Shedlin Produkte – Gute Nachrichten für rasch handelnde Anleger

Rückforderung Shedlin Chinese Property und Latin America 

Der OGH hat durch eine von Mag. Zarbl (in Kooperation mit Dr. Neumayer) erwirkte Entscheidung entschieden, dass für das Shedlin Produkte Latin America (und damit auch für das Produkt Chinese Property) die Anleger ein gesetzliches Rücktrittsrecht geltend machen können und das veranlagte Geld minus erhaltener Ausschüttungen von der Aureus Treuhand GmbH rückfordern können. 

Aus Gesprächen mit dem vormaligen Geschäftsführer der Aureus Treuhand GmbH, Ralph Landwehr, erhielten wird die Information, dass der Fonds Latin America keine Ausschüttungen mehr vornehmen kann und weitere zeitnahe Ausschüttungen des Fonds Chinese Property höchst fraglich sind. Zudem steht im Raum, dass die bisherigen Ausschüttungen des Fonds Chinese Property rückforderbar sein könnten.

Damit die Anleger bei Geltendmachung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes kein Risiko außer einem Selbstbehalt von 10 % des Anlagebetrages tragen, haben wir (die Kanzleien Neumayer, Walter & Haslinger & Mag. Zarbl) mit der involvierten Prozessfinanzierungsgesellschaft ausverhandelt, dass diese gegen eine Beteiligung von 25 % am Nettoerlös die Prozesse finanzieren und das gesamte Prozessrisiko außer Ihrem 10 % Selbstbehalt (bei Anlage von € 5.000.– somit € 500.–) tragen würde. 

Die Geltendmachung Ihrer Rechte kann daher auf klassischem Wege durch Beauftragung unserer Kanzleien erfolgen, wobei eine die oben erwähnte Prozessfinanzierungsvereinbarung gesondert mit der involvierten Prozessfinanzierungsgesellschaft abzuschließen wäre.

Bei – unverbindlichem – Interesse können Anleger bis längstens 31.12.2021 unter Beilage ihrer Zeichnungsscheine und Angabe etwaiger erhaltener Ausschüttungen sowie einer etwaigen Polizzennummer einer Rechtsschutzversicherung an 

Neumayer@neumayer-walter.at, office@zarbl.net oder office@quotalitis.eu

ihre Unterlagen übermitteln und werden diese in Folge auf den möglichen Anspruch auf Rückerstattung des investierten Kapitals samt Zinsen geprüft. 

SHEDLIN Middle East Health Care 1 GmbH & Co KG und SHEDLIN Middle East Health Care 2 GmbH & Co KG 

Für die Anleger in diesen Fonds ist die Sache auch dringlich und auch etwas komplizierter:

Der OGH hat nun (Klagevertreter Mag. Zarbl) mehrfach entschieden, dass auch der Fonds HC 2 als Immobilienveranlagung zu qualifizieren ist, bei welchem ebenfalls der Rücktritt erklärt und das Kapital zurückgefordert werden kann. 

In einer Entscheidung des Handelsgerichtes Wien sah dies der Richter hinsichtlich des Fonds HC 1 anders. Hier sind jedoch dem Richter unter Missachtung der Judikatur des OGH gravierende Fehler bei der Urteilsbegründung unterlaufen, sodass wir von einer Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht Wien ausgehen. Zudem hat der OGH jüngst entschieden, dass auch der Fonds HC 1 als Immobilienveranlagung zu qualifizieren ist.

Es werden derzeit Verfahren aufgrund der möglichen Haftung der Prospektprüferin Pro Revisio Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH (vormals TPA) wegen grober Fahrlässigkeit bei der Prospektprüfung geführt. Auch für die nur noch heuer – wenn das Gericht die Verfehlungen der TPA als grob fahrlässig ansieht – einklagbaren Ansprüche besteht ein Interesse zahlreicher Klienten, diese Verfahren über Ihre Gesellschaft zu finanzieren, sodass wir bei Interessensbekundung um Kontaktaufnahme wie oben ersuchen (je mehr Kläger und Klägerinnen, desto stärker ist der Druck, welcher gegen die TPA aufgebaut werden könnte!). Seitens der Pro Revisio Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung besteht eine Deckungssumme von ca. 3,6 Mio.

