Der EuGH hat entschieden, dass nicht nur der Kapitalmarkt-Basisprospekt, sondern auch Nachträge und die sogenannten endgültigen Bedingungen zu veröffentlichen und von den Finanzmarktaufsichtsbehörden zu genehmigen sind. Der Basisprospekt musste laut EuGH dem Publikum sowohl am Sitz der Emittentin Lehman als auch bei den Finanzvermittlern, sprich der Constantia Privatbank, zur Verfügung gestellt werden. Das ist bei diesem Wertpapier nicht erfolgt, daher haben die Anleger ein Rücktrittsrecht.
OGH Urteil MEL, bahnbrechende Entscheidung
Am 29.9.2010 haben wir eine bahnbrechende Entscheidung vor dem OGH zu 4 OB 65/10b erwirkt.
In dieser Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, das die Meinl Bank AG für Irreführung von MEL-Anlegern haftet; dies auch bei Zwischenschaltung von Vermittlern von Wertpapierfirmen;
Die Entscheidung ist bahnbrechend für tausende anhängige Gerichtsverfahren unter anderem auch für die von uns gegen die Constantia geführten Verfahren, da der OGH ausgesprochen hat, dass Angaben in derartigen Verkaufsprospekten Vertragshinhalt werden und daher zb eine Irrtum über die Risikolosigkeit eines Wertpapieres ein wesentlicher Geschäftsirrtum ist, der den Anleger dazu berechtigt den Kaufpreis des Wertpapieres Zug um Zug gegen Rückgabe des WP zu verlangen.
Zum Dragon FX Garant und Real Estate Revial Garant liegen uns drei weitere siegreiche Urteile des Handelsgerichtes vor;
Aktuelle OLG Entscheidung erwarten wir mit Spannung und gegen davon aus, dass diese sich an der nun aktuellen OGH Entscheidung orientieren.
Wir hoffen Ihnen schon bald weitere positive Nachrichten mittzuteilen und bedanken uns für das erteilte Vertrauen.
Wir verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Neumayer, Walter & Haslinger
Rechtsanwälte-Partnerschaft – Lawyers partnership
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