch das bei Vertragsschluss vereinbarte Entgelt der Bank erhöhen würde.

Grundsätzlich wird es einem Kreditvertrag höchstwahrscheinlich gegen den eigentlichen Sinn streben, dass bei einem weit erhöhten negativen Indikator die Banken plötzlich an den Kunden für den gewährten Kredit Zinsen zahlen müssten. Eine gegenteilige Bestimmung wird man in Kreditverträgen auch so gut wie nicht finden können.

Der OGH stützte sich bei diesen Urteilen stets auf eine konkrete Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Den konkreten Sachverhalten lagen nämlich Verbraucherkredite zu Grunde, auf welchen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden.

Warum sollte jedoch ein Unternehmer einen einseitig von der Bank höher festgelegten Kreditzins zahlen müssen?

Es wäre sinnwidrig und nicht nachvollziehbar, dass bei solch einem einseitigen Vorgehen der Banken lediglich Konsumenten geschützt sein sollen. Eine Unterscheidung zwischen Konsument und Unternehmer erscheint hier nicht logisch.

DENN es entspricht allgemeinstem Vertragsrecht, dass eine Vertragspartei grundsätzlich nicht einseitig den Vertrag zu Lasten der anderen Partei ändern darf. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Immerhin wurzelt die konkrete Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes genau auf dieser essentiellen allgemeinen Grundlage, die auch für Unternehmer gilt.

Bei den konkreten Fällen vor dem OGH wurden auch zumeist diese allgemeinen Grundsätze von den Rechtsanwälten argumentiert. Allerdings hat der OGH die gegenständlichen Fragen bereits vorab über die Bestimmung des KSchG beantwortet und ist somit auf die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen nicht mehr eingegangen.

Wir vertreten jedoch die Ansicht, dass bei solch einem einseitigen Vorgehen der Banken auch Unternehmer umfassenden Schutz zukommt.

Die Differenzierung zwischen einem Konsumenten und einem Unternehmer wird vom Gesetzgeber grundsätzlich über das professionellere Auftreten eines Unternehmers (betreffend seiner unternehmensbezogenen Geschäfte) im Gegensatz zu dem Auftreten eines Konsumenten gerechtfertigt.

Ist es jedoch ein professionelles Auftreten der Banken, ihren Unternehmenskunden einseitig höhere Kreditzinsen aufzubrummen? Wir vertreten diese Ansicht nicht.

Nutzen Sie diese Rechtsansicht, um als Unternehmer mit Ihrer Bank in Verhandlungen zu treten.

Sollten Sie in ihrem eigenen Namen dort keinen Erfolg haben, können Sie mit einer Beauftragung an unsere Kanzleidie nächsten möglichen rechtlichen Schritte abklären. Wir helfen Ihnen dabei, sich gegen dieses Vorgehen zu wehren.

[su_nt_button style=”green” target=”_blank” url=”mailto:rechtsanwalt@neumayer-walter.at?subject=Privatkonkurs Anfrage”]Schicken Sie uns Ihre Anfrage[/su_nt_button]

 

Privatkonkurs Neu ab 01.11.2017

Ab 01.11.2017 gelten die neuen Regelungen für den Privatkonkurs. Die Novellierung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2017 bringt wichtige Neuerungen.

Hier finden Sie die wichtigsten Fakten:

Entfall der verpflichteten Notwendigkeit einer außergerichtlichen Lösungsfindung:

Der bisherige vorgeschriebene Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösungsfindung mit den Gläubigern entfällt. Was gleicht bleibt, ist, dass der Schuldner einen Zahlungsplan aufstellen muss. Neu ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass jemand, der keine pfändbaren Einkünfte hat (oder nur ganz geringfügige), es sich ersparen kann, den Gläubigern einen Zahlungsplan anzubieten (und somit schneller in das Abschöpfungsverfahren kommt).

Schuldenfrei in 5 Jahren:

Sofern der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wird, kommt es zum Abschöpfungsverfahren (Pfändung auf das Existenzminimum).

Nach der alten Rechtslage waren es sieben Jahre, ursprünglich wollte man diese Dauer auf drei Jahre reduzieren, tatsächlich geeinigt hat man sich dann schlussendlich auf fünf Jahre. Zusätzlich ist neu, dass die ursprüngliche Mindestquote von 10% der Schulden entfällt (sohin keine Mindestquote mehr zu erreichen ist). Voraussetzung ist allerdings, dass man regelmäßig bescheinigen kann, dass man alles in seiner Macht liegende tut, um entweder einen Job zu finden oder Geld zu verdienen.

Neu ist zudem, dass es keine Sperrfrist (20 Jahre) mehr geben wird. All jene, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote gescheitert ist, dürfen sofort wieder eine Insolvenz beantragen.

Übergangsregelungen bei bestehenden Privatkonkursen:

Bereits laufende Abschöpfungsverfahren bestehen ab dem 01.11.2017 noch maximal fünf Jahre weiter (sofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt enden). Auch für diese ist dann eine Restschuldbefreiung ohne Mindestquote möglich.

Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um die neuen Regelungen in Anspruch zu nehmen. Ob ein Umstieg vorteilhaft ist, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein.

Wir freuen uns über Ihre Anfrage.