Mag. Zarbl (in Kooperation mit Dr. Neumayer) als Klagevertreter hat zwischenzeitig mehr als 50 positive Entscheidungen bezüglich der Fonds LAP 1, CP 1, HC 1 und HC 2 gegen die Aureus Treuhand GmbH erwirkt und werden zwischenzeitig bereits die ersten Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland geführt. 

Dies hat nichts mit Ansprüchen gegen Vermittler oder die insolvente Ertrag & Sicherheit Ges.m.b.H. oder deren Haftpflichtversicherer StarStone Insurence SE (die der OGH mehrfach zu 3 Ob152/20d, 7 Ob 181/20y, 7 Ob 152/20h, 7 Ob 149/20t, 7 Ob 153/20f als nicht bestehend erachtete) zu tun. Obige Erkenntnisse sind neu und wurden aus den von uns geführten Prozessen und aus Aussagen von uns vernommenen Zeugen erst jüngst gewonnen.

Corona – Aktuelle Judikatur zu Fluggastrechten

Entschädigungszahlungen bei Annullierung und Nichtbeförderung trotz Covid-19. Die pauschale Berufung auf die weltweite Covid-19 Pandemie durch die Airline befreit diese nicht, neben den Ticketkosten auch Ausgleichsleistungen an den Passagier zu leisten. Corona stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand mehr dar!

Ein erst kürzlich von unserer Kanzlei erwirktes und noch nicht rechtskräftiges Urteil vor dem Bezirksgericht Schwechat lässt aufhorchen.

Der Kläger und Fluggast hatte Anfang 2020 in einer einheitlichen Buchung Flugtickets für eine Reise im Juni 2020 innerhalb Europas gebucht. Die Buchung wurde dem Kläger dann lediglich weniger als sieben Tage vor dem geplanten Hinflug, jedoch mehr als 14 Tage vor dem Rückflugdatum mit einem standardisierten E-Mail durch das ausführende Luftfahrtunternehmen storniert. Die Airline verweigerte jedoch die Rückerstattung der Ticketkosten sowie die Zahlung einer Ausgleichsleistung für den Hinflug unter lediglich pauschalem Verweis auf die weltweite COVID-19 Pandemie – ein nach Meinung der Airline außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art 5 Abs 3 FluggastVO. 

Das Erstgericht gab jedoch der durch RA Dr. Wolfgang Haslinger geführten Klage vollinhaltlich statt und verurteilte die Fluglinie auf Ticketrückerstattung und Ausgleichsleistung für den Hinflug.

Grundsätzlich hat nach Art 4 Abs 3 FluggastVO hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Beförderungsverweigerung unverzüglich auch Ausgleichsleistungen nach Art 7 zu erbringen. Art 7 Abs 1 FluggastVO legt die Höhe dieses Anspruchs bei Flügen je nach der Entfernung von Abflug- und Ankunftsort fest. Nach Art 5 Abs 3 FluggastVO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedoch zur Zahlung der Ausgleichsleistungen nach Art 7 nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Bis dato wurden insbesondere bei wegen Corona stornierten Flügen zumeist von den Airlines nur die Ticketkosten ersetzt. Die Leistung der nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) zustehenden Ausgleichsleistung wurde von den Fluglinien unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände in Zusammenhang mit Covid-19 regelmäßig verweigert.

Bislang war die die praktische Anwendung des Art 5 Abs 3 FluggastVO in Zusammenhang mit der Frage, ob die Covid-19 Pandemie einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, noch völlig ungeklärt. Mittlerweile steht jedoch fest, dass das Fluggastunternehmen, wenn es sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, diese so hinreichend präzise zu beschreiben hat, dass eine Prüfung, welche „zumutbaren Maßnahmen“ überhaupt in Betracht zu ziehen sind, ermöglicht wird. Durch das LG Korneuburg wurde diesbezüglich eine Stufenprüfung herausgebildet, die auch hier anzuwenden ist (vgl. RIS-Justiz, RKO0000013, RKO0000014). Folgerichtig entschied das Bezirksgericht Schwechat daher, dass eine lediglich pauschale Berufung auf die weltweite COVID-19 Pandemie daher zur Abwehr der dem Fluggast neben den Ticketkosten auch zustehenden Ausgleichsleistung nicht genügt. Im Ergebnis sind daher auch bei Annulierungen/Flugsstorni aufgrund von Covid-19 Ausgleichsleistungen von bis zu € 600 pro Passagier/Strecke neben dem vollen Ersatz der Ticketkosten durch die Fluglinien an den Kunden zu bezahlen.

