Wir wenden uns an geschädigte Anleger die durch Einmalerlag bzw. im Rahmen eines Goldsparplans (oder ähnlichen Investitionsmodellen) ihr Erspartes in eines der oa. Produkte „sicher anlegen“ wollten.
Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeiten geben:
- Wer sind wir – Warum NWH?
- Status Quo – derzeitiger Stand der Dinge
- Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Welche Anspruchsgegner gibt es?
- Ich will mein Geld zurück! Was kann ich als geschädigter Anleger nun tun?
1. Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
In den vergangenen Jahrzehnten haben wir bereits mehrere tausend Anleger in den folgenden Causen erfolgreich vertreten:
- CONTRIN
- AMIS
- Meinl European Land
- Constantia Privatbank „Dragon Fx Garant”
Immofinanz, Immoeast
Auer von Welsbach Genussscheinen und zuletzt
GOLDPROFESSIONELL AG (Schweiz) bzw. GmbH (Österreich)
Wir verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Anlegerrecht, die uns in Online- und Printmedien bekannt gemacht hat, sowie über ein internationales Netzwerk von Anwälten, die über den Globus zusammenarbeiten. Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen von PIM Gold- Geschädigten in den vergangenen Wochen, haben wir uns dazu entschlossen für geschädigte Anleger der PIM Gold und PGD – im Rahmen einer Gruppenintervention – ein „maßgeschneidertes Paket“ für die rechtliche Beratung und Vertretung zu schnüren (siehe dazu weiter unten).
2. Status Quo – Derzeitiger Stand der Dinge
J.P. Morgan, US-amerikanischer Unternehmer und Bankier (1837-1913) sagte einst:
„Gold ist Geld und nichts anderes“
Damit sollte er Recht behalten. Gold gilt seit Jahrhunderten als eine der sichersten Anlagen weltweit. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass selbst die Ausbreitung des Coronavirus seit einiger Zeit für einen starken Zulauf in Goldanlagen sorgt. Die angepriesenen Produkte der PIM Gold und PGD wurden – wie auch viele andere Investitionsmodelle in Edelmetalle – als sichere und effiziente Investition dargestellt.
Bedauerlicherweise stellt sich für PIM Gold Anleger die momentane Situation wie folgt dar:
Laut aktuellen Pressemeldungen dürften rund 10.000 Anleger von der Insolvenz betroffen sein. Die PIM Gold GmbH (PIM Gold) sowie ihre Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH (PGD) haben bereits im September 2019 einen Insolvenzantrag gestellt und wurde im Dezember 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Gründer und Geschäftsführer der PIM Gold GmbH wurde wegen Betrugsverdacht in Untersuchungshaft genommen. Die Behörden werfen ihm und vier weiteren Beschuldigten gewerbsmäßigen Betrug in Millionenhöhe vor. Laut Staatsanwaltschaft, welche bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, sind die Goldbarren tatsächlich nicht eingelagert worden, stattdessen seien Anleger mit den Geldern neuer Anleger ausbezahlt worden. Die Lücke zwischen aufgefundenem Vermögen und Kundeneinlagen beträgt nach jüngsten Angaben € 120 Millionen; sodass zu befürchten ist, dass der Großteil des Kundengoldes möglicherweise tatsächlich nicht vorhanden sein dürfte.
Jeden Tag kommen neue Erkenntnisse ans Tageslicht!
Klar ist: Aufgrund der vorliegenden Informationen besteht der massive Verdacht, dass es sich hier um einen weiteren betrügerischen Anlegerskandal mit vorgeblich angekauften Goldbeständen handelt: Dieser Sachverhalt erinnert sehr stark an die von unserer Kanzlei in den letzten Jahren geführte Goldprofessionell–Causa: Auch hier kauften Anleger im Zuge von Edelmetallsparplänen (wie sich dann herausstellte vermeintlich) Gold und Silber an. Edelmetalle wurde aber nach Konkurseröffnung und strafrechtlichen Ermittlungen nicht aufgefunden. Für diese Anleger konnte von unserer Kanzlei vor dem Obersten Gerichtshof überaus erfolgreich in Österreich prozessiert werden und letztlich ein großer Erfolg für die geschädigten Anleger erzielt werden: In mehreren wegweisenden Urteilen vgl. https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-eines-schweizer-notars-fuer-falsche-bestaetigungen-ueber-goldbestaende/ wurde entschieden, dass der Rechtsanwalt und Notar, welcher vorgab die Bestände kontrolliert zu haben, für den entstandenen Schaden vollumfänglich, dh zu 100% Schaden- und Kostenersatz leisten muss. Auch wurde ausjudiziert, dass geschädigte Anleger in derartigen Fällen (auch) ausländische Verantwortliche vor österreichischen Gerichten (Gerichtsstand Österreich, was idR einen erheblichen Vorteil, insbes. Kostenersparnis, bedeutet) klagen können.
3. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Welche Anspruchsgegner gibt es?
