[su_nt_dropcap letter=“D“]er VKI, der Verein für Konsumenteninformation, berichtet von einem aktuellen Urteil, das der OGH, der Oberste Gerichtshof vor wenigen Tagen gefällt hat. Darin wurde der Vermittler wegen Beratungsfehler verurteilt.
>Zunächst zum OGH-
Der VKI schreibt erfreut:
[su_nt_quote name=““]Der Vermögensberater und Versicherungsmakler Mag. S. haftet für die Täuschung über ein riskantes Anlagemodell, bei dem die Prämien eines langfristigen Versicherungsvertrages durch kurzfristige Privatkredite finanziert werden sollen.[/su_nt_quote]
Konkret ging es darum, dass der Vermögensberater und Versicherungsmakler auf Informationsveranstaltungen ein Anlageprodukt vermarktete, bei dem die Prämien für eine langfristige staatliche geförderte Lebensversicherung durch kurzfristige Privatkredite finanziert werden sollten. Ganz nach dem Schlagwort „Sparen ohne eigenes Geld“.
Das Geschäftsmodell beschreibt der OGH wie folgt:
[su_nt_quote name=“OGH 23.7.2014, 8 Ob 66/14k„]Die Lebensversicherungsverträge sollten eine Laufzeit von mindestens 15 Jahren haben und durch den Abschluss von Kreditverträgen mit einer Laufzeit von jedenfalls zwei Jahren ausschließlich fremdfinanziert werden. Der Anlegerin wurde dabei ein Gewinn von ca. 3.000 Euro je Polizze zugesagt.“ Und zwar von einer Mitarbeiterin des Mag. S. Der Makler verteidigte sich daher auch mit der Aussage, dass er selbst keinen Einfluss auf den Abschluss der Lebensversicherungsverträge gehabt habe. Die Beratung sei durch eine selbstständige Finanzdienstleistungsassistentin erfolgt. Doch der OGH stellt fest, dass diese Mitarbeiterin als „Erfüllungsgehilfin“ des Mag. S. tätig war. Daher haftet Mag. S. für die Täuschung über das Anlagemodell und den daraus entstandenen Schaden.[/su_nt_quote]
Mangelhafte Beratung
Der OGH entschied weiters, dass die Kundin nicht über das Verlustrisiko – im Zusammenhang mit den Kosten aus der Fremdfinanzierung –
Das verkaufte Produkt sei somit hoch riskant. Der VKI machte den Schaden –
Das OGH-
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Bereits vor einem Jahr hat sich das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) mit diesem Modell „Sparen ohne Eigenmittel“ beschäftigt und ebenfalls Mag. S. verurteilt.
Dieses OLG-Urteil fasste der VKI im September 2013 wie folgt zusammen:
„Wenn kreditfinanzierte Lebensversicherungen als „Sparen ohne Eigenmittel“ verkauft werden und dabei zugesichert wird, dass keinerlei Eigenleistung erforderlich ist, liegt ein Beratungsfehler vor, wenn tatsächlich bereits die Zinsen für die Privatkredite selbst von den Konsumenten aufzubringen sind. Bei der Vermittlung von Lebensversicherungen und Krediten an Minderjährige ist überdies auf das Erfordernis einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung hinzuweisen.“
Das Urteil des OLG Wien vom 28.8.2013, 13 R 215/12a, können Sie hier nachlesen…
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Die Entscheidung überrascht ein wenig! Denn die Empfehlung einer Veranlagung auf Kredit stellt – sofern keine besonderen Umstände dafür vorliegen – einen der beiden wesentlichsten Kardinalfehler mancher Anlegerberatungen dar:
Schon nach den Empfehlungen der WKO beinhaltet die kreditfinanzierte Veranlagung eine sehr hohes Risiko, wobei Kunden davon eher abzuraten ist! Ein weiterer Kardinalfehler eines Anlegerberaters, der zur Haftung führen kann, ist, wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, die mangelnde Risiko-Diversifikation im Portfolio des Kunden.
Auch steckt für eine erfolgreiche Prozessführung, sowohl auf Seiten des Beraters, als auch auf Seiten der Anleger, der Teufel im Detail: Die richtige Wahl des Urteilsbegehrens, d.h. ob z.B. auf den Differenzschaden, auf Naturalrestitution oder auch Feststellung der Haftung geklagt wird, entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der Klage!
Nach der Judikatur tritt bei einer fehlerhaften Anlageberatung der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. In diesem Fall gebührt dem Anleger ein Anspruch auf „Naturalersatz“ in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw. Dividenden zurückzuzahlen (Ankaufsfall) bzw. der entgangene Verkaufserlös zu ersetzen ist (Verkaufsfall).
Wesentlich für eine gute Prozessführung ist jedoch, dass diesbezüglich (auf Klägerseite) konkretes Vorbringen erstattet wird bzw. (auf Beklagtenseite) entsprechende Einwendungen erhoben werden, die das Gericht dazu bewegen, die Entwicklung der behauptetermaßen gewünschten alternativen Veranlagung zu berücksichtigen!
Im vorliegenden Fall erteilte das Gericht dem Kläger zu Recht eine Abfuhr auf das (wie der OGH feststellte: unzulässige) Naturalrestitutionsbegehren.
Denn der vom VKI vertretene Kläger begehrt den Betrag zur Tilgung der Kredite (Kreditsummen und geleistete Kreditzinsen) in Kombination mit einem Feststellungsbegehren für weitere (schon entstandene und künftige) Schäden aus den Lebensversicherungen und Kreditverträgen, wobei sich die Zug-um-Zug-Verpflichtung auf die Auszahlungsbeträge aus den Lebensversicherungen zum Ende der Vertragslaufzeit beziehen sollte.
Das vom VKI angestrebte Begehren hätte somit zu dem meiner Ansicht nach absurden Ergebnis geführt, dass der Kläger, der ja nach den Feststellungen die Veranlagung bei korrekter Risikoaufklärung nicht gewollt hätte, im Erfolgsfall der Veranlagung alle Vorteile gehabt hätte, im Misserfolgsfall jedoch das Risiko zur Gänze auf den Berater abgewälzt hätte!
Im Sinn der Verneinung einer „Rosinentheorie für Anleger“ verneinte daher der OGH derartige – unter dem Deckmantel des „Naturalersatzes“ geltend gemachte – Ansprüche zur Recht!
Bei Fragen oder Interesse wenden Sie sich gerne per Mail an uns!