Dr. Wolfgang Haslinger, Kanzleipartner, sowie Mag. Dominique Perl, Rechtsanwaltsanwärterin, bei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft beschäftigen sich seit Anbeginn der Coronakrise intensiv und ständig mit dem europäischen Reiserecht und stehen Ihnen in Fragen des Reiserechtes gerne mit umfassendem Rat zur Verfügung. 

Zu den Autoren:

Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer, Walter & Haslinger. 

Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter & Haslinger. 

Beide sind ständig im europäischen Passagier- und Reiserecht tätig.

Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparbücher erschüttert!

Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparbücher erschüttert!

Dieser Kurzbeitrag beschäftigt sich mit den praktischen Auswirkungen einer erst vor Kurzem ergangenen Entscheidung des OGH über die vermögensrechtlichen Folgen von Kleinbetragssparbüchern im Verlassenschaftsverfahren. Insbesondere für Inhaber derartiger Sparbücher sind einige Änderungen im täglichen Leben zu erwarten!

Grundsätzlich ist zwischen Namenssparbüchern (das ist ein legitimiertes Sparbuch oder Sparkonto, das auf eine Nummer, eine Bezeichnung oder auch auf den Namen des Sparbuchinhabers lauten kann) und Kleinbetragssparbuch – so auch in Folge genannt – (auch Überbringersparbuch, Inhabersparbuch oder Losungswortsparbuch; diese sind nur für Beträge unter EUR 15.000,00 möglich und müssen auf einen Begriff oder eine Nummer, jedoch nicht auf einen Namen lauten. Sie werden durch ein Losungswort geschützt.) zu unterscheiden. Ab einem Einlagenstand von mehr als EUR 15.000,00 ist die Eröffnung eines Namenssparbuches verpflichtend (sogenanntes Großbetragssparbuch, auf dem natürlich auch weniger als € 15.000.- liegen kann). Jeder, der ein Kleinbetragssparbuch vorlegt, das Losungswort nennt und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifiziert, kann am Bankschalter Geld abheben (sogenanntes Inhaberpapier). 

Anonyme Sparbücher wurden am 01.11.2000 weitgehend durch Aufhebung der Anonymität der Inhaber verdrängt. Seit 01.07.2002 sind Behebungen von anonymen Sparbüchern nur mehr nach Identitätsfeststellung des Inhabers möglich. Solche Sparbücher müssen daher in ein Namenssparbuch oder ein oder mehrere Kleinbetragssparbücher (unter € 15.000) umgewandelt werden. 

Im Falle eines Verlassenschaftsverfahrens stellt sich nunmehr die Frage, was mit den Kleinbetragssparbüchern, die oftmals bereits verschenkt wurden oder kurz vor dem Tod mit der Bitte um Bezahlung der Begräbniskosten übergeben wurden (und zu diesem Zweck dann vor oder nach dem Tod Behebungen erfolgten) oder überhaupt durch Schenkung und Übergabe in das Eigentum einer anderen Person gelangen sollten – jedenfalls nicht in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden sollten – verfahrenstechnisch passiert. 

In der Entscheidung des OGH vom 25.03.2021 (2 Ob 101/20x) weigerte sich die Bank gegenüber dem Gerichtskommissär, die Auskunft über die Kontonummer und den Kontostand eines Kleinbetragssparbuches, welches aber in der Verlassenschaft nicht auffindbar war und daher auch nicht vorgewiesen werden konnte, zu erteilen; dies mit der Begründung, dass es sich bei einem Kleinbetragssparbuch mit einem Einlagestand unter EUR 15.000,00 um ein Inhaberpapier handle und die Auskunftserteilung an die Vorlage der Sparurkunde gebunden sei. 