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche Anspruchsgegner – zum jetzigen Zeitpunkt – auf welchen rechtlichen Grundlagen „ins Auge gefasst“ werden sollten. Im vorliegenden Fall zeigen sich voraussichtlich folgende rechtliche Möglichkeiten (Anspruchsgegner) auf:
- Verantwortung jener Personen, die (vorgebliche) Kontrolltätigkeiten durchführten
Zur Erinnerung:
- PIM Gold bezeichnete sich selbst als „die sicherste aller Anlageformen“!
- PIM Gold sicherte in § 6 ihrer AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu:
„PIM lässt 2 mal im Jahr eine externe und unabhängige Prüfung der Gesamtmenge der im Tresor befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenstände vornehmen … so an, dass … 100% des Wertes der geschuldeten Goldauslieferungsmenge in Feingold sämtlicher Bonusgoldkauf Pluskunden mit der Option „Depot“ entspricht“.
Unserer Kanzlei liegen vertrauliche Unterlagen vor, wonach tatsächlich zwei Wirtschaftsprüfer (Herr H. sowie Herr S.) für eine (deutsche) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestätigten, den Edelmetallbestand kontrolliert haben und ua. bestätigten, dass „die Bestände mit den Lagenbestandsmeldungen abgestimmt wurden“. Dieser Prüfbericht bspw. auch PIM Goll Vermittlern zur Verfügung gestellt, sodass wohl zu Recht diese davon ausgehen durften, dass die von PIM Gold gemachten Zusagen ordnungsgemäß von einem unabhängigen Dritten verifiziert wurden!
Ähnlich hat auch eine in Frankfurt ansässige renommierte Rechtsanwaltspartnerschaft im Jahr 2017 bestätigt, dass die „Goldbestände … Gesamtmenge 977,97kg … die den Kunden geschuldete Goldmenge übersteigen“!
Die Verantwortung der genannten Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte wird daher – vor dem Hintergrund, dass bis dato keine ausreichenden Edelmetalle gefunden worden sind – zu prüfen sein!
Unsere Recherchen haben überdies ergeben, dass die Wirtschaftsprüfer der PIM Gold – neben der direkten Haftung derselben – auch über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die ebenso ggf. zur Haftung herangezogen werden kann; ähnliches gilt für die Haftpflichtversicherung der Frankfurter Rechtsanwälte.
- Verfolgung der Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Geschäftsführer, Herr P., sowie vier weitere Beschuldigte – Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren (Deutschland):
Neuesten Erkenntnissen zu Folge ist die Existenz des vorgeblich angekauften Goldes mehr als fraglich. Es steht der Verdacht im Raum, dass es sich bei dem ganzen Geschäftsmodell um ein illegales „Schnellballsystem“ handelt. Eine Verantwortung der Geschäftsführer wird daher zu prüfen sein bzw. wird bereits von deutschen & österr. Ermittlungsbehörden untersucht. Geschädigte haben die Möglichkeit sich mittels eines sogn. Privatbeteiligtenanschluss dem Verfahren anzuschließen.
- Dieser sollte jedenfalls von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, damit – in Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden (Polizei) und der Staatsanwaltschaft – ein kanalisierter Austausch von Informationen gewährleistet wird.
- Vorteil: kostengünstig und verjährungshemmend gegenüber jenen Personen, gegen die ermittelt wird ? eine Klage ist daher diesfalls nicht notwendig
- Auch erhalten wir durch regelmäßige Einsicht in den Ermittlungsakt wichtige Informationen, die (auch) für die Weiterverfolgung von (zivilrechtlichen) Ansprüchen hilfreich (und vielleicht sogar unbedingt notwendig) sind.
Wir stehen in derartigen Fällen mit den Behörden regelmäßig in Kontakt!
- Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Deutschland:
Die PIM Gold hat im September 2019 einen Insolvenzantrag gestellt. Das bedeutet, dass die PIM Gold nicht über genügend Vermögen verfügt, um die versprochenen Auszahlungen zu tätigen. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2019 eröffnet.
Alle Anleger sollten daher – sofern noch nicht erfolgt – auch ihre Forderung(en) im Insolvenzverfahren anmelden; auch dieser sollte jedenfalls von einem Rechtsanwalt (wir stehen dafür zur Verfügung) durchgeführt werden.
Wir stehen mit den Masseverwalter bereits in Kontakt. Dieser hat mitgeteilt, dass der exakte Goldbestand noch ungewiss ist, allerdings dzt. auf einen Gegenwert von € 40 Millionen geschätzt wird; demgegenüber sollen Anlegerforderungen im Ausmaß von € 160 Millionen gegenüberstehen, was bedeuten würde, dass ca. ¾ des Goldes tatsächlich nicht vorhanden sind.
- Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die österreichische Finanzmarktaufsicht bzw. deutsche BaFin
Zu prüfen ist eine Verantwortung der Finanzmarktaufsichtbehörden, da das Produkt am Markt nicht untersagt wurde. Diesbzgl. wird sowohl das Vorgehen der österr. FMA als auch der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Deutschland) zu überprüfen sein. Fraglich ist, ob bei korrekter Überprüfung (zumindest) der Verdacht aufkommen hätte müssen, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein sogenanntes bankenkonzessionspflichtiges Einlagengeschäft (lt. unseren Recherchen liegen Indizien dafür bereits vor) handelte. Im Ergebnis hätte die Tätigkeit der PIM Gold sodann schon vorweg bzw. rechtzeitig untersagt werden müssen (und wäre der nunmehrige Schaden nicht eingetreten). Geschädigte könnten diesfalls amtshaftungsrechtliche Schadenersatz gegenüber den Aufsichtsbehörden durchsetzen!
- Weitere Anspruchsgegner, werden sich ggf. im Laufe der weiteren strafrechtlichen Ermittlungen zeigen!
4. Ich will mein Geld zurück! Was kann ich als geschädigter Anleger nun tun?
Wir bieten Ihnen an, sich im Rahmen unserer Gruppenintervention rechtsfreundlich vertreten zu lassen und unterbreiten Ihnen für die unten angeführten Leistungen nachfolgendes
- Anbot zur Beteiligung an einer Gruppenintervention:
Geschädigte PIM-Gold-Anleger, die sich bis 31. August 2020 unserer Gruppenintervention anschließen, erhalten gegen ein Honorar von 1% der veranlagten Summe (inkl. Agio) des jeweiligen Anlegers, mind. € 190 (inkl. 20% Ust) zuzüglich Barauslagen – lediglich im Erfolgsfall wird darüber hinaus ein Erfolgshonorar verrechnet – nachfolgende Leistungen:
- Aufnahme in die PIM Gold geschädigte Anleger – Mandantenkartei (Erhalt regelmäßiger Schreiben über den aktuellen Sachstand)
- Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren, derzeit anhängig bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt/Deutschland
- Vollmachtsbekanntgabe zur Forderungsanmeldung des Kunden im Insolvenzverfahren
- Notwendige Vollmachtsauflösungen gegenüber ehemaligen Rechtsvertretern bzw. Interessensvertretung(en) – sodass eine einheitliche Rechtsvertretung gewährleistet ist.
- Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen oben genannte Anspruchsgegner bzw. ggf. (außergerichtliche) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
- ggf. (außergerichtliche) Aufforderung bzw. Einholung von Verjährungsverzichten gegen potenzielle Anspruchsgegner (siehe oben: FMA, Wirtschaftsprüfer, etc.)
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung (Schadenersatz- bzw. Vertragsrechtschutz-Pakete notwendig) verfügen, können Kosten im Idealfall zur Gänze nach Deckungsprüfung von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen gerne die Schadensmeldung für Sie (vgl. dazu die Obliegenheit zu Schadenmeldung weiter unten)!
- Warum sich geschädigten PIM Gold Anleger der Gruppenintervention anschließen?
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 30 Jahren im Bereich Anlegerrecht sehr erfolgreich tätig!
Aus unseren Erfahrungen in den letzten Jahrzehnten haben Anleger, die sich entschlossen, zusammenschließen und gemeinsam gezielt vorgehen erheblich bessere Chancen Ihren Schaden ersetzt zu erhalten als Geschädigte die sozusagen als „Einzelkämpfer“ agieren.
Die Bündelung von Knowhow bei Aufarbeitung, Recherche und Führen von Prozessen gegen div. Anspruchsgegner ermöglichen dem Einzelnen (der Gruppe) mit verhältnismäßig erschwinglichen Kosten überproportionale Erfolge zu erzielen. Es gilt für Sie dabei weiters insbes. zu beachten:
- Verjährung: Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit! Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger. Es gilt: Je früher Sie handeln, desto besser!
- Achtung! Rechtsschutzversicherte! Gefahr der Obliegenheitsverletzung: Sofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, ist zu beachten, dass Sie verpflichtet sind – Empfehlung: unbedingt durch einen Rechtsanwalt durchführen lassen – unverzüglich dh. rasch den allf. Ihnen entstanden Schaden melden müssen, andernfalls die Rechtsschutzversicherung wegen verspäteter Schadensmeldung die Deckung ablehnen kann. Auch hier gilt es daher, rasch zu handeln!
- So einfach schließen Sie sich unserer Gruppenintervention an:
- unterfertigen Sie beiliegende Vollmacht und übersenden Sie diese –spätestens bis 31. August 2020 – per E-Mail an: rechtsanwalt@neumayer-walter.at
Damit wir zeitnah für Sie die ersten Schritte setzten können.
Wir haben in den vergangenen Wochen unzählige Anrufe, E-Mails und Schreiben von Geschädigten erhalten und ersuchen daher höflich um Verständnis, dass die Beantwortung nicht immer so rasch erfolgen kann, wie Sie (und wir) es uns wünschen. Selbstverständlich wird jede Kontaktaufnahme von uns beantwortet. Für allfällige Verzögerungen dürfen wir bereits im Vorfeld um Entschuldigung bitten.