Höchstmögliche Transparenz und Klarheit auch hinsichtlich der Honorarregelungen ist uns ein Anliegen. Es wird daher im Falle der BeEs ist uns ein Anliegen höchste Transparenz und Klarheit hinsichtlich der Honorarregelungen zu gewährleisten. Es wird daher im Falle der Beauftragung versucht, mit dem Mandanten bereits von vornherein eine individuelle Honorarvereinbarung, angepasst auf die jeweiligen Bedürfnisse und die Rechtssache, zu treffen. Dabei wird in der Regel im Falle von Beratungsleistungen ein Stundensatz veranschlagt, wobei je nach Wunsch, abschnittsweise oder laufend über das Ausmaß der Leistungserbringung sowie das bereits angefallene Honorar Auskunft erteilt wird. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen berechtigt sind, bereits erbrachte Leistungen auch in Form von Teilabrechnungen jederzeit in Rechnung zu stellen. Auch hier versuchen wir auf die Bedürfnisse des einzelnen Mandanten einzugehen und die einzelnen Abrechnungen vorweg mit dem Mandanten abzustimmen.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, so kommen die autonomen Honorarkriterien für Honorarvergütungen zur Anwendung. Im Falle der Erbringung von Leistungen bei Gerichtsverfahren gilt mangels gegenteiliger Vereinbarung das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).