Der OGH erteilte der Ansicht der Bank jedoch eine Absage und bestätigte die Rechtsansicht der Untergerichte dahingehend, dass 

– die Identifizierung des Erblassers beim Bankinstitut ein starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage sei,

– aufgrund der Erstlegitimierung auf den Namen des Erblassers das Kleionbetragssparbuch, wenn gegenteiliges nicht bewiesen ist, noch der Verlassenschaft zuzurechnen sei,

– auch ein dem Erblasser abhanden gekommenes oder im Nachlass nicht auffindbares Kleinbetragssparbuch in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen sei, wenn nicht ersichtlich sei, dass ein Dritter vor dem Tod dieses gutgläubig erworben habe.

Ergänzend führte der OGH dazu auch aus, dass das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts auf § 38 Abs 2 Z 3 BWG beruht, wonach in diesen Fällen eben das Bankgeheimnis nicht gegeben sei, denn § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziere nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen Geheimnissen anderer Personen (denen unter Umständen das Sparbuch vor dem Tod des Kunden bereits übergeben wurde). 

Eine Auskunftspflicht der Bank besteht nach Ansicht des OGH daher nur dann nicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Die Banken beauskunften daher jetzt auch Kleinbetragssparbücher bei der gewöhnlichen Bankenabfrage durch den Gerichtskommissär. 

Die Frage, ob das Kreditinstitut an den sich identifizierenden Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, nach Ableben des bei der Eröffnung Identifizierten leisten darf, ist unbeantwortet. Die Banken (nicht alle) sperren daher das Kleinbetragssparbuch und verweisen den Sparbuchinhaber an den Verlassenschaftskommissär.

Die Konsequenz daraus ist, dass die Bank auch dann Auskunft an die Verlasssenschaftsberechtigten erteilen muss, wenn nach dem Tod doch noch Abhebungen stattgefunden haben, insbesondere von welchen Personen.

Für viele Leute ist damit die Funktion des Kleinbetragssparbuch weggefallen:

Der finanzschwächere Erblasser, der für die Bezahlung seines Begräbnisses den Notgroschen auf ein Kleinbetragssparbuchguthaben legt, damit ein Dritter das Begräbnis damit bezahlen kann, wird dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage sein, weil der Dritte nicht mehr abheben kann. Auch der finanzstarke Erblasser, der vielleicht mehrere Kleinbetragssparbücher hält, um diese nach seinem Tod „anonym“ an verschiedene Begünstigte, jedoch nicht an die Erben, übertragen möchte, wird dies nicht mehr können. Im Verlassenschaftsverfahren wird nunmehr alles bekannt!!!

Es sollten daher alle, die ein Kleibetragssparbuch samt Losungswort übergeben erhalten haben, dieses ehest auf sich umlegitimieren, da sie sonst auf eher schwierigem Weg nach dem Ableben des Übergebers beweisen müssen, dass es ihnen schon vor dem Tod übertragen wurde.

Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Dafür und für detaillierte Auskünfte und Unterstützung im Verlassenschaftsverfahren, steht Mag. Ulrich Walter sehr gerne zur Verfügung: 

Zu den Autoren:

Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer, Walter & Haslinger.

Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter & Haslinger. Beide sind ständig im Banken- und Verlassenschaftsrecht tätig

trend-Anwaltsranking 2020 Top-Platzierung im Anlegerrecht

Auch dieses Jahr wurden die Top Anwälte vom trend Magazin gekürt. Dabei wird auf Insiderwissen gesetzt. Rund 100 Anwaltskanzleien aus Österreich küren in 25 Kategorien die besten Kollegen. Selbstnennungen werden nicht zugelassen.

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Im Anlegerrecht konnte unsere Kanzlei mit MMag. Dr. Johannes Neumayer wieder eine Top-Platzierung erreichen. [/su_nt_box]

trend-Anwaltsranking 2018 Top-Platzierung im Anlegerrecht

Auch dieses Jahr wurden die Top Anwälte vom trend Magazin gekürt. Dabei wird auf Insiderwissen gesetzt. Rund 100 Anwaltskanzleien aus Österreich küren in 25 Kategorien die besten Kollegen. Selbstnennungen werden nicht zugelassen.

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Im Anlegerrecht konnte unsere Kanzlei mit Dr. Johannes Neumayer wieder eine Top-Platzierung erreichen. [/su_nt_box]