Ab 01.11.2017 gelten die neuen Regelungen für den Privatkonkurs. Die Novellierung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2017 bringt wichtige Neuerungen.
Hier finden Sie die wichtigsten Fakten:
Entfall der verpflichteten Notwendigkeit einer außergerichtlichen Lösungsfindung:
Der bisherige vorgeschriebene Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösungsfindung mit den Gläubigern entfällt. Was gleicht bleibt, ist, dass der Schuldner einen Zahlungsplan aufstellen muss. Neu ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass jemand, der keine pfändbaren Einkünfte hat (oder nur ganz geringfügige), es sich ersparen kann, den Gläubigern einen Zahlungsplan anzubieten (und somit schneller in das Abschöpfungsverfahren kommt).
Schuldenfrei in 5 Jahren:
Sofern der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wird, kommt es zum Abschöpfungsverfahren (Pfändung auf das Existenzminimum).
Nach der alten Rechtslage waren es sieben Jahre, ursprünglich wollte man diese Dauer auf drei Jahre reduzieren, tatsächlich geeinigt hat man sich dann schlussendlich auf fünf Jahre. Zusätzlich ist neu, dass die ursprüngliche Mindestquote von 10% der Schulden entfällt (sohin keine Mindestquote mehr zu erreichen ist). Voraussetzung ist allerdings, dass man regelmäßig bescheinigen kann, dass man alles in seiner Macht liegende tut, um entweder einen Job zu finden oder Geld zu verdienen.
Neu ist zudem, dass es keine Sperrfrist (20 Jahre) mehr geben wird. All jene, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote gescheitert ist, dürfen sofort wieder eine Insolvenz beantragen.
Übergangsregelungen bei bestehenden Privatkonkursen:
Bereits laufende Abschöpfungsverfahren bestehen ab dem 01.11.2017 noch maximal fünf Jahre weiter (sofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt enden). Auch für diese ist dann eine Restschuldbefreiung ohne Mindestquote möglich.
Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um die neuen Regelungen in Anspruch zu nehmen. Ob ein Umstieg vorteilhaft ist, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein.
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