[su_nt_button style=”green” target=”_blank” url=”mailto:rechtsanwalt@neumayer-walter.at?subject=Privatkonkurs Anfrage”]Schicken Sie uns Ihre Anfrage[/su_nt_button]

Frankenkredite: Nicht mehr viel Zeit für Anfechtungen

Warnung vor der Beschwichtigungspolitik durch die Banken. Es drohten massive Probleme.

[su_nt_quote name=”Claudia Hase,” meta=”Kleine Zeitung , 04.10.2017″]Seit Jahren werden alle Konsumenten, die einen Frankenkredit bedienen müssen, von vielen Seiten vor den Risiken dieser potenziellen finanziellen Zeitbomben gewarnt. Aber noch immer sitzen Österreicher mit insgesamt 20 Milliarden Euro in der Fremdwährungsschuld. Wirtschaftsanwälte des privaten, nicht gewinnorientierten Vereins Cobin Claims rufen jetzt Betroffene eindringlich dazu auf, vor der am 15. Jänner 2018 drohenden Verjährungsfrist ihre Rechtsposition zu prüfen. Man müsse sich mit zu erwartenden Schäden keinesfalls einfach abfinden.Konkret bietet der Verein an, mit Sammelaktionen und Klagen aktiv zu werden. Die größte Gefahr geht laut Vereinsobmann Oliver Jaindl bei den Frankenkrediten von den „horrenden Deckungslücken“ am Ende der Laufzeit aus. Die Finanzmarktaufsicht warnt seit Jahren, dass das System mit den Tilgungsträgern zu enormen Problemen führen dürfte. Jaindl geht noch weiter:„Banken haben die Kredite sogar vielfach mit Tilgungsträ-gern unterlegt, die das Risiko von Währungsschwankungen nicht neutralisiert, sondern im Gegenteil potenziert haben.“ Die Konzepte seien von Anfang an fehlerhaft gewesen, verweist er auf etwaige Rechtsansprüche. [/su_nt_quote]

Außerdem gibt es versteckte massive Kosten bei den Tilgungsträgern ins Feld, über die Konsumenten bis heute nicht informiert würden.

Wir sehen auch gute Chancen, für Opfer der „Stop-Loss“- Zwangskonvertierungen nach dem Frankenschock Mitte Jänner 2015 noch etwas tun zu können.

Bankberater haben in persönlichen Beratungen die Risiken untertrieben. Auch gegen die Online-Trading-Plattform Saxo, die Kunden im Zuge des Franken-Crashs geschädigt hatte, will Cobin Claims ins Feld ziehen.

Erste Urteile gegen Saxo gibt es bereits. Auch gilt die Verjährungsfrist im Jänner.

 

 

Frankenkredite: Gutachten bringt die Bank in Bedrängnis

In der Causa Frankenkredite liegt nun ein Gutachten vor:

[su_nt_quote name=”Kurier, Kid Möchel 21.06.2016″]”Zwar ist eine Stop-Loss-Order in einer normalen Marktsituation eine geeignete Möglichkeit einer Kursabsicherung”, heißt es darin. “Jedoch ist diese im Falle einer Marktverwerfung nicht geeignet, da mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Zeitraum des Crashes völlig erratische (zufällige) Kurse zustande kommen können.” Bereits 1987 gab es laut Gutachter einen Aktienkurs-Crash an der US-Wall Street und im 1992 eine Marktverwerfung auf den Devisenmärkten. “Ein Bankberater hätte sich dieser Situation bewusst sein müssen”, heißt es im Gutachten. “2011 ist ein Beibehalten eines Franken-Kredites bankfachlich kaum vertretbar gewesen.” Die Nachteile des Franken übertrafen schon damals die Vorteile. Bereits am 6. September 2011 sei der Euro-Franken-Kurs um zehn Prozent geschwankt. Eine Wiederholung war laut Schäbinger nicht ausgeschlossen. Und: Da die Schweizer Nationalbank nicht ewig Devisen aufkaufen und die Bilanzsumme nicht ständig erhöhen könne, lag die Aufhebung des Mindestkurses auf der Hand; nur wann das tatsächlich passieren wird, war unklar.[/su_nt_quote] [su_nt_button target=”_blank” url=”http://kurier.at/wirtschaft/stop-loss-debakel-bei-frankenkrediten-bank-von-gutachter-massiv-belastet/205.567.361″]Lesen Sie mehr:[/su_nt_button]

 

Alpine-Gläubiger bekamen recht

In der Causa Alpine Anleihen ist ein weiteres anlegerfreundliches Urteil ergangen und wurde vom Oberlandesgericht bestätigt.

Aufgrund mangelnder Risikoaufklärung wurde im Fall eines Salzburger Ehepaars deren Hausbank zur Rückzahlung der gesamten Investition plus Zinsen verurteilt.

Der Vertrag wurde wegen Irrtums aufgehoben.

Im Urteilsspruch ist zu lesen:

[su_nt_quote name=”Salzburger Nachrichten, Gerald Stoiber 15.04.2016″]”Dass die Alpine-Anleihe tatsächlich nicht als risikoarm, sondern mangels Ratings eigentlich als risikohohes Anlageprodukt zu qualifizieren gewesen wäre, war den Klägern nicht bewusst.”[/su_nt_quote] [su_nt_button target=”_blank” url=”http://www.nwhp.eu/wp-content/uploads/2016/06/Salzburger-Nachrichten-30.-MAI-2016.pdf”]Lesen Sie mehr:[/su_nt_button]